P1 24 3 URTEIL VOM 27. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Ersatzrichter Dr. Lionel Seeberger und Ersatzrichter Jérôme Emonet; Gerichtsschreiberin Samira Schnyder in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Brig-Glis und diverse Privatkläger gegen W _________, Beschuldigter und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig, Brig-Glis und X _________, Beschuldigter und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, Brig-Glis
Erwägungen (162 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen
E. 1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp. Die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtshofs des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz ist gegeben (Art. 14 Abs. 3 EGStPO). Die Beschuldigten sind allesamt zur Berufung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese wurde jeweils innert der Frist von 10 Tagen ange- meldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
E. 1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 14. April 2023 (S1 22 27) ist betreffend die nicht angefochtenen Ziffern 1, 2, 3 lit. b, d, e und f, 5, 6, 9, 13, 14 lit. c, 17-21, 23-27, 29, 32 und 33 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefähr- dung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1 je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qua- lifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesund- heitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4, 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3,
- 16 - je mit Hinweisen). Nach dem geltenden Recht und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hierzu liegt ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Ge- schehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäu- bungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbstständiger Widerhandlungen erreicht wird (BGE 150 IV 213 E. 1.6 in fine). Die Gerichte haben bei der Fixierung des Reinheitsgrads nicht von der denkbar schlech- testen Qualität auszugehen. Sie sollen vernünftigerweise annehmen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Chargen vorliegen. Wenn sie auf eine Orientierung an «allgemeinen Erfahrungssätzen» nicht verzichten können, weil keine objektivierbaren Hinweise auf die Qualität der nicht sichergestellten Betäubungsmittel vorliegen, haben sich Schätzungen auf Tatsachen ab- zustützen. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) führt Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen. Diese können über die Website der SGRM (www.sgrm.ch) heruntergeladen werden. Diese Statistiken widerspiegeln die jährliche Marktrealität in der Schweiz näherungsweise. Der so berechnete Medianwert liegt genau in der Mitte, wenn alle Messwerte aufgereiht werden. Die Wirkstoffgehalte schwanken teilweise auch zwischen den Sicherstellungen sehr stark. Der Wert, der exakt in der Mitte liegt, wenn alle Messwerte aufgereiht werden, gilt als Medianwert. Es ist daher laut Doktrin zugunsten des Beschuldigten bei Schätzungen höchstens von den Medianwerten und nicht von einem allfälligen höheren Durchschnittswert, der über alle Proben berechnet wird, auszugehen (SCHLEGER/JUCKER, BetmG Kommentar, Kommen- tar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit wei- teren Erlassen, 4. A., 2022, N. 187 ff. zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen).
E. 2.1 Der eingeklagte Sachverhalt – illegale Einfuhr von 160 Gramm Kokain zum Verkauf durch die Beschuldigten 1 und 2 (Fall 1), Übergabe von 12 bis 13 Gramm Kokain an K _________ durch den Beschuldigten 2 (Fall 2), jeweils im November/Dezember 2019
– ergibt sich zusammengefasst aus dem angefochtenen Urteil (vgl. E. 3.1), worauf ver- wiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.1 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die erste Lieferung vom 21. November 2019, welche von den Beschuldigten 1 und 2 als Mittäter initiiert worden war, 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 77.1 Gramm reines Kokain umfasste (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 in fine, 3.3, 3.4.3 und 3.4.4). Sie berücksichtigte namentlich, dass sowohl L _________ als auch der Beschuldigte 1 unabhängig voneinander und mehrfach angegeben hatten, im Rahmen der ersten Lieferung seien insgesamt 100 Gramm Kokain beschafft worden und erachtete diese Angaben als glaubhaft, da sie sich damit selbst belastet und kein Interesse daran gehabt hätten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine zu hohe Menge anzugeben. Dies im Gegensatz zu der Aussage des Beschuldigten 2 anlässlich
- 12 - der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2020, wonach im Rahmen der ersten Lie- ferung lediglich 50 Gramm beschafft worden seien, welche sie als Schutzbehauptung qualifizierte (angefochtenes Urteil E. 3.1.1). In Bezug auf die Beteiligung des Beschul- digten 2 an der ersten Lieferung hielt die Vor-instanz insbesondere fest, dass dieser das ihm von L _________ für den Drogenkauf überlassene Geld an den Beschuldigten 1 weitergeleitet und dann dem Drogenlieferanten beim Grenzübertritt in die Schweiz als Vorfahrer gedient hatte (angefochtenes Urteil E. 3.3).
E. 2.1.2 Zudem erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 an einer wei- teren Lieferung von 80 bis 90 Gramm Kokain – bzw. 61.68 bis 69.39 Gramm reines Kokain – beteiligt war; dies im Gegensatz zum Beschuldigten 2, der bei dieser Lieferung nicht mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil E. 3.3 in fine, 3.4.3 und 3.4.4).
E. 2.1.3 Dementsprechend wurde der Beschuldigte 1 der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Beschuldigte 2 der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der erwähnten Bestimmungen schul- dig gesprochen (angefochtenes Urteil E. 3.5).
E. 2.2 Der Beschuldigte 1 wendet ein, bei der ersten Lieferung seien tatsächlich nur 50 Gramm bestellt worden, wie der Beschuldigte 2 beteuert habe, und nicht, wie von ihm selber mitgeteilt, 100 Gramm. Weiter kritisiert er, es sei nicht erstellt, dass die eingeführte Menge später effektiv verkauft worden sei. Dementsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr gebracht worden sei.
E. 2.2.1 Der Beschuldigte 1 gab nach anfänglichem Abstreiten wiederholt an, bei der ers- ten Lieferung seien 100 Gramm beschafft worden (S. 3022 A zu F7, S. 3023 A zu F9, S. 3060, S. 3066 f. A zu F25 - 27 und zu F35 38, S. 4014 A zu F1, S. 4015 A zu F3, S. 4021 A zu F19, S. 5008 f. A zu F12). Vor Kantonsgericht korrigierte er seine Aussage. Es seien 50 Gramm Kokain gewesen und zwar 25 Gramm für ihn und den Beschuldigten
E. 2.2.2 Der Beschuldigte 2 machte bezüglich der ersten Lieferung keine konstanten Aus- sagen. Zu Beginn der Einvernahme vom 28. Mai 2020 sprach er zunächst davon, es seien 50 Gramm gekauft worden und er und der Beschuldigte 1 hätten sich diese geteilt (S. 3033 A zu F1). Mit der Aussage von L _________ konfrontiert, wonach dieser bei der ersten Lieferung 50 Gramm und er und der Beschuldigte 1 weitere 50 Gramm erhalten hätten, erklärte er, das stimme, so habe er das auch gemeint (S. 3034 A zu F4 f.). Er bestätigte weiter die Aussage des Beschuldigten 1, dass 50 Gramm für L _________ und 50 Gramm für sie beide vorgesehen gewesen seien, wobei L _________ auch ihre 50 Gramm hätte verkaufen sollen (S. 3035 f. A zu F17). Erst anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 15. Juli 2020 gab er dann wiederum an, es seien lediglich 50 Gramm beschafft worden (S. 4014 A zu F1, S. 4021 A zu F19).
E. 2.2.3 Mit der Vorinstanz ist die (finale) Aussage des Beschuldigten 2, die erste Lieferung habe lediglich 50 Gramm umfasst, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschul- digte 1 sowie L _________ haben im Vor- und Hauptverfahren unabhängig voneinander mehrfach angegeben, im Rahmen der ersten Lieferung seien insgesamt 100 Gramm beschafft worden. Sie belasten sich mit diesen Aussagen selbst und haben kein Inte- resse daran, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine zu hohe Menge anzugeben, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Dass der Beschuldigte 1 nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und im Rahmen dieses Verfahrens nun behauptet, es seien richtigerweise nur 50 Gramm Kokain bestellt worden, ist nicht glaubhaft. Nach dem Ge- sagten ist (auch) für das Kantonsgericht nicht zweifelhaft, dass im Rahmen der ersten Lieferung am 21. November 2019 100 Gramm Kokain bzw. Kokaingemisch beschafft worden sind.
E. 2.3 Der Beschuldigte 2 rügt zudem, die Vorinstanz habe seinen Tatbeitrag falsch inter- pretiert. Er sei lediglich Geldgeber und Patrouillenfahrer und zu keinem Zeitpunkt im Be- sitz des Kokains gewesen. Auch mit diesem Einwand ist er nicht zu hören. Der Beschuldigte 2 fasste zusammen mit dem Beschuldigten 1 den Entschluss, Kokain in Italien zu beschaffen und in die Schweiz einzuführen. Er finanzierte einen Teil des Kokains sowie die Kosten für den Drogenlieferanten und holte diesen in Italien ab, um ihm nach Brig vorauszufahren und so vor allfälligen Polizeikontrollen warnen zu können. Schliesslich überliess er "seine" Menge von 25 Gramm Kokain seinem jüngeren Bruder L _________ zum Verkauf. Von dieser Menge erhielt er 11.2 Gramm Kokain zurück. Dementsprechend ist der diesbe- zügliche Schuldspruch zu bestätigen.
- 14 -
E. 2.4 Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, im November/Dezember 2019 von seinem Bruder L _________ 12 bis 13 Gramm Kokain erhalten zu haben (Fall 2). Die Übergabe der Drogen habe an der M _________ bzw. an der N _________ in Brig stattgefunden. In der Folge habe er das Kokain seinem Halbbruder K _________ unentgeltlich überge- ben.
E. 2.4.1 Der Beschuldigte 2 verlangt, in dubio pro reo freigesprochen zu werden, da ihm die Straftat nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden könne. Zudem werde weder in der Anklageschrift noch im Urteil die genaue Ausgestaltung der Tat festgehalten, was eine klare Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle.
E. 2.4.2 Der Anklagegrundsatz wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO statuiert. Die Anklageschrift umschreibt demnach den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter diesem Ge- sichtspunkt aus der Anklage ersehen können, was gegen sie vorgebracht wird. Dies be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss genau wissen, wel- cher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Ausdrücklich sind insbesondere auch Ort, Datum und Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu nennen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Fehlen entsprechende Informationen, sind die Punkte zumindest ungefähr zu umschreiben (HEIMGARNTER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 20 zu Art. 325 StPO).
E. 2.4.3 Die Anklageschrift führt Folgendes aus: "Im November/Dezember 2019 erhielt X _________ von seinem Bruder L _________ 12 bis 13 Gramm Kokain. Die Übergabe der Drogen erfolgte an der M _________ resp. an der N _________ in O _________. In der Folge hat er das Kokain jeweils seinem Halbbruder K _________ unentgeltlich über- geben." Die Anklageschrift nennt einen ungefähren Zeitraum und einen Übergabeort. Sie beziffert die Menge an Kokain sowie wer die Betäubungsmittel wem übergeben hat.
- 15 - Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen. Aus der Anklageschrift geht genügend klar hervor, was dem Beschuldigten 2 vorgeworfen wird und es ist ihm mög- lich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen.
E. 2.4.4 Für die Erstellung dieses Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten 2, seines Bruders L _________ sowie seines Halbbruders K _________ vor. Der Beschuldigte 2 anerkannte wiederholt, von L _________ 12 oder 13 Gramm Kokain zurückerhalten und diese unentgeltlich seinem Halbbruder K _________ über- geben zu haben (S. 2988 A zu F44, S. 3033, A zu F1, S. 3036 A zu F24 und F25; S. 4610 A zu F6, S. 5025 f. A zu F10). Auch K _________ bestätigte, vom Beschuldigten 2 ins- gesamt 12-13 Gramm Kokain erhalten zu haben (S. 3694 f. A zu F4 und F5 sowie F10 13). L _________ selber sagte aus, dass er dem Beschuldigten 2 14 Portionen zu jeweils 0.8 Gramm zurückgegeben habe (S. 2911 f. A zu F54), was ebenfalls annähernd die infrage stehende Menge ergibt. Es liegen mithin die Aussagen des Beschuldigten 2, seines Bruders L _________ sowie seines Halbbruders K _________ vor. Alle belasten sich mit den Aussagen auch selber, was auf deren Glaubhaftigkeit schliessen lässt. Der diesbezügliche Sachverhalt kann mithin als erstellt erachtet werden.
E. 2.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); un- befugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Ver- kehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder wer den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (lit. e). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs.
E. 2.6 Der Beschuldigte 2 moniert, der Reinheitsgrad des Kokains sei nicht geklärt worden. Das trifft insoweit zu, als dass mangels sichergestellten Kokains keine entsprechende Analyse durchgeführt werden konnte. Gemäss Aussagen von L _________ und K _________ war das Kokain indessen zumindest okay resp. gut. Es ist mithin gemäss hiervor ausgeführter Rechtsprechung von einer mittleren Qualität des Kokains auszuge- hen und somit auf den Medianwert gemäss der SGRM-Statistik abzustellen. Der Medi- anwert für Kokain-Hydrochlorid betrug im Jahr 2019 im Mengenbereich von 10-100 Gramm 77.1%. Ausgehend von diesem Medianwert ergibt sich für die erste Lieferung (von 100 Gramm) ein Wert von 77.1 Gramm reinem Kokain und für die zweite Lieferung
- 17 - (von mindestens 80 Gramm) ein solcher von 61.68 Gramm. Der für die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Grenzwert von 18 Gramm wurde folglich bei der ersten Lieferung (77.1 Gramm), an der sowohl der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beteiligt waren, um mehr als das Vierfache und bei der zweiten Lie- ferung (61.68 Gramm), an welcher nur der Beschuldigte 1 beteiligt war, um mehr als das Dreifache überschritten.
E. 2.7 Soweit beide Beschuldigten in diesem Zusammenhang kritisieren, es sei nicht er- stellt, dass Kokain in den Verkauf gelangt sei, lassen sie ausser Acht, dass bereits die Einfuhr bzw. der Erwerb und der Besitz einer qualifizierenden Drogenmenge eine (aus- reichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Bundesge- richtsurteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist im Üb- rigen nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 ver- schiedene Personen abgegeben worden wären (Bundesgerichtsurteil 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.5). Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Wei- tergabe an einen "unbestimmten Abnehmerkreis" genügen (Bundesgerichtsurteil 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; vgl. BGE 103 IV 280 E. 1).
E. 2.8 Die Beschuldigten 1 und 2 entschlossen sich gemeinsam, das Kokain zu beschaffen, einzuführen und dieses von ihrem Bruder L _________ verkaufen zu lassen. Beide fi- nanzierten den Kauf sowie die Entschädigung des Drogenkuriers. Der Beschuldigte 2 kontaktierte L _________ und leitete dessen Bestellung samt Kaufpreisanteil an den Beschuldigten 1 weiter. Dieser stellte den Kontakt nach Italien her und regelte die Geld- sowie teilweise die Kokainübergabe. Der Beschuldigte 2 diente dem Kurier bei der Ein- fuhr in die Schweiz zudem als Vorfahrer, um ihn vor allfälligen Polizeikontrollen zu war- nen, und überliess schliesslich seinem Halbbruder K _________ 12 bis 13 Gramm des beschafften Kokains unentgeltlich. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten als Mittäter in Bezug auf die erste Lieferung, mit welcher 77.1 Gramm reines Kokain beschafft bzw. eingeführt wurden. Sie erfüllen damit den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschuldigte 1 war sodann an einer weiteren Einfuhr von mindestens 80 Gramm Kokaingemisch mittlerer Qualität bzw. 61.68 Gramm reinen Kokains beteiligt.
E. 2.9 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil dargelegt, dass Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vorliegend nicht gegeben ist (E. 3.4.4). Dies wurde nicht an- gefochten. Der Beschuldigte 1 beantragt, dieser Freispruch sei in das Dispositiv aufzu- nehmen. Der Freispruch wird im Dispositiv hiernach genannt. Im Übrigen sind die
- 18 - Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss dem erstinstanzlichen Urteil zu bestätigen.
E. 3 sei sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen und er habe nicht direkt gegen die Frage opponieren können. Eine nachträgliche Opposition erübrige sich. Der Anwalt war anlässlich dieser Einvernahme anwesend. Er hat weder vor noch nach der Beantwortung der Frage durch seine Mandantin interveniert. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte 3 erklärte sich mit der Ver- wertbarkeit aller Einvernahmen ausdrücklich einverstanden. Diese Erklärung kann dem Verzicht auf eine Wiederholung der Einvernahmen gleichgestellt werden. Die Einvernah- men sind mithin verwertbar.
E. 3.1 Die Beschuldigte 3 bringt vor, die Befragungen vom 14. Juni sowie vom 3., 23. und
28. Juli 2020 seien nicht verwertbar, da diese ohne Anwesenheit einer notwendigen Ver- teidigung durchgeführt worden seien. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.1, wonach der Verteidiger anwesend gewesen sei und weder während der Ein- vernahme noch im Anschluss daran Einwände gegen die von der Staatsanwaltschaft erhobene Frage nach der Verwertbarkeit der bisherigen Einvernahmen erhoben habe, argumentiert der Verteidiger, er habe auf eine direkte Frage nicht opponieren können und eine nachträgliche Opposition erübrige sich. Es ist folglich zunächst zu prüfen, ob die genannten Einvernahmen verwertbar sind.
E. 3.1.1 Ein Fall von notwendiger Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn der beschul- digten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Katalogtaten, die zum obligatorischen Landesverweis (Art. 66a Abs. 1 StGB) führen können, sind unter anderem der gewerbsmässige Betrug (lit. c), Betrug und unrechtmässiger Bezug von Leistungen im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (lit. e), Betrug im Bereich öffentlich-rechtlicher Abgaben (lit. f) und Brandstiftung (lit. i). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
E. 3.1.2 Die Beschuldigte 3 wurde am 14. Juni sowie am 3., 23. und 28. Juli 2020 von der Polizei einvernommen, ohne dass sie anwaltlich vertreten gewesen wäre. Rechtsanwalt Fabian Williner wurde auf seine Anzeige der Interessenvertretung hin per 24. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger ernannt (S. 4520 f.). Anlässlich der Befragung vom
14. Juni 2020 wurde einzig der (fingierte) Einbruchdiebstahl vom August 2019 bespro- chen. Der Vorwurf einer Katalogtat wurde ihr mithin zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht. Es lag auch keine andere Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Damit ist die Einvernahme vom 14. Juni 2020 verwertbar.
E. 3.1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2020 (S. 3444 ff.) waren die IV-Rente ihres Mannes sowie dessen Aufgabe bei der P _________ GmbH Thema, weitere Versiche-
- 19 - rungsbetrügereien und schliesslich Brandstiftung. Ob bereits zu diesem Zeitpunkt allen- falls gewerbsmässiger Betrug hätte angenommen werden müssen, ist fraglich, zumal die Beschuldigte 3 ihre Beteiligung an zwei Betrugsdelikten zugab. Bezüglich der IV-Rente ihres Mannes wurden ihr 3 keine Vorwürfe gemacht. Beim Vorwurf der Brandstiftung hingegen handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. i StGB, sodass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, zumal die Polizei nicht erst im Verlauf der Einvernahme von der Tat erfuhr, sondern die Beschuldigte 3 hauptsächlich mit den Aussagen ihres Ehemannes konfrontierte. Die Einvernahme darf mithin nur verwertet werden, wenn auf deren Wiederholung verzichtet wurde (Art. 131 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2022 wurde die Beschuldigte 3 von der Staats- anwaltschaft gefragt, ob sie mit der Verwertbarkeit aller bisherigen Einvernahmen ein- verstanden sei, was sie bejahte (S. 4603 A zu F3). Der Verteidiger rügt, die Beschuldigte
E. 3.2 Dem Fall 3 liegt zusammengefasst nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Die Be- schuldigten 2 und 3 kauften im Juli 2011 für Fr. 5‘000.00 den Personenwagen Mercedes E55 AMG. Nach der Immatrikulierung und dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung fuhren sie mit dem Fahrzeug nach Italien in die Ferien. Unterwegs musste das Fahrzeug wegen einer Panne abgeschleppt werden, wobei ein irreparabler Motorschaden festge- stellt wurde. Da für das Fahrzeug nur eine Haftpflichtversicherung bestand, baten sie den Beschuldigten 1, eine Teilkaskoversicherung abzuschliessen. In der Folge setzten die Beschuldigten 2 und 3 am 15. Juli 2011 das Fahrzeug in Brand und liessen der Ver- sicherung eine Schadenmeldung zukommen, wobei sie u.a. angaben, dass das Fahr- zeug von der Beschuldigten 3 geerbt worden sei. Zudem machten sie falsche Angaben zum Kilometerstand, weswegen der Fahrzeugwert seitens der Versicherung höher ein- geschätzt wurde. Für das ausgebrannte Fahrzeug erhielten sie von der Versicherung Fr. 40‘218.00.
E. 3.2.1 Der angeklagte Sachverhalt wird von den Beschuldigten 2 und 3 an sich nicht bestritten und ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses ohne Weiteres als erstellt zu
- 20 - betrachten. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 f.). Zu ergänzen ist, dass zum fraglichen Vorfall insbesondere auch ein Bericht der italienischen Polizei (S. 2099) sowie Fotos des Fahr- zeugwracks vorliegen (S. 2116 f.).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz würdigte die falsche Schadenmeldung an die Versicherung als arg- listig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Sie erwog, da die Polizei den Vorfall untersucht habe, habe sich die Versicherung auf deren Ermittlungsergebnisse stützen können. Ihr Verhalten erscheine unter diesen Umständen nicht fahrlässig und die Schadenersatz- zahlung sei nicht leichtfertig erfolgt. Die Versicherung habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Abschluss der [Teilkasko-]Versicherung einzig dem Versicherungsbe- trug gedient habe (angefochtenes Urteil E. 4.3.2).
E. 3.2.3 Die Beschuldigte 3 wendet dagegen sinngemäss ein, die Versicherung habe Über- prüfungsmassnahmen unterlassen, indem sie kein Gutachten habe erstellen lassen und nicht abgeklärt habe, ob das Fahrzeug vor oder nach dem Versicherungswechsel abge- brannt sei. Die Arglist entfalle daher und die Beschuldigte 3 sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
E. 3.2.4 Soweit die Beschuldigte 3 das Vorliegen einer Arglist bestreitet, ist ihr nicht zu folgen. Ihr Täuschungsverhalten bzw. jenes ihres Ehemannes erschöpften sich nicht in einer falschen Schadenmeldung bzw. in einer einfachen Lüge gegenüber der Versiche- rung. Vielmehr sorgten die Beteiligten dafür, dass ein Polizeibericht erstellt wurde und sie sich bei der Beurteilung der Schadenmeldung zusätzlich darauf stützen konnten, in- dem sie den fingierten Brand durch die Polizei untersuchen liessen. Dadurch haben sie den durch ihre eigene Täuschung (falsche Schadenmeldung) hervorgerufenen Irrtum weiter verstärkt. Eine solche zusätzliche Täuschung ist im Rahmen der Tatvariante des "Vorspiegelns von Tatsachen" in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.3). Zudem machten sie sowohl über die vermeintlichen Gegenstände im Fahrzeug als auch den Kilometerstand des Fahrzeugs falsche Angaben, ohne dass es der Versicherung möglich gewesen wäre, dies zu überprüfen. Die Arglist ist daher zu bejahen. Die übrigen Elemente des Straftatbestands sind ebenfalls erfüllt, sodass sich die Beschuldigte 3 im Fall 3 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
E. 3.3 Es wurde weiter folgender Sachverhalt zur Anklage gebracht (Fall 9): Am 19. Juni 2017 war der Beschuldigte 2 in O _________ in einen angeblichen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfall wurde jedoch vorgängig von diesem sowie von der Beschuldigten 3 und Q _________ fingiert.
- 21 - Der Beschuldigte 2 wollte den Personenwagen Renault Espace mit dem Kontrollschild VS xxx, welcher auf die P _________ GmbH eingelöst war, beschädigen, um dadurch von der Versicherung Geld zu erhalten. Hierfür fragte er seinen Freund Q _________ an, ob er bereit wäre, die Schuld des Unfalls auf sich zu nehmen und sich gegenüber der Versicherung als Unfallverursacher auszugeben. Q _________ willigte ein und X _________ beschädigte den Renault Espace mit einem nicht immatrikulierten Fahrzeug, welches ebenfalls der P _________ GmbH gehörte. In der Folge hat Y _________ ein europäisches Unfallformular ausgefüllt. Auf diesem wurde notiert, dass Y _________ mit dem Renault Espace auf der Industriestrasse von der Bielstrasse herkommend in Richtung McDonalds in Gamsen fuhr. Q _________ sei vom Parkplatz des Lidl in Gamsen hinaus auf die Industriestrasse gefahren und seitlich in den Renault Espace gefahren. Unterschrieben haben das Protokoll Q _________ und Y _________. Weiter gaben Y _________ und X _________ gegenüber der Versicherung an, dass Y _________ durch den Unfall verletzt worden sei, was nicht zutraf. In der Folge suchte sie den Hausarzt Dr. med. R _________ in S _________ auf, welcher eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Sie konnte bzw. wollte dadurch nicht arbeiten und bezog unberechtigterweise Unfalltaggeld von der F _________ AG. In Tat und Wahrheit hatte Y _________ seit längerer Zeit Rücken- probleme, welche jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Unfall standen. Der D _________ AG entstand durch den vorgetäuschten Unfall ein Schaden von Fr. 10‘473.75. Der F _________ AG entstand ein Scha- den von Fr. 8‘244.75.
E. 3.3.1 Die Beschuldigte 3 bringt vor, sie hätte die Beträge von der Krankenkasse und in Form von Krankentaggeld ohnehin erhalten. Es liege zudem ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen vor. Bei einer Summe von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 gehe die Rechtsprechung von einem leichten Fall aus. Folglich sei der Fall im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids verjährt gewesen.
E. 3.3.2 Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch un- wahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in ande- rer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zu- stehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann. Art. 148a StGB wird anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (Botschaft vom 26. Juni 2013; BBl 2013 S. 6036 f.; Bundesgerichtsur- teil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.1 f.).
E. 3.3.3 Soweit die Beschuldigte 3 vorbringt, dass sie zwar kein Schleudertrauma erlitten, aber dennoch Beschwerden gehabt habe und mithin von der Krankenkasse die Beiträge ohnehin erhalten hätte, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zunächst ist un- klar, ob sie aufgrund ihrer Beschwerden dieselbe Behandlung erhalten hätte wie beim fingierten Schleudertrauma. Zudem sind die Leistungen der Kranken- und der Unfallver- sicherung nicht identisch. Schliesslich vermag all dies nichts daran zu ändern, dass die
- 22 - Beschuldigte 3 Geld und Leistungen von den Versicherungen erhalten hat, welches ihr gar nicht zustand. Die Beschuldigte 3 hat mithilfe ihres Mannes und dessen Kollegen einen Autounfall fingiert und gegenüber dem Arzt und den involvierten Versicherungs- trägern falsche Angaben gemacht. Es handelt sich nicht mehr um eine einfache Lüge oder Täuschung, sondern um Arglist. Mithin ist der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Art. 148a StGB findet daher keine Anwendung.
E. 3.4 Fall 10 liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2017 kauften Y _________ und X _________ einen Audi S6 für Fr. 7‘000.00 bis Fr. 8‘000.00. Das Fahrzeug wurde auf die Firma P _________ GmbH, Y _________, eingelöst. X _________ hatte bereits vor dem Kauf die Absicht, das Fahrzeug nach dem Kauf in Italien in Brand zu stecken, um Versicherungs- leistungen zu beziehen. In der Folge weihte X _________ seine Frau Y _________ und seinen Freund Q _________ in sein Vorhaben ein. Alle drei fassten noch in der Schweiz den Entschluss, vorzutäuschen, dass man in die Ferien fährt, um gegenüber der Versicherung glaubhafter dazustehen. Am 12. Juli 2017 fuhren Y _________ und X _________ mit dem Audi S6 in Richtung Italien. Q _________, welcher die Kinder der Genannten bei sich hatte, folgte diesen in einem anderen Fahrzeug. Auf der Schnellstrasse SS33, zwischen Domodossola und Mailand, hielt X _________ das Fahrzeug auf einer SOS-Ausweichstelle an, entfachte mit dem zuvor gekauften Anzündwürfel ein Feuer im Handschuhfach des Fahrzeuges und wartete bis sich das Feuer ausbreitete. Das Fahrzeug wurde vollständig beschädigt. Alsdann reiste man mit dem Fahrzeug von Q _________ zurück in die Schweiz. Gegenüber der E _________ AG meldete er in täuschender Absicht, dass er das Fahrzeug für Fr. 16‘000.00 bis Fr. 17‘000.00 gekauft hatte. Weiter dekla- rierten die X _________ und Y _________, dass weitere Habseligkeiten wie Bekleidung usw. dem Brand zum Opfer fielen, obwohl sich diese Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden haben. Insgesamt hat die Versicherung Y _________ und X _________ Fr. 16‘033.35 als Schaden ausbezahlt.
E. 3.4.1 Die Beschuldigte 3 macht geltend, die Anklageschrift sei ungenügend. Es müsse daraus hervorgehen, wem welches konkrete Verhalten angelastet werde und auch in welcher Funktion. In der Anklage werde ihr Kenntnis des Betrugs vorgeworfen, was in- des nicht strafbar sei. Ebenso wenig die gemeinsame Beschlussfassung, da dies keine strafbare Vorbereitungshandlung darstelle. Im angeklagten Sachverhalt werde ihr kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Die Anklageschrift differenziere nicht, wer gegenüber der Versicherung die Deklaration betreffend Kleider etc. vorgenommen habe.
E. 3.4.2 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten 3 vor, in den Plan ihres Mannes einge- weiht gewesen zu sein und mit diesem und seinem Kollegen den Entschluss dazu ge- fasst und die Ferienfahrt vom 12. Juli 2017 vorgetäuscht zu haben. Bezüglich der falsch deklarierten Habseligkeiten spricht die Anklage allgemein von "den X _________ und Y _________". Aufgrund des angeklagten Sachverhalts ist indesssen klar, dass dieser Vorwurf gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 erhoben wurde. Dass sich der vorgewor- fene Sachverhalt so zugetragen hat, wird nicht bestritten. Indem die Beschuldigte 3 als
- 23 - Mitwisserin um den fingierten Fahrzeugbrand und als Einzelzeichnungsberechtigte der P _________ GmbH, auf welche das Fahrzeug zugelassen war, die Schadenmeldung an die Versicherung vornahm, war sie direkt in das Tatgeschehen involviert. Im Übrigen kann auf die korrekten Ausführungen in E. 4.10.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
E. 3.5 Dem Fall 12 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2018 liess die Tochter der Beschuldigten 3 ihr Mobiltelefon auf den Boden fallen, wobei das Display zerbrochen ist. Die Beschuldigte 3 gab gegenüber der Versicherung an, dass am 19. No- vember 2018 ihr sechsjähriger Sohn das Mobiltelefon einer Freundin habe fallen lassen. Die Versicherung bezahlte daraufhin am 21. November 2019 Fr. 199.00.
E. 3.5.1 Die Beschuldigte 3 argumentiert, es handle sich lediglich um eine einfache Lüge, die seitens der Versicherung mit einem Telefonat an ihre Freundin hätte geklärt werden können. Es fehle an der Arglist und sie sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Zudem sei jedem Versicherungsnehmer bekannt, dass ein Selbstbehalt zu bezahlen sei und es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, die Beschuldigte 3 habe der Ver- sicherung die Fr. 200.00 Selbstbehalt aufbürden wollen resp. ihr Vorsatz sei darauf ge- richtet gewesen, dass die Versicherung den Gesamtbetrag von Fr. 350.00 übernehme. Es liege ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, welches im Zeitpunkt des erstinstanzli- chen Urteils verjährt gewesen sei.
E. 3.5.2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird von der Beschuldigten 3 nicht bestritten. Sie bestätigte denn auch, falsche Angaben gemacht zu haben, damit sie nicht alles habe bezahlen müssen und die Versicherung einen Teil übernehme (S. 3604 A zu F51).
E. 3.5.3 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Fr. 300.00 fest (BGE 123 IV 113 E. 3d mit Hinweisen; Bundesge- richtsurteil 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.2). Der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg ist für das Vorliegen der Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ent- scheidend. Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl, bei Raub und Erpres- sung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Art. 172ter Abs. 1 StGB findet für Delikte, die in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln stehen keine Anwendung (WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 11 und 45 zu Art. 172ter StGB). Aufgrund der
- 24 - Strafandrohung mit Busse handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), deren Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB drei Jahre beträgt.
E. 3.5.4 Gestützt auf die Aussagen und das Eingeständnis der Beschuldigten 3 ist erstellt, dass sie die falschen Angaben mit dem Ziel machte, einen Teil des Schadens auf die Versicherung abzuwälzen. Dass ein Selbstbehalt anfällt, war der Beschuldigten 3 bereits aus einem früheren Schadensfall bekannt, bei welchem ihr die Versicherung wenige Wo- chen zuvor für ein beschädigtes Natel Fr. 150.00 ausbezahlte und ihr ein Selbstbehalt von Fr. 200.00 verblieb. Dass sich der Vorsatz auf die gesamte Schadenssumme er- streckt hätte, kann aus den genannten Umständen nicht geschlossen werden. Im Ge- genteil ist aufgrund des bekannten Selbstbehalts sowie der Bestätigung der Beschuldig- ten 3, sie habe erwirken wollen, dass die Versicherung einen Teil des Schadens über- nehme, erstellt, dass sich ihr Vorsatz gerade nicht auf die gesamte Schadenssumme erstreckte. Bei der von der Versicherung ausbezahlten Summe von Fr. 199.00 handelt es sich um einen geringen Schaden gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB. Der Betrag wurde im November 2019 von der Versicherung ausbezahlt, die Verjährung der Strafverfolgung ist daher grundsätzlich im November 2022 und mithin noch vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten. Da der Beschuldigten 3 indessen gewerbsmässiges Handeln vor- geworfen und sie dafür verurteilt wird (vgl. E. 8), bleibt es beim entsprechenden Schuld- spruch.
E. 4 Beschuldigter 1: Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18 - Betrug
E. 4.1 Der Beschuldigte 1 wendet sich im Schuldpunkt betreffend die Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18 einzig gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, ohne den Grundtatbestand (Betrug) infrage zu stellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3-4.8 und 4.14). Aufgrund der Zeitdauer der Straftaten (seit 2011) und dem erzielten Erlös, insge- samt Fr. 41'190.25, könne nicht von einer Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden. Die einzelnen Taten lägen zeitlich weit auseinander und mit dem Erlös habe er weder ein regelmässiges Einkommen erzielen noch seinen Lebensunterhalt sicherstellen kön- nen.
E. 4.2 Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche delik- tische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefähr-
- 25 - lichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf ein- richtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbe- stand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in E. 4.17.3 die Verurteilungen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Gehilfenschaft zum Betrug tabellarisch zusammengefasst. Da- rauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Aus der Tabelle ergeben sich neun Betrugs- fälle sowie ein Fall von Gehilfenschaft zum Betrug. Die Fälle ereigneten sich in den Jah- ren 2011 (Juni, Juli und November), 2014 (Juni und Dezember), 2017 (April), 2019 (Au- gust und September) und 2020 (Januar). Der Beschuldigte 1 war jeweils beteiligt, oft auch seine Ehefrau oder einer seiner Brüder. Die Deliktssumme aus den Versicherungs- betrügen beträgt insgesamt rund Fr. 119'000.00. Davon wurden knapp Fr. 17'000.00 di- rekt an den Beschuldigten 1 ausbezahlt. Rund Fr. 60'000.00 wurden den Beschuldigten 2 und 3 ausbezahlt. Die restanzlichen rund Fr. 42'000.00 gingen jeweils an Geschäfts- betriebe (Garagen, Karosserien etc.) der Genannten. Ein Fall blieb im Versuchsstadium und die Versicherung bezahlte die Summe nicht aus (Fall 18). Der Beschuldigte 1 delin- quierte über die genannten Jahre immer wieder und es liegen mehrere abgeschlossene Betrugsdelikte vor, die sich über einen Zeitraum von fast zehn Jahren erstrecken. In den Jahren 2011 sowie 2019/2020 delinquierte der Beschuldigte 1 mehrmals innert kurzer Zeit. Zwar verneinte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er mit den Betrügereien seinen Lebensunterhalt habe verdienen wollen (S. 4628 A zu F19). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte er hingegen, das von den Versicherungen erhaltene Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie verwendet zu haben (S. 5542 A zu F17). Es sind zusammengefasst neun Fälle in rund zehn Jahren ange- klagt. Der Beschuldigte 1 richtete sich dementsprechend darauf ein, durch sein delikti- sches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Nach dem Gesagten liegt ein ge- werbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vor.
E. 5 Fall 15 - Betrug, Gehilfenschaft zum Betrug und Irreführung der Rechtspflege
E. 5.1 Zusammengefasst wirft die Anklage den vier Beschuldigten vor, am 9. August 2019 einen Einbruchdiebstahl im Haus der Beschuldigten 2 und 3 vorgetäuscht zu haben. Die
- 26 - Beschuldigten 2 und 3 brachten am fraglichen Abend ihre Kinder zu den Beschuldigten 1 und 4, welche über das Vorhaben Bescheid wussten. Anschliessend begaben sie sich zurück zu ihrer Wohnung, wo der Beschuldigte 2 die Haupteingangstüre aufbrach, wobei seine Ehefrau ihm dabei behilflich war. In der Wohnung verursachten sie ein Durchei- nander. Einen Teil des vermeintlichen Deliktsguts brachten sie in der Garage des Be- schuldigten 1 unter. Den Schmuck versorgte die Beschuldigte 4 bei sich in einem Schrank. In der Folge verreisten die beiden Familien gemeinsam in die Ferien, aus wel- chen sie am 12. August 2019 zurückkehrten. Die Beschuldigten 2 und 3 informierten die Polizei und die Versicherung. In der Folge erstellte die Beschuldigte 3 eine Liste mit dem vermeintlichen Deliktsgut, wobei sie auch Gegenstände auflistete, die die Familie gar nicht besessen hatte. Die Versicherung bezahlte am 20. Dezember 2019 Fr. 20'000.00 an die Beschuldigten 2 und 3 aus.
E. 5.2 Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Hand- lung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands ist die Anzeige einer Straftat und dass das angezeigte Delikt sich in Wirklichkeit nicht ereignet hat. Zwischen dem (Versicherungs-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und der Irrefüh- rung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB besteht echte Konkurrenz (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 27 zu Art. 304 StGB; WOHLER, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., 2020, N. 8 zu Art. 304 StGB).
E. 5.3 Der Beschuldigte 2 argumentiert, die Irreführung der Rechtspflege entspreche der notwendigen Täuschung und sei daher bereits Bestandteil des angeklagten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Zwar sei es richtig, dass der Beschuldigte wider besse- res Wissen gehandelt habe, diese Handlung sei aber eben gerade notwendig gewesen, um die Voraussetzungen des Betrugs zu erfüllen. Damit sei die Irreführung Bestandteil des Betrugstatbestands und er sei nicht zusätzlich gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zu ver- urteilen. Er verlangt einen Freispruch. Gemäss der hiervor dargelegten Rechtsprechung und entgegen der Argumentation des Beschuldigten 2 konsumiert der Betrug die Irreführung der Rechtspflege nicht und es besteht echte Konkurrenz. Dass der durch die Beschuldigten 2 und 3 vorgetäuschte Ein- bruchdiebstahl der Polizei gemeldet wurde, ist erstellt. Zudem bestätigte der Beschul- digte 2 in seiner Berufungserklärung, dass sein Handeln wider besseren Wissen erfolgt ist, was sich im Übrigen bereits aus seinen Aussagen und jener seiner Frau sowie den
- 27 - Umständen des Betrugs ergibt. Damit ist der Straftatbestand erfüllt und sind die Beschul- digten 2 und 3 der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen.
E. 5.4 Schliesslich beantragt die Beschuldigte 4 in diesem Zusammenhang (Fall 15) einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug. Sie sei durch die übrigen Be- schuldigten in die Situation gedrängt worden. Sie habe weder psychisch noch physisch den Betrug unterstützt, sondern sei instrumentalisiert worden. Sie habe zwar Bescheid gewusst, habe mit der Angelegenheit aber nichts zu tun haben wollen.
E. 5.4.1 Die Beschuldigte 4 sagte im Wesentlichen aus, sie sei ein oder zwei Tage zuvor von der Beschuldigten 3 über den geplanten Versicherungsbetrug informiert worden. Sie habe dieser erklärt, sie solle machen, was sie wolle, sie helfe ihr aber nicht. Am Tattag habe die Beschuldigte 3 ihre vier Kinder gebracht und sei dann nach Hause gegangen. Der Beschuldigte 1 habe das vermeintliche Deliktsgut bei ihnen zuhause eingestellt. Sie wisse aber nicht genau. Ihr Mann habe ihr den Schmuck gegeben, welchen sie versteckt habe, und sie erinnere sich, dass die Ware im Dezember 2019 nicht mehr in ihrem Haus gewesen sei (S. 3412 und 3414 f.). Der Beschuldigte 1 bestätigte ebenfalls, dass seine Frau über den fingierten Einbruchdiebstahl Bescheid wusste. Das vermeintliche Delikts- gut sei bis zum Erhalt der Versicherungssumme im Dezember 2019 bei ihnen resp. im Depot seiner Unternehmung gelagert worden (S. 3380 ff.). Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass die Kinder bei der Beschuldigten 4 gewesen seien, während er und seine Frau in ihrer Wohnung den Diebstahl vorgetäuscht hätten (S. 3426 A zu F15) und dass die Be- schuldigte 4 und der Beschuldigte 1 das Deliktsgut versteckt hätten (S. 3427 A z u F15). Die Beschuldigte 3 erklärte, der Beschuldigten 4 kurz zuvor vom Plan erzählt zu haben. Sie habe das Gold nicht in der Garage lassen wollen und habe dieses daher direkt der Beschuldigten 4 übergeben, welche es dann versteckt habe (S. 3359 A zu F17 f.).
E. 5.4.2 Es ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass die Beschuldigte 4 während des fin- gierten Einbruchdiebstahls die Kinder betreute und in der Folge den Goldschmuck per- sönlich versteckte. Sie wusste über das Vorhaben Bescheid und selbst wenn sie angab, nicht helfen zu wollen, so nahm sie zumindest in Kauf, die Straftat zu unterstützen, indem sie während des fingierten Einbruchs ihre vier Nichten und Neffen betreute und in der Folge einen Teil des vermeintlichen Deliktsgutes (Schmuck) versteckte. Damit hat sich die Beschuldigte 4 der Gehilfenschaft zum Versicherungsbetrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 28 -
E. 6 Beschuldigter 2: Fälle 19 und 20 - Betrug
E. 6.1 Dem angeklagten Fall 19 liegt nachfolgender, vom Beschuldigten 2 an sich nicht bestrittener Sachverhalt zugrunde: X _________ gab gegenüber der kantonalen IV-Stelle an, dass er seit dem Jahre 2008 oder 2009 in psy- chiatrischer Behandlung war, da er an Panikattacken und einer Angstneurose leidet. Dies soll es ihm ver- unmöglichen, einer Arbeit nachzugehen. Im Mai 2016 wurde X _________ von der kantonalen IV-Stelle Wallis eine Invalidität von 85 % anerkannt und eine regelmässige Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3‘398.00 zugesprochen. Diese setzte sich aus den Kinderzulagen im Betrag von Fr. 484.00 pro Kind und der eigentlichen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘462.00 zusammen. Zudem wurde X _________ einmalig Fr. 37‘000.00 ausbezahlt, da man seine Invalidität rückwirkend bis ins Jahre 2013 anerkannte. Der Beschuldigte deklarierte sich als nicht erwerbstätig. Auch anlässlich einer Revision im Jahre 2018 gab er nichts Gegenteiliges an. Gemäss der IV-Stelle wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, einer Arbeitstätigkeit von 15 % nachzugehen, insofern er dies gemeldet oder angezeigt hätte. Er täuschte dadurch die IV über seinen Gesundheitszustand und erwirkte dadurch Zahlungen von IV-Geldern. Mit dem Betrag der Fr. 37‘000.00 der IV-Stelle kauften sich X _________ und Y _________ zwei Fahrzeuge, welche man sodann als Einlage nutzte, um die P _________ GmbH zu gründen. In der Folge führte jedoch X _________ mehrheitlich die Geschäfte der genannten Firma und er pflegte auch die meisten Kundenkon- takte. Dies auch deshalb, weil seine Frau jeweils zwischen 50 und 80 % als Serviceangestellte arbeitete und sie sich somit gar nicht um das Geschäft kümmern konnte. Die Firmentelefonnummer war denn auch die eigentliche Telefonnummer von X _________. Die Tätigkeit meldete er der IV-Stelle nicht, dies auch des- halb, weil er wusste, dass ihm die IV ansonsten die Rente streicht.
E. 6.1.1.1 Die Vorinstanz erwog nach eingehender Darlegung der entsprechenden Aussa- gen, die Beschuldigten 2 und 3 hätten übereinstimmend und unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 2 derjenige gewesen sei, welcher den Kon- takt zu den Kunden gepflegt habe und, abgesehen vom Ausfüllen der Verträge und der Vornahme von Reparaturen, sämtliche anfallenden Arbeiten erledigt habe. Zudem hielt sie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 sowie die vorliegenden Konto- auszüge fest, dass das Geschäft erst mit der Zusammenarbeit mit "T _________ " im Jahre 2018 zu florieren begann bzw. sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im an- gegebenen Umfang in die Unternehmensführung einbrachte. Gestützt darauf erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte 2 ab dem Jahre 2018 faktisch für die P _________ GmbH arbeitstätig war. Er habe direkt an den durch seine Arbeit generierten Einkünften, welche zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet worden seien, par- tizipiert. Angesichts der Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020, der Anzahl Kunden-
- 29 - kontakte sowie der vielen Aufgaben, welche der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Aus- sagen im Betrieb wahrgenommen habe, sei davon auszugehen, dass das von ihm be- wältigte Arbeitspensum ab dem Jahr 2018 weit mehr als 15% umfasst habe (angefoch- tenes Urteil E. 6.2).
E. 6.1.1.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet, für die P _________ GmbH eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Soweit die Vorinstanz von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit aus- gehe, stelle sie den Sachverhalt falsch fest. Er sei vom Betrugsvorwurf freizusprechen.
E. 6.1.2.1 Der Beschuldigte 2 erklärte der Polizei, wenn seine Frau arbeite, nehme er die Anrufe für sie entgegen (S. 3432 A zu F60). Bezüglich der Vermietung der Fahrzeuge kontrolliere er Ende Monat, wer bezahlt habe und wer nicht, und er leite diese Information an seine Frau weiter (S. 3432 A zu F61). Er nehme Anrufe entgegen und schaue nach den Zahlungen. Er spreche mit "T _________ " und habe dort auch Autos geholt. Er stelle manchmal Quittungen aus. Er fahre für die Firma Autos von A nach B (S. 3433 A zu F62). Seine Frau habe alles gemacht, wobei er schon auch dabei gewesen sei. Er habe sie begleitet und vor dem Haus Fahrzeuge umparkiert, mehr aber nicht (S. 3433 A zu F63). Er bezifferte seinen Einsatz auf 2 bis 3 Stunden pro Monat (S. 3434 A zu F70). In einer weiteren Einvernahme gab er zu, derjenige gewesen zu sein, der mit den Kun- den Kontakt gehabt habe (S. 3531 a zu F48). Er habe die Internetinserate gemacht und nachgeschaut, wer schon bezahlt habe (S. 3531 A zu F49). Sie hätten gemeinsam die Preisabsprachen gemacht und mit der Firma T _________ verhandelt, wobei er schon auch direkten Kontakt mit diesen gehabt habe. Er habe mehr Kontakt mit diesen gehabt als seine Frau (S. 3531 A zu F49 und F50). Er habe seinem Kollegen bei Reparaturen gelegentlich das Werkzeug gereicht. Er habe Autos umparkiert und Fahrzeuge in der Deutschschweiz abgeholt (S. 3532 A zu F52). Er habe auch ein, zwei Mal Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle vorgeführt (S. 3532 A zu F54). Er habe seiner Frau ge- holfen und sei immer dabei gewesen. Das Geschäft habe sie geführt, aber er sei derje- nige mit den Kontakten gewesen; erst recht nach den Verträgen mit T _________. Das sei alles über ihn gelaufen (S. 3532 A zu F57). Der Beschuldigte 2 gab an, er wisse schon, dass er der IV seine Hilfsdienste hätte melden müssen. Er relativierte, er habe gedacht, er müsse dies nicht machen, weil er kein Geld verdient habe und nicht auf der Lohnliste der GmbH gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er auf dem IV-Fragebogen seine Arbeit für die GmbH nicht angegeben habe, gab er an, er habe dies nicht melden wollen. Er habe Angst gehabt, dass man ihm die Rente kürze. Er verdiene sonst nichts. Er habe keine anderen Einkünfte und wenn er die Rente verloren hätte, so wäre er nicht
- 30 - über die Runden gekommen (S. 3533 A zu F64). Seine Frau habe sich um den Papier- kram gekümmert. Aber er sei es gewesen, der die Fahrzeuge inseriert, den Kontakt mit den Kunden gehabt und diesen die Fahrzeuge präsentiert habe. Er habe alles mit den Kunden gemacht, bis auf das Unterzeichnen der Verträge. Auch das Geld hätten die Kunden dann seiner Frau gegeben. Der Kontakt mit "T _________ " sei vorwiegend über ihn gelaufen. Das Geschäft sei nicht sonderlich gut gelaufen und das sei nie eine 100%- Stelle gewesen. 2019 hätten sie vielleicht vier Autos verkauft. Wenn er zu "T _________ " gegangen sei, seien es schon 7-8 Stunden gewesen (S. 3533 f. A zu F 65). Wenn man den Aufwand und die Zeit vergleiche, dann habe er schon mehr Anteil an der Firmentä- tigkeit gehabt als seine Frau (S. 3534 A zu F67). Das Wohlergehen der Firma hänge eigentlich alleine von ihm ab, da er derjenige sei, der sich um die Kunden kümmere und nach möglichen Autos Ausschau halte (S. 3534 A zu F68). Der Beschuldigte 2 konnte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sämtliche Fahrzeuge der GmbH nennen, de- ren Leasingpreis und die Mieteinnahmen beziffern (S. 3120 f. A zu F49). Zudem konnte er angeben, welche Person welches Fahrzeug mietet (S. 3124 f. A zu F81 ff., S. 3127 A zu F103 ff.).
E. 6.1.2.2 Die Beschuldigte 3 sagte aus, sie habe für die Vermietungen alles vorbereitet. Wenn sie auf der Arbeit gewesen sei, habe ihr Mann den Rest erledigt (S. 3446 A zu F10). Ihr Mann sei oftmals mit einem Kollegen Autos holen gegangen. Er habe die Tele- fonate, Nachrichten und Sprachnachrichten entgegengenommen und beantwortet. Das Firmentelefon habe immer ihr Mann gehabt. Sie habe ja bei der Arbeit nicht telefonieren können. Sie habe grundsätzlich immer 50 bis 80% gearbeitet. Die Firma habe keine ei- gene Telefonnummer gehabt. Das Handy des Beschuldigten 2 sei eigentlich das Firmen- handy. Die Verträge habe immer sie abgeschlossen (S. 3552). Ihr Mann habe die Ver- handlungen geführt, zumindest diejenigen auf Französisch. Und auch jene auf Deutsch, wenn sie nicht da gewesen sei. Die Fahrzeugüberführungen hätten oft ihr Mann und dessen Kollege gemacht. Ihr Mann habe auch Quittungen ausgestellt (S. 3553).
E. 6.1.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund des Untersuchungsergebnisses als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte 3 jeweils zu 50 bis 80% ausserhalb der P _________ GmbH gearbeitet hat und der Beschuldigte 2 hauptsächlich die operativen Aufgaben in der GmbH übernommen hat. Die private Handynummer des Beschuldigten 2 war zu- gleich die Firmennummer. Er war verantwortlich, Fahrzeuge zu suchen, holte diese beim Autohändler ab, war für den Kontakt mit den Kunden zuständig, kontrollierte die Zah- lungseingänge und vermittelte oder verkaufte Fahrzeuge. Gelegentlich half er seinem
- 31 - Kollegen bei Reparaturen. Als die GmbH die Garage von L _________ übernahm, war es der Beschuldigte 2, der sich hauptsächlich dort aufhielt und der diese dann geräumt hat (S. 3128 A zu F119 und F123). Er hat seine Tätigkeit für die GmbH gegenüber der IV bewusst verschwiegen resp. auf dem Revisions-Formular nicht angegeben, da er keine Rentenkürzung riskieren wollte.
E. 6.1.3.2 Der Beschuldigte 2 war ab 2018 aktiv in die GmbH involviert und für diese haupt- sächlich tätig. Der Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder kein Lohn ausbezahlt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Nachweislich war die Tätigkeit des Beschuldigten 2 von beträchtlicher Bedeutung für die Geschäfte der GmbH. Aufgrund der vielen Aufgaben, die der Beschuldigte 2 wahrnahm, der Umsatzzahlen der Jahre 2019 in der Höhe von Fr. 65'741.25 und 2020 (Januar bis 5. Juni) in der Höhe von Fr. 25'694.70 (exkl. Zahlungen von Versicherungen, der Ausgleichskasse sowie Einzah- lungen am Geldautomaten unter Fr. 100.00, S. 3191 ff. und 3206 ff.) sowie der Anzahl Kundenkontakte ist davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten 2 bewältigte Ar- beitspensum 15% deutlich überstieg. Der Beschuldigte 2 erhielt von der GmbH formell zwar keinen Lohn. Jedoch kamen ihm die Einkünfte der GmbH ebenfalls zugute, zumal diese anerkanntermassen auch für den Lebensunterhalt seiner Familie verwendet wur- den (S. 3434 A zu F71). Seine Tätigkeit hat er der IV-Stelle nicht gemeldet, womit er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Zudem hat er auf dem von der IV zugestell- ten Formular im Wissen um seine Arbeit für die GmbH wahrheitswidrig angegeben, kei- ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er bestätigte, er habe dies nicht melden wollen, weil er Angst gehabt habe, dass man ihm die Rente kürze und er nicht über die Runden komme (S. 3533 A zu F64). Da die GmbH auf den Namen seiner Frau lief, er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag be- sass, ihm kein Lohn ausbezahlt und keine Sozialversicherungen einbezahlt wurden und in Berücksichtigung der Tatsache, dass ihn grundsätzlich eine Meldepflicht getroffen hat, war es der IV-Stelle nicht zumutbar, die auf dem Formular gemachten Angaben vertieft zu überprüfen. Es bestanden zudem keine klaren und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Revisions-Formular der IV-Stelle unvollständig oder wahrheitswidrig ausgefüllt worden wäre. Es liegt mithin eine arglistige Täuschung vor. Nach dem Dargelegten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und der Beschuldigte 2 hat sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 6.2 Dem Fall 20 liegt zusammengefasst folgender, vom Beschuldigten 2 anerkannter Sachverhalt zugrunde:
- 32 - Am 27. bzw. 28. Mai 2017 täuschte L _________ einen Einbruchdiebstahl in die von ihm geführte U_________ GmbH in V_________ vor. Auf sein Geheiss drangen der Be- schuldigte 2 und Q _________ gewaltsam in die Geschäftsräumlichkeiten der U_________ GmbH ein, wo sie Material auf den Boden warfen und alsdann das Ge- bäude auf dem Einstiegsweg wieder verliessen. L _________ hatte das vermeintliche Deliktsgut zuvor beiseitegeschafft, wofür er in Italien eine Garagenbox angemietet hatte. Nach dem Einbruch informierte er die Polizei und liess der H_________ AG eine Scha- denmeldung zukommen. Letztere bezahlte der U_________ GmbH in der Folge und ge- stützt auf die Untersuchung des Vorfalls durch die Polizei und deren Ermittlungsergeb- nisse Fr. 20'000.00 aus.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 habe darin bestanden, gemeinsam mit Q _________ in die Lokalität einzubrechen und diese zu verwüsten. Zwar habe der Beschuldigte 2 dafür keine direkte Geldzahlung von der Versicherung erhalten, jedoch von seinem Bruder L _________ ein Motorrad günstiger beziehen können, was auch seine Motivation zum Mitmachen gewesen sei. Der Beschul- digte 2 habe sich damit dem Tatplan von L _________ angeschlossen. Sein Tatbeitrag sei entscheidend für die Tat gewesen. L _________ habe erst dann die Polizei und die Versicherung informieren können, als der Beschuldigte 2 und Q _________ den Laden verwüstet gehabt hätten. Der Beschuldigte 2 sei daher nicht nur blosser Gehilfe, sondern als Mittäter zu qualifizieren (angefochtenes Urteil E. 4.16.2).
E. 6.2.2 Der Beschuldigte 2 wendet dagegen ein, er sei nur als Gehilfe zum Betrug zu verurteilen. Sein Tatbeitrag sei nicht entscheidend für die Tat gewesen und er habe kei- nen Einfluss auf den weiteren Tatvorgang nach dem fingierten Einbruch gehabt.
E. 6.2.3 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Han- deln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusam- menwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter
- 33 - braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu ha- ben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollen- dung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitra- gen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erfor- derlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf vo- raussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Bundesgerichtsurteile 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
E. 6.2.4 Indem er in der Lokalität einen Einbruchdiebstahl vortäuschte, gestaltete der Be- schuldigte 2 die Tat massgeblich mit. Dass er die Polizei nicht selbst über den Einbruch informierte bzw. später der Versicherung eine Schadenmeldung zukommen liess, ändert daran nichts. Die Mittäterschaft zeichnet oft aus, dass die Ausführung der Straftat in ar- beitsteiligem Zusammenwirken erfolgt. Es genügt, dass der Beschuldigte 2 im gesamten Kontext eine wesentliche Rolle gespielt hat und mit seiner Handlung massgeblich zum Gelingen des Vorhabens beigetragen hat. Er wusste genau, wozu er einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, nämlich einen Versicherungsbetrug, und unterstütze diesen auf seine Art aktiv. Er wurde von seinem Bruder mit einer Vergünstigung für ein Motorrad entschä- digt. Der Beschuldigte 2 handelte als Mittäter. Er ist daher im Fall 20 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 34 -
E. 7 Beschuldigter 2: Fälle 3, 9, 10, 15, 17, 19 und 20 - gewerbsmässiger Betrug
E. 7.1 Der Beschuldigte 2 bestreitet schliesslich die Gewerbsmässigkeit des Betrugs. Be- züglich der ihn betreffenden Verurteilungen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auf die tabellarische Zusammenstellung in E. 4.17.1 des vo- rinstanzlichen Urteils verwiesen werden, wobei diese um den Schuldspruch im Fall 19 zu ergänzen ist. Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit wird auf E. 4.2 hiervor verwiesen.
E. 7.2 Der Beschuldigte 2 delinquierte zwischen Juli 2011 und September 2019 in sechs Fällen, wobei sich fünf der sechs Fälle zwischen dem 19. Juni 2017 und September 2019 und damit innert lediglich zweier Jahre ereigneten. Die gesamte Deliktssumme, die vom Beschuldigten 2 (mit)verursacht wurde, beträgt rund Fr. 114'000.00. Davon wurden min- destens rund Fr. 90'000.00 an den Beschuldigten 2 bzw. die Beschuldigte 3 oder die P _________ GmbH ausbezahlt und kamen so direkt oder indirekt dem Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 zugute. Die durch Versicherungsbetrug erlangten Beträge ver- wendete die Familie für ihren Lebensunterhalt. Die Beschuldigte 3 gab an, von den im Juli 2011 ausbezahlten rund Fr. 40'000.00 hätten sie lange leben können. Die Delikts- summe in den Jahren 2017 bis 2019 betrug insgesamt rund Fr. 50'000.00, was bei 27 Monaten Fr. 1'850.00 monatlich entspricht. Der Beschuldigte 2 gab sodann an, sie hät- ten aus Geldnot gehandelt. Da die Beschuldigten 2 und 3 in der fraglichen Zeit sodann zweitweise Sozialhilfe und/oder IV-Leistungen bezogen, stellen die Regelmässigkeit und die Höhe der erzielten Deliktsbeträge einen wesentlichen Beitrag an die Lebenshaltungs- kosten der sechsköpfigen Familie dar. Der Beschuldigte 2 richtete sich darauf ein, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Der Beschuldigte 2 ist daher des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8 Beschuldigte 3: Fälle 3, 9, 10, 12, 15, 17 - gewerbsmässiger Betrug Schliesslich bestreitet auch die Beschuldigte 3 die Gewerbsmässigkeit des Betrugs. Sie wird in fünf Fällen des Betrugs verurteilt (Fälle 3, 9, 10, 15, 17), wobei der Fall 12 vorlie- gend ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ein Fall fand im Jahre 2011 statt und der Familie wurden etwas über Fr. 40'000.00 ausbezahlt, wovon diese gemäss eigenen Aussagen eine gewisse Zeit lang leben konnte. Die übrigen fünf Fälle fanden im Zeitraum zwischen dem 19. Juni 2017 und September 2019 und damit innert rund zweier Jahre statt. In diesen 27 Monaten wurden der Beschuldigten 3 resp. ihrem Unternehmen oder ihrem
- 35 - Mann rund Fr. 50'000.00 ausbezahlt. In allen sechs Fällen wurde eine Versicherung be- trogen. In Berücksichtigung der finanziellen Situation der sechsköpfigen Familie stellt dies einen bedeutenden Betrag an die Lebenshaltungskosten der Familie dar. Ange- sichts der Regelmässigkeit und der Höhe der erzielten Deliktsbeträge ist für das Gericht erstellt, dass (auch) die Beschuldigte 3 sich darauf eingerichtet hatte, durch die delikti- sche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag an die Lebenshaltungskoten der Familie zu leisten. Sie handelte somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.
E. 9 Beschuldigter 2: Fall 11 - Falsche Anschuldigung
E. 9.1 Der angeklagte und von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte 2 gegenüber der Polizei angegeben habe, AA_________ habe gemeinsam mit ihm einen Versicherungsbetrug begehen wollen, indem sie gemeinsam einen Unfall fingiert hätten (E. 4.11.3), wird vom Beschuldigten 2 anerkannt. Er führt indessen an, wer zu seiner Entlastung einen anderen falsch beschuldige, sei durch Notstand entschul- digt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Notstandsvariante zu prüfen. Zudem ver- kenne sie, dass seine Aussage in Untersuchungshaft und unter erheblichem Druck er- folgt sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er die Aussage von sich aus korrigiert und eine Verurteilung von AA_________ verhindert habe.
E. 9.2 Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 76 IV 243; 136 IV 170 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_662/2022 vom
21. September 2022 E. 2.3.1). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnüt- zen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung auch die Persön- lichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Pri- vatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen). Einer falschen Anschuldigung bedient sich der Täter oftmals, um den Verdacht der eige- nen Täterschaft auf eine Drittperson zu lenken und sich der Strafverfolgung zu entzie- hen. Aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wird, lässt sich indes kein Rechtfertigungsgrund dafür ableiten, zu seiner Entlastung ei-
- 36 - nen anderen der Tat zu bezichtigen (BGE 132 IV 20 E. 4.4; DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, 4. A., 2019, N. 33 zu Art. 303 StGB; PIETH/SCHULTZE, Praxiskommentar, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, N. 10 zu Art. 303 StGB).
E. 9.3 Der Beschuldigte 2 wusste um die Unwahrheit der Beschuldigung und nahm mit seiner Äusserung die Strafverfolgung von AA_________ zumindest in Kauf. Er hat damit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt gemäss der dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht vor. Soweit der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe den Fehler von sich aus korrigiert und eine Verurteilung verhindert, kann dieser Umstand im Rah- men der Strafzumessung berücksichtigt werden. Indes hat der Beschuldigte 2 den Fehler erst anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2022 und damit rund zwei Jahre nach sei- ner ursprünglichen Aussage bei der Polizei im (Juli 2020) korrigiert. AA_________ war zu diesem Zeitpunkt bereits von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl wegen Betrugs verurteilt worden (S. 4511 ff.), wobei er in der Folge Einsprache dagegen erho- ben hat (S. 4532). Ohnehin vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass sich der Beschuldigte 2 der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht hat.
E. 10 Beschuldigte 4: Fall 4 - Betrug
E. 10.1 Dem Fall 4 liegt im Wesentlichen folgender, von der Beschuldigten 4 anerkannter Sachverhalt zugrunde: Am 12. November 2011 reiste W _________ zusammen mit seiner Frau Z _________ und den gemeinsa- men Kindern nach BB_________ (I). Seine Frau wusste, dass anlässlich dieser Reise das Fahrzeug BMW M5 in Brand gesetzt und der Versicherung gemeldet werden sollte um Geld zu erhalten. Auf einer Ausweich- stelle hielt W _________ das Fahrzeug an und entfernte die Abdeckung bei der Gangschaltung. Dort steckt er Anzündwürfel hinein und entzündete diese. Die Anweisung dazu erhielt er von X _________. In der Folge kam die Feuerwehr hinzu und löschte den Brand. Die Versicherung bezahlte W _________ letztendlich Fr. 10‘000.00. Mit dem gelegten Brand wurde die Versicherung getäuscht, um Geld zu erhalten. Der Tatent- schluss wurde in der Schweiz gefasst.
E. 10.2 Die Beschuldigte 4 verlangt einen Freispruch. Sie wendet ein, die Tat sei durch den Beschuldigten 1 beschlossen und von diesem ausgeführt worden. Sie sei einzig mitgegangen. Die Tat sei aber weder mit ihr gestanden noch gefallen.
E. 10.3 Der Beschuldigte 1 sagte nach anfänglichem Leugnen aus, seine Frau sei eigent- lich nicht einverstanden gewesen. Er habe aber gesagt, dass sie alle mitkommen sollten, damit es glaubhafter sei (S. 3616 A zu F21; S. 3617 A zu F23). Gegenüber der Polizei
- 37 - erklärte die Beschuldigte 4, ihr Mann habe ihr einige Tage zuvor gesagt, dass er dies so machen wolle. Er habe die Idee gehabt. Sie sei eigentlich immer dagegen gewesen (S. 3650 A zu F4 und F7).
E. 10.4 Die Anklageschrift führt aus, die Beschuldigte 4 sei mit ihrem Mann und den Kin- dern nach Italien gereist und habe gewusst, dass anlässlich dieser Reise das Fahrzeug in Brand gesetzt werden solle. Dieser Plan habe indessen von ihrem Mann gestammt und dieser habe den Plan auch ausgeführt, das Fahrzeug angezündet und den Schaden der Versicherung gemeldet. Gestützt auf diesen Anklagesachverhalt ist daher unklar, worin der wesentliche Tatbeitrag der Beschuldigten 4 bestand. Aufgrund der überein- stimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 4 ist nicht davon auszugehen, dass sich Letztere dem Tatentschluss ihres Ehemannes angeschlossen hat, indem sie diesen le- diglich begleitete. Eine Mittäterschaft liegt dementsprechend (noch) nicht vor. Bleibt zu prüfen, ob sie als Gehilfin an der Tat beteiligt war. Die Unterstützung des Ge- hilfen muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (sog. «Förderungskausalität»). Der Tä- ter muss aus dem Tatbeitrag einen konkreten Nutzen ziehen. Blosse Billigung der Straf- tat, ohne diese kausal zu fördern, ist keine Gehilfenschaft. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wusste die Beschuldigte 4 über den Plan ihres Mannes Bescheid und begleitete diesen am Tag des fingierten Fahrzeugbrandes. Eine über diese blosse Billigung der Tat hinausgehende, die Straftat fördernde Handlung wird der Beschuldigten 4 in der Ankla- geschrift aber nicht zur Last gelegt, zumal darin keine Rede davon ist, dass die spätere Schadenmeldung an die involvierte Versicherung durch ihre Präsenz anlässlich des fin- gierten Ereignisses glaubhafter erscheinen sollte. Es liegt folglich auch keine Gehilfen- schaft vor. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschuldigte 4 ist im Fall 4 vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Entsprechend haftet sie auch nicht soli- darisch für den von der Versicherung geleisteten und im vorliegenden Verfahren als Schaden zugesprochenen Betrag von Fr. 10'000.00 (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 22 lit a).
E. 11 Strafzumessung
E. 11.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
- 38 - weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Änderung des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 und das anzuwen- dende Recht kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in E. 9.2.4 verwiesen werden. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, gilt das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es besteht überdies keine Bindung an die Begrün- dung oder die Anträge der Parteien (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO).
E. 11.2 Der Beschuldigte 1 wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18), der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB (Fall 15), der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 7), der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB (Fall 13) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Fall 21) schuldig gesprochen. Sämtliche Vorstrafen wurden unbe- dingt ausgesprochen, sodass vorliegend kein Widerruf zu prüfen ist. Indes liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.
E. 11.2.1 Der Beschuldigte 1 beantragt, die Strafe sei so zu reduzieren, dass neben der ausgesprochenen Untersuchungshaft eine bedingte Gefängnisstrafe festgelegt werden könne. Er kritisierte insbesondere die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug und die Erhöhung der Strafe wegen des Betäubungsmitteldelikts sowie der Brandstiftung als zu hoch.
E. 11.2.2 Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich folgende Vorstrafen: Am 29. August 2013 wurde der Beschuldigte 1 wegen einer Übertretung gegen das Bundesgesetz ge- gen die Schwarzarbeit (Art. 18 BGSA), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 2 StGB), mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) sowie eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Am 4. Dezember 2014 wurde er wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00 verurteilt und am 24. Juli 2015 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagess- ätzen zu Fr. 35.00 verurteilt.
- 39 - Dem edierten Strafregisterauszug vom 1. Juli 2025 kann entnommen werden, dass seit Januar 2023 ein Verfahren wegen Betrugs und Veruntreuung, ein Verfahren wegen Ur- kundenfälschung, Betrug und Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten, ein Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Ab- erkennung des Ausweises und schliesslich ein Verfahren wegen Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises hängig sind. Sämtliche Vorstrafen wurden unbedingt ausgesprochen. Dennoch delinquierte der Be- schuldigte 1 erneut, sodass sich aus spezialpräventiver Sicht und aufgrund der Vielzahl und der Schwere der hier zu beurteilenden Straftaten sowie der unbedingten Vorstrafen die Auferlegung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt, soweit dies möglich ist.
E. 11.2.3 Der Beschuldigte 1 ist Vater von drei minderjährigen Kindern. Seit dem 25. De- zember 2022 lebt er von seiner Ehefrau, der Beschuldigten 4, getrennt. Er lebt seit rund zwei Jahren mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter. Sein wöchentliches Besuchsrecht übt er nicht aus, zumal er vor Kantonsge- richt angab, seine Kinder vor Monaten das letzte Mal gesehen zu haben. Vor Kantons- gericht erklärte er, seit zwei Monaten als Maler/Gipser in Saas-Fee zu arbeiten. Am
20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 203'226.25 sowie 341 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 414'062.55 vor (S. 4963 ff.). Kindesunterhalt be- zahlt er keinen. In den letzten drei Jahren ist der Beschuldigte 1, soweit dem Gericht bekannt, drei Mal umgezogen. Der Beschuldigte 1 ist mehrfach und einschlägig vorbe- straft und es sind derweil mehrere weitere Strafverfahren hängig. Der Beschuldigte 1 verhielt sich im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig. Er zeigte jedoch keine echte Einsicht oder Reue. Der Beschuldigte hat seine Taten zwar teilweise eingestan- den, dies jedoch jeweils erst unter dem Druck der Ermittlungsergebnisse. Seine persön- lichen und insbesondere seine finanziellen Verhältnisse sind als eher instabil zu bewer- ten. Bei der Strafzumessung wird dies leicht negativ gewertet.
E. 11.2.4 Der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (nach altem Recht) geahndet, womit es sich vorliegend um die schwerste Straftat handelt. Der Be- schuldigte 1 erfüllt in den Fällen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14 und 16 den Straftatbestand des Be- trugs, in Fall 15 denjenigen der Gehilfenschaft zum Betrug und in Fall 18 blieb es beim Versuch. Der Beschuldigte 1 handelte aus egoistischen, finanziellen Motiven. Bei allen zehn Fällen handelt es sich um Versicherungsbetrüge. Die Deliktssumme aus den durch den Beschuldigten 1 (mit)versursachten Versicherungsbetrügen, ohne Fall 15, beträgt
- 40 - insgesamt rund Fr. 119'000.00. Von diesem Betrag kamen mindestens rund Fr. 50'000.00 dem Beschuldigten 1, seiner Frau bzw. ihrer gemeinsamen Familie zugute. Er legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und ging systematisch vor, selbst wenn sein Vorgehen jeweils weder komplex noch sonderlich raffiniert war. Das Verschul- den des Beschuldigten 1 ist damit nicht mehr leicht und es erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nachstehend unter Einbezug der anderen Straftaten und in Anwendung des Asperationsprinzips zur Gesamtfreiheits- strafe zu erhöhen.
E. 11.2.5 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1), wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass insgesamt mindes- tens 138.78 Gramm reines Kokain illegal in die Schweiz eingeführt wurden, womit der Grenzwert von 18 Gramm um nahezu das Achtfache und damit sehr deutlich überstiegen wurde. Die Lieferungen erfolgten innert einer kurzen Zeit und einzig aus finanziellen Motiven. Verglichen mit den Handlungen seiner Brüder erscheint sein diesbezüglicher Tatbeitrag am grössten: Er stellte den Kontakt zum Lieferanten her, organisierte die Transporte und kassierte die Finanzierungsbeiträge seiner Brüder ein. Die Einsatzstrafe ist dementsprechend um 16 Monate auf 40 Monate zu erhöhen.
E. 11.2.6 Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Auch im Fall der Brandstiftung in Fall 7 handelte der Beschuldigte 1 aus finanziellen Motiven. Das Fahrzeug hat er nicht selber angezündet, sondern er hat seinen Schwager damit beauftragt und ihm hierzu genaue Instruktionen erteilt. Es entstand ein Schaden von über Fr. 25'000.00. Eine Gemeingefahr entstand jedoch nicht. Der Vorfall ereignete sich im Dezember 2014, mithin vor über bald zehn Jahren. Das Verschulden wiegt noch leicht und eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate auf 46 Monate ist angemessen.
E. 11.2.7 Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte 1 bezog vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 und damit während zweier Jahre unrechtmässig Sozialhilfe. Er und seine Ehefrau waren von den Sozialversicherungsbehörden zuvor mehrfach sanktioniert worden. Dennoch hatten sie keine Hemmungen, Leistungen zu beziehen, obwohl der Beschuldigte 1 in dieser Zeit
- 41 - mit seiner Unternehmung bedeutende Einnahmen erzielte. Er handelte vorsätzlich und wollte das System bewusst zu seinen Gunsten manipulieren. Er handelte aus egoisti- schen und finanziellen Motiven und zeigte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem herr- schenden Solidaritätssystem. Es ging dem Beschuldigten 1 zudem nicht darum, die nö- tigen Mittel zum Überleben der Familie zu sichern. Er und seine Ehegattin leisteten sich diverse Luxusgüter wie zum Beispiel einen Maserati Ghibli S Q4. Der Beschuldigte 1 wusste, dass er das Einkommen und den Erwerb von Fahrzeugen den Behörden hätte melden müssen. Das Verschulden wiegt nach dem Gesagten mittelschwer und die Ein- satzstrafe ist um sechs Monate auf 52 Monate zu erhöhen.
E. 11.2.8 Der Strafrahmen für Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB sieht eine Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte wusste, dass die Farbspritzmaschine gestohlen war. Er kaufte diese seinem Arbeitnehmer für Fr. 1'000.00 ab, wobei eine solche Maschine zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 2'500.00 kostet. Die Deliktssumme ist nicht besonders hoch. Er han- delte vorsätzlich und wiederum aus finanziellen Gründen. Es rechtfertigt sich, das Ver- schulden als leicht einzustufen und die Einsatzstrafe um einen Monat auf 53 Monate zu erhöhen.
E. 11.2.9 Schliesslich ist die Strafe für die vom Beschuldigten 1 am 12. August 2019 be- gangene Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art 146 Abs. 1 StGB festzusetzen.
Der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 beschränkte sich darin, seinem Bruder die Räum- lichkeiten zum Verstecken der vermeintlich gestohlenen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Er erhielt für seine Dienste kein Geld. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist als leicht einzustufen, sodass eine Erhöhung der Strafe um einen Monat auf eine Ge- samtstrafe von insgesamt 54 angemessen erscheint.
E. 11.2.10 Zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Zustellung des be- gründeten Urteils lagen acht Monate. Zweitinstanzlich war das Verfahren rund 1.5 Jahre hängig und zwischen der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung liegen mehr als sieben Monate. Es rechtfertigt sich aufgrund der Dauer des Strafverfahrens, die Strafe um einen Zehntel bzw. (aufgerundet) sechs Monate auf 48 Monate zu reduzieren. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. Aufgrund der Höhe der Strafe ist ein bedingter bzw. teilbedingter
- 42 - Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich und die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.
E. 11.3 Der Beschuldigte 2 wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 2 beantragte, die Strafe sei auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu reduzieren.
E. 11.3.1 Der Beschuldigte 2 ist Vater von vier Kindern, die alle zu Hause wohnen und deren zwei bereits volljährig sind. Seine Frau und seine Kinder unterstützen ihn finanzi- ell. Einer Arbeit geht er gemäss seiner Aussage vor Kantonsgericht nicht nach und er verfügt über kein Einkommen. Seine IV-Rente ist sistiert worden. Am 20. März 2022 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 34'710.20 sowie 189 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 272'172.21 vor (S. 4970 ff.). Der Beschuldigte 2 ist einschlägig vorbestraft. Er wurde gemäss ediertem Strafregisterauszug vom 1. Juli 2025 am 29. Au- gust 2013 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehr- fachen gewerbsmässigen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 2 StGB), mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) sowie wegen Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Ein Widerruf dieser Strafe ist nicht zu prüfen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliegt. Der Beschuldigte 2 hat seine Taten teilweise eingestanden, aber meistens erst unter dem Druck der Ermittlungs- ergebnisse. Er verhielt sich im laufenden Strafverfahren anständig und korrekt, zeigte indes keine Reue oder Einsicht. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind nach dem Dargelegten eher als instabil zu bewerten, was bei der Strafzumessung leicht ne- gativ gewertet wird.
E. 11.3.2 des vorinstanzlichen Urteils), wobei die Beschuldigten 2 und 3 für diese tätig sind und über diese teilweise ihre Lebenshaltungskosten deckten. Die beschlagnahmten Gel- der sind primär mit den Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen und anschliessend mit den Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei den beiden Beschuldigte das Geld je hälftig zugeordnet wird.
E. 11.3.3 Der Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Beschuldigte 2 war an der ersten Lieferung beteiligt. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass eine Reinmenge von 77.1 Gramm Kokain in die Schweiz gebracht wurde und damit der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das Vierfache und damit deutlich überstiegen wurde. Er finanzierte einen Teil des Kokains und übermittelte dem Beschul- digten 1 die Bestellung und das Geld von L _________. Schliesslich diente er dem Ko- kainlieferanten als Vorfahrer. Einen Teil des Kokains gab er an seinen Halbbruder weiter (12-13 Gramm). Die Tat war rein finanziell motiviert, wobei es indes aufgrund der Um- stände zu keinem Geldverdienst kam. Der Beschuldigte 2 konsumiert selber kein Kokain. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten um zwölf Monate auf 42 Monate zu erhöhen.
E. 11.3.4 Weiter ist die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung in Fall 11 zu erhöhen. Der Strafrahmen beträgt nach Art. 303 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Soweit der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe den Fehler von sich aus korrigiert, so kann dies vorliegend nicht zu seinen Gunsten berücksichtigte werden, zu- mal er mit der Korrektur rund zwei Jahre zuwartete. Er handelte aus rein egoistischen Gründen und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich zu verteidigen, ohne eine Drittper- son zu beschuldigen. Es war ihm egal, was seine Aussage für eine Auswirkung hatte und ob der von ihm Beschuldigte Schwierigkeiten bekam. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er den Dritten eines Versicherungsbetrugs und mithin eines Verbrechens beschul- digte. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 44 Monate zu erhöhen.
E. 11.3.5 Schliesslich ist noch die Strafe für die Irreführung der Rechtspflege in Fall 15 festzulegen. Art. 304 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Der Beschuldigte 2 meldete zusammen mit seiner Frau einen fingierten Ein- bruchdiebstahl, mit dem Ziel, diesen echt wirken zu lassen. Er handelte aus egoistischen und finanziellen Motiven. Erst unter dem Druck belastender Beweismittel gab er gegen- über der Polizei zu, den Einbruch vorgetäuscht zu haben. Es rechtfertig sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe um zwei weitere Monate auf eine Gesamtstrafe von insge- samt 46 Monate zu erhöhen.
- 44 -
E. 11.3.6 Aufgrund der Dauer des Verfahrens (vgl. E.11.2.10 hiervor) ist die Strafe um rund einen Zehntel bzw. (aufgerundet) fünf Monate auf 41 Monate zu reduzieren. Die ausge- standene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. Aufgrund der Höhe der Strafe ist ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich und die Freiheits- strafe ist unbedingt zu vollziehen.
E. 11.4 Die Beschuldigte 3 wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in den Fällen 3, 9, 10, 12, 15 und 17 sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB (Fall 15) schuldig gesprochen. Der Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, die Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
E. 11.4.1 Die Beschuldigte 3 beantragt eine Sanktion mit einer Geldstrafe. Sie argumen- tiert, die Geldstrafe sei der Regelfall. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit der Be- gründung, die Geldstrafe könnte nicht durchgesetzt werden, sei ungerechtfertigt, zumal die Möglichkeit bestehe, eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzusehen. Das Gericht kann nach Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist dabei näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
E. 11.4.2 Der Strafregisterauszug der Beschuldigten 3 weist zwei Vorstrafe aus. Sie wurde am 29. August 2013 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfachen gewerbsmässigen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 2 StGB), mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs und versuchten Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und am
18. Februar 2025 wegen Fahrenlassen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrgesetzes (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG) zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ein Widerruf der Strafe aus dem Jahre 2013 ist nicht zu prüfen, zumal diese unbedingt ausgesprochen wurde. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliegt.
- 45 -
E. 11.4.3 Die Beschuldigte 3 ist Mutter von fünf Kindern, wobei der älteste, bereits volljäh- rige Sohn aus einer früheren Beziehung stammt und nicht bei ihr lebt. Zwei weitere Kin- der sind ebenfalls bereits volljährig. Gemäss eigenen Angaben arbeitet sie im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in einem Teilzeitpensum von 40-50%, teilweise 80%, für die P _________ GmbH und für die CC_________ GmbH, wobei sie dort insbesondere im Winter bei der Reinigung von Ferienwohnungen tätig ist. Die Beschuldigte 3 wurde im Jahr 2008 von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration aufgrund in den Jahren 2006 und 2007 ergangener Strafbefehle verwarnt und zu einem ordnungsgemässen Ver- halten aufgefordert. Im Jahre 2021 wurde sie erneut verwarnt, da sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Am 20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 54‘860.95 sowie 246 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 406‘016.31 vor (S. 4559 ff.). Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Sie verhielt sich im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig, zeigte jedoch weder Einsicht noch Reue. Die Beschuldigte gestand ihre Taten jeweils nur unter dem Druck der Ermittlungs- ergebnisse ein. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind als eher instabil zu bewerten und sind bei der Strafzumessung leicht negativ zu gewichten.
E. 11.4.4 Zunächst ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerste Straftat festzulegen. Die Beschuldigte 3 wird in den Fällen 3, 9, 10, 12, 15 und 17 des Betrugs schuldig gesprochen. In allen sechs Fällen ist eine Versicherung betrogen worden. Rund Fr. 90'000.00 des von ihr (mit)verursachten Deliktsbetrags kamen direkt ihr oder ihrer Familie zugute. Die Beschuldigte 3 handelte aus egoistischen und rein finanziellen Motiven. Ihr Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 18 Monate festzulegen.
E. 11.4.5 Schliesslich wird die Beschuldigte 3 in Fall 15 der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Sie meldete zusammen mit ihrem Mann einen fingierten Einbruch- diebstahl, mit dem Ziel, diesen echt wirken zu lassen. Sie handelte aus egoistischen und finanziellen Mitteln. Sie gestand die Tat erst ein, nachdem anlässlich einer Hausdurch- suchung das Deliktsgut gefunden wurde. Es rechtfertig sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen.
E. 11.4.7 Aufgrund der Dauer des Verfahrens (Vgl. E.11.2.9 hiervor), ist die Strafe um einen Zehntel bzw. zwei Monate auf 18 Monate zu reduzieren. Aufgrund der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist grundsätzlich ein bedingter Vollzug der Strafe anzuordnen (Art. 42 f. StGB). Vorliegend ist es angesichts der familiären Situation und dem Umstand, dass grundsätzlich keine negative Legalprognose vorliegt, gerade noch gerechtfertigt, die Freiheitsstrafe vollumfänglich bedingt auszusprechen. Es wird unter
- 46 - Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Probezeit von vier Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 11.5 Die Beschuldigte 4 wird vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. November 2011 (Fall 4) freigesprochen. Sie wird der Gehilfen- schaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
E. 11.5.1 Der edierte Strafregisterauszug weist diverse Vorstrafen aus. So wurde die Be- schuldigte 4 am 29. August 2013 wegen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) und mehrfachen versuchten Check- oder Kreditkartenmissbrauchs zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Am 24. Juli 2015 wurde sie wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt, wobei auf einen Widerruf der am
29. August 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet wurde. Weiter wurde sie am 8. Februar 2023 des betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 46 ArG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 und 91 UVG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 76 Abs. 1 BVG) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Schliesslich wurde sie am 9. August 2023 der Erschleichung einer Leistung im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (Art. 87 Abs. 1 AHVG), der Verletzung der Versicherungs- oder Prämienpflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. a UVG), des Erwirkens einer unberechtigten Leistung (Art. 76 Abs. 1 lit. a BVG) und der Beschäftigung von Ausländerinnen oder Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 2 Satz 1 AIG) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Auch hier liegt ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.
- 47 - Die Beschuldigte liess sich weder von der ihr gegenüber bedingt noch der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe davon abhalten, weitere schwere Delikte zu begehen. An- gesichts der gesamten Umstände und insbesondere in Berücksichtigung des Deliktszeit- raums, der Deliktssumme sowie aus spezialpräventiven Überlegungen ist eine Freiheits- strafe angezeigt.
E. 11.5.2 Die Beschuldigte 4 ist Mutter von drei minderjährigen Kindern. Seit dem 25. De- zember 2022 lebt sie von ihrem Ehemann, dem Beschuldigten 1, getrennt, wobei die Kinder unter ihrer Obhut stehen und sie deren Hauptbetreuung leistet. Sie arbeitet zu 70% im DD_________ sowie drei Nächte in der Woche im Schnellimbiss EE_________ (S. 5550 A zu F4). Sie lebt mit ihren Kindern und ihrem Lebenspartner zusammen. Ge- mäss Betreibungsregisterauszug vom 20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 20'810.65 sowie 134 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155'201.65 vor (S. 4951 ff.). Die Beschuldigte 4 ist wie hiervor dargelegt mehrfach und einschlägig vorbestraft. Sie verhielt sich im laufenden Strafverfahren anständig und korrekt. Bis heute zeigte sie indes keine Einsicht oder Reue. Sie schob die Schuld hauptsächlich ihrem (Noch-)Ehemann zu und versuchte, ihren eigenen Tatbeitrag zu schmälern. Zwar gestand sie ihre Taten teilweise ein, tat dies indes erst, nachdem sie mit den entspre- chenden Beweisen konfrontiert wurde.
E. 11.5.3 Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB handelt es sich um die schwerste Straftat, sodass hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Der Deliktszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 über zwei Jahre und ist damit relativ lang. Die Beschuldigte 4 wusste um die Einnahmen der GmbH ihres Mannes und sie wusste, dass sie diese gegenüber den Sozialversiche- rungsbehörden hätte angeben müssen. Sie verzichtete bewusst darauf, um so an zu- sätzliches Geld zu gelangen. Sie handelte aus finanziellen Motiven. Soweit die Verteidi- gung argumentiert, die Meldung an die Sozialhilfe sei nicht erfolgt, damit sich die Familie trotz der sich anhäufenden Schulden habe ernähren können, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Familie in dieser Zeit mit einem Maserati ein Luxusfahrzeug gönnte, sodass es wohl kaum darum ging, das Überleben der Familie zu sichern. Die Beschuldigte 4 zeigte völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem in der Schweiz geltenden Sozialversiche- rungssystem. Das Verschulden der Beschuldigten 4 ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von zehn Monaten erscheint angemessen.
- 48 -
E. 11.5.4 Die Einsatzstrafe ist für die Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB vom 12. August 2019 (Fall 15) angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte 4 hütete die Kinder der Beschuldigten 2 und 3, während diese in ihrer eigenen Wohnung einen Einbruchdiebstahl fingierten. Das Deliktsgut wurde danach in den Räumlichkeiten der Beschuldigten 1 und 4 versteckt. Für ihre Hilfe erhielt die Be- schuldigte 4 keine finanzielle Entschädigung. Ihr Verschulden ist als leicht einzustufen und die Strafe um einen Monat auf elf Monate zu erhöhen.
E. 11.5.5 Die Beschuldigte 4 macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, welches bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen sei. Das Judikatum des erstinstanzlichen Entscheids wurde den Parteien am 25. April 2023 zugestellt und der schriftlich begründete Entscheid am 8. Januar 2024. Das Verfahren vor Kantonsge- richt dauerte rund 1.5 Jahre und zwischen der Berufungsverhandlung und der Urteilser- öffnung liegen mehr als sieben Monate. Es rechtfertig sich aufgrund der Dauer des Ver- fahrens, die Strafe um einen Zehntel bzw. einen Monat auf zehn Monate zu reduzieren.
E. 11.5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte 4 ist seit drei Jahren von ihrem Mann getrennt und hat nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu dessen Familie. Sie übernimmt die Hauptbetreuung der drei minderjährigen Kinder. Zudem geht sie einer 70%igen Arbeitstätigkeit nach und arbeitet noch drei Nächte pro Woche zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber. Wäh- rend des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte 4 zwei weitere Male zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Die darin gebüssten Taten betreffen Delikte im Zeitraum August 2016 bis Januar 2021 resp. von Januar 2021 bis Februar 2023. Die Vorinstanz ging angesichts der Umstände und insbesondere der familiären Situation nicht von einer eigentlichen negativen Legalprognose aus und erachtete es als gerade noch vertretbar, die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, wobei sie die Probezeit auf vier Jahre festlegte. Mit zwei weiteren Verurteilungen während des laufenden Strafver- fahrens ist fraglich, ob nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen wäre. Auf- grund des Verschlechterungsverbots ist jedoch die Freiheitsstrafe vorliegend bedingt auszusprechen.
- 49 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte 4 zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgelegt.
E. 12 Landesverweise
E. 12.1 Die Beschuldigten 3 und 4 wenden sich gegen die angeordnete Landesverweisung. Sie machen einen Härtefall geltend. Weiter wird angeführt, die Vorinstanz habe es un- terlassen zu prüfen, ob das Freizügigkeitsabkommen einer Ausweisung entgegenstehe.
E. 12.2 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Landesverweis kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen in E. 10.1-10.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen wer- den. Ergänzend ist darzulegen, dass eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht kommt (Bun- desgerichtsurteil 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 97). Im Zusammenhang mit dem FZA muss im Einzelfall überprüft werden, ob die Landes- verweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung dürfen «die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte (…) nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden». Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird hier als die Stö- rung der sozialen Ordnung und Sicherheit verstanden, wie sie jede Straftat darstellt. Vo- rausgesetzt ist eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung. Bei einer straf- rechtlichen Verurteilung muss diese auf ein persönliches Verhalten des fehlbaren Aus- länders zurückzuführen sein, denn aus rein generalpräventiven Gründen ist die Landes- verweisung nicht mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar. Vergangenes Verhalten zählt ebenso wie die Legalprognose. Bei geringen Rechtsgüterverletzungen ist in der Regel ein höheres Rückfallrisiko notwendig, während bei schweren Verletzungen gewichtiger Rechtsgütern wie z.B. der körperlichen Unversehrtheit bereits ein geringes, tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügt (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefähr- dung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (Bundesgerichtsurteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr-
- 50 - scheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Allerdings sind Begrenzun- gen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den Ordre public verwiesen werden, ungeachtet einer Stö- rung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
E. 12.3 Die Beschuldigte 3 wird vorliegend des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt, wobei der Betrug in Fall 9 zum Nachteil der obligatori- schen Unfallversicherung nach Art. 68 UVG verübt wurde. Sowohl beim gewerbsmässi- gen Betrug, als auch beim Betrug im Bereich der Sozialhilfe resp. der Sozialversicherun- gen handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB. Sie ist bosnische Staatsangehörige und demnach grundsätzlich des Landes zu verwei- sen.
E. 12.3.1 Es ist mithin zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Bezüglich der Umstände der Kindheit/Jugend, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Landesabwesenheit in den Jahren 2008/2009, des Familienlebens sowie ihrer Integration in der Schweiz kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz unter E. 10.4 verwiesen werden. Das Kantonsgericht geht mit dem Kreisgericht einig, dass die Beschuldigte in der Schweiz sowohl sprachlich als auch sozial relativ gut integriert ist. Sie arbeitete in der Schweiz im Service und im Verkauf und hat sich mit zwei Unternehmen (Autohandel und Reinigung) selbstständig gemacht. Sie spricht Bosnisch, Deutsch und Italienisch. Sie ist in Bosnien aufgewachsen und hat in den Jahren 2008/2009 während einiger Monate wieder in Bosnien gelebt. Eine Rein- tegration in Bosnien ist ihr durchaus möglich. Gegen eine Ausweisung spricht grundsätzlich ihre familiäre Situation. Vier ihrer fünf Kin- der wohnen bei ihr, wobei deren zwei noch minderjährig (14 und 12 Jahre alt) sind. Eine Ausweisung würde insbesondere den Interessen der Kinder entgegenstehen und erheb- liche Konsequenzen für diese haben. Die minderjährigen Kinder besuchen die obligato- rische Schule und sprechen Deutsch und Italienisch. Sofern sie gemeinsam mit der Mut- ter die Schweiz verlassen müssten, hätten sie die Schule zu wechseln und würden ihr gewohntes soziales Umfeld verlieren. Andernfalls würden sie ohne ihre Mutter in der Schweiz verbleiben. In Bosnien pflegen die Beschuldigte 3 und ihre Kinder keine Kon- takte. In Italien pflegt die Familie demgegenüber regelmässigen Kontakt mit Familienan- gehörigen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der familiären Beziehungen der Beschul- digten 3 insgesamt von einem grossen privaten Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
- 51 -
E. 12.3.2 Neben der unter E. 11.3 genannten Vorstrafe sind diverse weitere Straftaten aktenkundig, wobei auf E. 11.4.3 der Vorinstanz verwiesen werden kann. Es handelt sich zusammengefasst um Vermögensdelikte, Urkundenfälschung sowie Verkehrsdelikte. Aufgrund der diversen Straftaten ergibt sich, dass die Beschuldigte 3 seit 2007 regel- mässig straffällig geworden ist. Insbesondere die mehreren Verurteilungen wegen Be- trugs resp. gewerbsmässigen Betrugs fallen dabei ins Gewicht. Weder die bedingten oder unbedingten Strafen noch die mehrfachen Verwarnungen der Dienststelle für Be- völkerung und Migration hielten die Beschuldigte 3 von weiteren Straftaten ab. Sie hat vorliegend zwar keine schwerwiegenden Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt, dafür wiederholt Vermögensdelikte begangen. Sie und ihr Mann generierten mit ihren Betrü- gereien immer wieder Einnahmen, wobei sie davon teilweise lange leben konnten und ihr Vorgehen im Laufe der Jahre immer dreister wurde. Die Beschuldigte 3 hat sich in der Vergangenheit rücksichtslos und gleichgültig verhalten, was sich in ihrem Betrei- bungs- und Strafregisterauszug niederschlägt. Angesichts der diversen einschlägigen Vorstrafen, der jahrelangen Delinquenz, der finanziellen Situation der Beschuldigten 3 und ihres Ehemannes ist damit zu rechnen, dass sich an ihrem Verhalten auch in naher Zukunft nichts ändern wird. Ein Indiz hierfür ist unter anderem auch der Umstand, dass seit Beginn des vorliegenden Strafverfahrens einer weitere Verurteilung erfolgte. Es be- steht nach dem Gesagten hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie die öffentliche Si- cherheit und Ordnung erneut stören wird. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einem Landesverweis gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten 3. Ein Härtefall ist zu verneinen. Das FZA steht einem Landesverweis nicht entgegen. In Berücksichtigung der Umstände der Straftaten sowie aufgrund des Verschuldens und der persönlichen Umstände der Beschuldigten 3 wird die Dauer des Landesverweises auf fünf Jahre festgelegt. Der familiären Situation der Beschuldigten 3 wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als dass auf eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wird. So wäre es der Beschuldigten 3 möglich, sich im grenznahen und der Familie bekannten Italien nieder- zulassen. Dies würde auch, sollten die minderjährigen Kinder das Land mit der Mutter verlassen, eine schulische und soziale Integration der Kinder sicherstellen, welche Itali- enisch sprechen und in Italien weitere Verwandte haben. Zudem wäre es ihr und ihren Kindern dadurch relativ leicht möglich, ihren Kontakt mit der in der Schweiz verbleiben- den Familie oder den Verwandten aufrecht zu erhalten.
E. 12.4 Die Beschuldigte 4 wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB
- 52 - schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Sie ist italienische Staatsangehörige und demnach grundsätzlich des Landes zu verweisen.
E. 12.4.1 Es ist mithin zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Bezüglich der Umstände der Kindheit/Jugend, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, des Familienlebens sowie ihrer Integra- tion in der Schweiz kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. 10.5.2 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte 4 vor Kantonsgericht angab, zu 70% im DD_________ sowie an drei Abenden die Woche jeweils 5-7 Stunden im Imbiss "EE_________" zu arbeiten. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeiten ging die Beschuldigte 4 seit 2007 in der Schweiz hingegen keiner Arbeitstätigkeit nach und die Familie bezog seit 2007 praktisch durchgehend Sozialhilfe. Am 20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'810.65 sowie 134 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 155'201.65 vor (S. 4951 ff.). Das Kantonsgericht geht mit dem Kreisgericht einig, dass die Beschuldigte 4 zwar gut Deutsch spricht, indes nicht wirklich sozial integriert ist. Das familiäre und soziale Umfeld, welches sie pflegt, ist hauptsächlich in Italien. Neben der Kernfamilie hat sie in der Schweiz eine Schwester und eine Kollegin. Zur Familie des getrennt von ihr lebenden Ehemannes hat sie keinen Kontakt mehr. Die Beschuldigte 4 ist mehrfach vorbestraft, wobei auf die Aufzählung der Vorstrafen in E. 11.5.1 hiervor verwiesen werden kann. Die Beschuldigte 4 ist seit 2014 durchgehend straffällig gewor- den. Sie hat sich in der Vergangenheit gleichgültig verhalten, was sich in ihrem Betrei- bungs- und Strafregisterauszug niederschlägt.
E. 12.4.2 Gegen einen Landesverweis spricht einzig der Umstand, dass die Beschuldigte 4 drei minderjährige Kinder (Jahrgänge 2008, 2011 und 2016) hat und deren Hauptbe- treuungsperson ist. Die älteste Tochter wird im nächsten Jahr volljährig. Der Kindsvater übt das ihm zustehende Besuchsrecht nicht aus. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass diesem eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Indes sprechen die Kinder alle Italienisch und es wäre ihnen eine rasche soziale und schulische Integration in Italien möglich. Es wäre der Beschuldigten 4 und ihren Kindern zudem problemlos möglich, die sozialen und familiären Kontakte mit ihren Verwandten in der Schweiz auch im grenznahen Italien zu pflegen.
E. 12.4.3 Die Beschuldigte 4 hat vorliegend keine schwerwiegenden Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt, dafür diverse Vermögensdelikte begangen. Angesichts der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, der jahrelangen Delinquenz, der finanziellen Situation der Beschuldigten 4, insbesondere der hohen Schulden, der erst kürzlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass der Kindsvater derzeit keinen Unterhalt zahlt,
- 53 - ist damit zu rechnen, dass sich an ihrem Verhalten auch in naher Zukunft nichts ändern wird. Ein Indiz hierfür ist unter anderem auch der Umstand, dass die Beschuldigte 4 während des laufenden Verfahrens mittels zweier weiterer Strafbefehle verurteilt wurde. Es besteht nach dem Gesagten hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören wird. Das Interesse an der Landesverweisung ist insgesamt höher zu gewichten, als ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Das FZA steht einem Landesverweis nicht entgegen. In Berücksichtigung der Umstände der Straftaten sowie aufgrund des Verschuldens und der persönlichen Umstände der Be- schuldigten 4 wird die Dauer des Landesverweises auf fünf Jahre festgelegt.
E. 13 Gerichtsgebühren
E. 13.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 13.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. b und d GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenz- werte im Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar).
- 54 -
E. 13.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 11'570.00, bestehend aus Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'570.00 sowie Kosten des Kreisgerichts von Fr. 5'000.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich angesichts der Anzahl Beschul- digter, der Vielzahl der zu beurteilenden Delikte sowie des Umfangs des Dossiers (über 5'600 Seiten) im Rahmen des Tarifs im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GTar, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Par- teien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Beschuldigten 1, 2, 3 und 4 werden mehrheitlich im Sinne des angefochtenen Urteils verurteilt. Einzig die Beschuldigte 4 wird in einem Nebenpunkt freigesprochen, wobei eine Kostenausscheidung infolge Geringfügigkeit nicht angezeigt ist. Mithin ist die erst- instanzliche Kostenverteilung zu bestätigen.
E. 13.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangreiches Dossier mit vier Beschuldigten zu behandeln. Die Mehrheit der Schuldsprüche blieb unangefochten und es stellten sich vorwiegend rechtliche Fragen. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr inkl. der Auslagen für den Weibeldienst auf Fr. 3'500.00 festzulegen. Die Berufung des Beschuldigten 1 wird mehrheitlich abgewiesen. Es bleibt bei der Ver- urteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Einzig das Strafmass wird reduziert, wobei es deutlich über dem vom Beschuldigten 1 in seiner Berufung beantragten liegt. Die Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten 1 werden zu 1/16, entsprechend Fr. 218.75 dem Staat, und zu 3/16, entsprechend Fr. 656.25, dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die Berufung des Beschuldigten 2 wird ebenfalls grösstenteils abgewiesen. Einzig das Strafmass wurde reduziert. Entgegen seinen Anträgen wird er jedoch des gewerbsmäs- sigen Betrugs sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig gespro- chen. Zudem wird seine Beteiligung im Fall 20 als Mittäterschaft und nicht als Gehilfen- schaft qualifiziert. Es rechtfertig sich daher, dem Beschuldigten 2 3/16 der Verfahrens- kosten, entsprechend Fr. 656.25, und dem Staat Wallis 1/16 der Kosten, entsprechend Fr. 218.75, aufzuerlegen. Die Beschuldigte 3 unterliegt mit ihren Anträgen ebenfalls grossmehrheitlich. Die Strafe sowie die Dauer des Landesverweises werden reduziert. Sie wird indes des gewerbs- mässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Die
- 55 - Kosten werden nach dem Gesagten zu 1/16, entsprechend Fr. 218.75, dem Staat und zu 3/16, entsprechend Fr. 656.25, der Beschuldigten 3 auferlegt. Die Berufung der Beschuldigten 4 wird teilweise gutheissen. Sie wird im Fall 4 vom Vor- wurf des Betrugs freigesprochen, was sich auf das Strafmass auswirkt. In Fall 15 wird sie der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen. Auch zweitinstanzlich wird die Landesverweisung angeordnet, indessen wird deren Dauer geringfügig reduziert. Es rechtfertig sich, je 1/8 der Verfahrenskosten, entsprechend Fr. 437.50, dem Staat Wallis und der Beschuldigten 4 aufzuerlegen.
E. 13.2.3 Der Einzug und die Verwendung des beschlagnahmten Geldes gemäss Dispo- sitivziffer 27 des erstinstanzlichen Urteils wurde nicht angefochten. Der Beschuldigte 2 stellte in seiner Berufung indes den Antrag, das eingezogene Vermögen sei nicht mit den Kosten der amtlichen Verteidigung zu verrechnen. Das Gericht würde diesfalls näm- lich behaupten, dass der Beschuldigte 2 zu neuem Vermögen gekommen sei, was ge- rade eben nicht der Fall sei, da das Geld Dritten gehöre. In der Erwägung 11.3.2 und in Ziffer 27 lit. b des vorinstanzlichen Dispositivs ordnet das Gericht den Einzug zur De- ckung der Verfahrenskosten an. In Ziffer 31 des Dispositivs präzisiert das Kreisgericht, primär sei der Betrag mit den auferlegten Verfahrenskosten und sekundär mit den Ent- schädigungen an die amtliche Verteidigung zu verrechnen.
E. 13.2.3.1 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich zur Deckung der Ver- fahrenskosten und Entschädigungen nötig ist. Falls die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rück- gabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Deckungsbe- schlagnahme unterworfen sind nebst den "Verfahrenskosten" auch alle vor-aussichtlich geschuldeten "Entschädigungen", darunter grundsätzlich auch diejenigen an die amtli- che Verteidigung (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Bundesge- richtsurteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.7). Dabei ist jedoch zu unterscheiden, aus welchem Grund eine notwendige Verteidigung bestellt wurde. Wurde die amtliche Verteidigung angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Ver- teidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rücker- stattung der Kosten der amtlichen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom
- 56 -
20. Juni 2022 E. 23.5.1 mit Hinweisen). Im Fall, da die amtliche Verteidigung aufgrund der Bedürftigkeit der beschuldigten Person angeordnet wurde, verhält es sich indes an- ders. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen und besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Selbst bei veränder- ten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur Deckung der bereits an- gefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1).
E. 13.2.3.2 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen werden indes ausdrücklich die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Absatz 4 StPO vorbehalten bleibt. Nach dieser Bestimmung ist die beschuldigte Person verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der amtlichen Entschädigung gehen im Entscheid zu Lasten des Staats Wal- lis und nicht zu Lasten der Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung wurde vorliegend zudem auch aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldigten 2 und 3, welche der- zeit grundsätzlich keine Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung zulässt, angeordnet. Indes ist es den Beschuldigten 2 und 3 im Umfang der beschlagnahmten Gelder möglich, einen Teil der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen. Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, die Gelder würden Dritten gehören, konnte im Rahmen des Strafverfahrens, abgesehen von den genannten Fr. 20'000.00, die klar ei- nem Betrugsfall zugeordnet werden konnten, nicht eruiert werden, ob das Geld aus Straftaten stammte (vgl. E. 11.3.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Es ist jedoch er- stellt, dass die Gelder nicht dem Sohn, sondern der P _________ GmbH gehörten (E.
E. 14 Z _________ wird vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 12. November 2011 (Fall 4), freigesprochen.
E. 14.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini-
- 57 - mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Kreisgericht und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht jeweils Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).
E. 14.2 Betreffend die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren kann auf die korrekten Ausführungen in E. 12.4.2 und 12.4.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Diese bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Demnach werden für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy mit Fr. 12‘500. (für den Beschuldigten 2), Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter mit Fr. 10‘300.00 (für A_________), Rechtsanwalt Fabian Williner mit Fr. 8‘000.00 (für die Beschuldigte 3) und Rechtsanwalt Rafael Welschen mit Fr. 9‘000.00 (für die Beschul- digte 4) entschädigt. Die Beschuldigten sind verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte 1 wird der mehrfachen Brandstiftung (Fall 4 und Fall 16) sowie vom Vorwurf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Fall 1) freigesprochen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Die Aufwendungen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen waren indes geringfügig, zumal er in allen drei Fällen (1, 4 und 16) betreffend anderer Straftatbestände schuldig gesprochen wurde. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO wird dem Beschuldigten 1 daher keine Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren zugesprochen.
E. 14.3 Der Beschuldigte 1 beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung seines bisherigen Wahlverteidigers Renato Kronig zum amtlichen Verteidiger. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt kumulativ voraus, dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten sein musste, hat die Vorinstanz ihn doch zu einer langen Freiheitsstrafe von 80 Monaten verurteilt
- 58 - (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO) und war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, an der Beru- fungsverhandlung teilzunehmen (Art. 130 Abs. 1 lit. d StPO). Zu klären ist mithin, ob der Beschuldigte 1 bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist. Die Bedürftigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu bean- spruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3 je mit Hinweis). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei dazu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse zählen und auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen mitzuberücksichtigen sind (BGE 124 I 1 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3). Es obliegt dabei grundsätzlich dem Gesuch- steller, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Bundes- gerichtsurteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Der Beschuldigte 1 hat für sein Gesuch um amtliche Verteidigung keine aktuellen Unter- lagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Vor Bezirksgericht führte er aus, Tag- gelder der SUVA zu erhalten, wobei sich der Unfall bereits am 12. April 2021 ereignet habe und er erneut operiert werden müsse. Gemäss Protokoll der Sitzung betreffend Eheschutzmassnahmen vom 4. April 2023 belief sich das Taggeld des Beschuldigten 1 zu dieser Zeit auf rund Fr. 4'000.00 monatlich (S. 4992 ff.). Der Kindesunterhalt ab 1. Juli 2023 wurde auf insgesamt Fr. 2'283.00 festgelegt und es wurde ein Manko festgestellt. Einen Ehegattenunterhalt würden die finanziellen Mittel nicht erlauben (S. 4994 f.). Er sei selbstständig, wobei in seiner Unternehmung derzeit nichts laufe und er keine Auf- träge habe. Aktenkundig ist ein Betreibungsregisterauszug vom 20. März 2023, wobei Betreibungen in der Höhe von Fr. 203'226.25 angemerkt waren sowie 341 Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 414'062.55 (S. 4963 ff.). Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde am 26. April 2023 im Rahmen der Berufungsanmeldung und am 26. Januar 2024 im Rahmen der Berufungserklärung ge- stellt. Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte 1 an, seine AG sei nicht mehr aktiv. Seit rund zwei Monaten arbeite er zu 100% als Maler/Gipser und verdiene monatlich Fr. 4'200.00 netto. Er lebe seit bald zwei Jahren mit seiner Freundin zusammen und es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, Kindesunterhalt für seine drei minderjährigen Kin- der zu bezahlen. Im Übrigen habe sich seine Vermögenssituation nicht verändert. Auf- grund der vor dem Bezirksgericht dargelegten Situation und dem Umstand, dass sich
- 59 - das Einkommen nur leicht erhöht hat, ist der Beschuldigte 1 bedürftig. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Berufungsverfah- ren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Renato Kronig hierfür als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
E. 14.4 Rechtsanwalt Renato Kronig macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 21.5 Stunden und Auslagen von Fr. 252.30 geltend (S. 5588 f.). Rechtsanwalt Phi- lipp Matthias Bregy entstanden gemäss Kostenliste ein Aufwand von 31.9 Stunden und Auslagen von Fr. 329.20. Rechtsanwalt Fabian Williner weist in seiner Honorarnote ein Aufwand von 27.35 Stunden und Auslagen von Fr. 20.00 aus. Und Rechtsanwalt Rafael Welschen seinerseits macht einen Aufwand von 25.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.10 geltend. Alle vier Rechtsanwälte reichten eine Berufungserklärung ein, wobei die Beschuldigten 1 und 2 diese jeweils kurz begründeten. Die Kosten bis und mit Kenntnisgabe des erst- instanzlichen Urteils gegenüber dem Mandanten sind grundsätzlich bereits mit der Ent- schädigung des erstinstanzlichen Verfahrens abgegolten worden. Die Verteidiger nah- men an der Berufungsverhandlung teil, für welche sie nach Sitten reisten und welche rund vier Stunden dauerte. Aufgrund der drohenden Strafen und der zum Teil drohenden Landesverweisung handelte es sich für die vier Beschuldigten um einen bedeutenden Fall. Das Dossier war mit über 5600 Seiten umfangreich, indes profitierten alle Verteidi- ger von ihrem Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Schliesslich werden die An- wälte das begründete Urteil ihrer Mandantschaft zur Kenntnis bringen müssen. Betref- fend die Auslagen ist anzumerken, dass Fotokopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 erstattet werden. Es rechtfertigt sich in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, dem Umfang der je- weiligen Berufungen und dem geltend gemachten Aufwand Rechtsanwalt Renato Kronig mit Fr. 4'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Um- fang von Fr. 3'525.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy wird mit Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt, wobei der Beschuldigte 2 verpflichtet ist, dem Kanton Wallis die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 4'500.00 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Rechtsanwälte Fabian Williner und Rafael Welschen werden mit je Fr. 5'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Beschuldigte 3 ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigungen
- 60 - der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3'900.00 und die Beschuldigte 4 im Um- fang von Fr. 2'625.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.
Das Kantonsgericht erkennt
- in mehrheitlicher Abweisung und teilweiser Gutheissung der Berufungen - 1. Das Strafverfahren gegen W _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES, angeblich begangen vor dem
1. Oktober 2016, infolge Verjährung eingestellt (Fall 21 der Anklageschrift). 2. W _________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 4 und 16) und vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (bandenmässige Tatbegehung, Fall 1 und 2) freigesprochen. 3. W _________ wird schuldig erkannt:
a) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1);
b) der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15);
c) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und 31. Januar 2020 (Fall 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18);
d) der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Dezem- ber 2014 (Fall 7);
e) der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2018 (Fall 13);
f) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21). 4. W _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Die ausge- standene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet.
- 61 - 5. Das Strafverfahren gegen X _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Fall 15) mangels Strafantrags ein- gestellt. 6. X _________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 3 und 10), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 24 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB (Fall 4) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, angeblich begangen vor dem Jahr 2018 (Fall 19), freigesprochen. 7. X _________ wird schuldig erkannt:
a) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1 und 2);
b) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und 30. November 2021 (Fall 3, 9, 10, 15, 17, 19 und 20);
c) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, begangen am
27. Juli 2020 (Fall 11);
d) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15). 8. X _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. 9. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfa- chen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 3 und 10) mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit eingestellt.
10. Y _________ wird schuldig erkannt:
a) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und September 2019 (Fall 3, 9, 10, 12, 15 und 17);
b) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15).
- 62 -
11. Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
12. Y _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.
13. Das Strafverfahren gegen Z _________ wird eingestellt:
a) in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES, angeblich begangen vor dem 1. Oktober 2016 (Fall 21), infolge Verjäh- rung;
b) in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 4) mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit;
c) in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 87 i.V.m. Art. 1a, 3 und 12 AHVG, Art. 112 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 1a, 66 und 91 UVG und Art. 76 i.V.m. Art. 2 und 7 BVG (Fall 22) aufgrund des Verbots der doppelten Straf- verfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO.
E. 15 Z _________ wird schuldig erkannt:
a) der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15);
b) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21).
E. 16 Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
E. 17 Z _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
E. 18 A _________ wird von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19
- 63 - Abs. 2 BetmG (Fall 1) und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Fall
13) freigesprochen.
E. 19 Auf die Forderung der kantonalen IV-Stelle Wallis wird mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht eingetreten.
E. 20 W _________ bezahlt als Schadenersatz:
a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ und Y _________ (Fall 3);
b) Fr. 10'000.00 an die C _________ AG (Fall 4);
c) Fr. 38'657.35 an die D _________ AG (Fall 5, 6, 7 und 8);
d) Fr. 30'369.05 an die E _________ AG, wobei X _________, Y _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.-- solidarisch haften (Fall 14, 15 und 16);
E. 21 X _________ bezahlt als Schadenersatz:
a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ und W _________ (Fall 3);
b) Fr. 8’857.45 an die D _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 9);
c) Fr. 4'842.15 an die F _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 9);
d) Fr. 36'033.35 an die E _________ AG, wobei Y _________ für den Gesamtbe- trag und W _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.-- solida- risch haften (Fall 10 und 15);
e) Fr. 4'251.45 an die G _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 17);
f) Fr. 20'000.00 an die H _________ AG (Fall 20).
E. 22 Y _________ bezahlt als Schadenersatz:
a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ und W _________ (Fall 3);
b) Fr. 8’857.45 an die D _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 9);
- 64 -
c) Fr. 4'842.15 an die F _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 9);
d) Fr. 36'183.35 an die E _________ AG, wobei X _________ im Umfang von Fr. 36'033.35 und W _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.00 solidarisch haften (Fall 10, 12 und 15);
e) Fr. 4'251.45 an die G _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 17).
E. 23 Z _________ bezahlt als Schadenersatz Fr. 20'000.00 an die E _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________, Y _________ und W _________ (Fall 15).
E. 24 Die Zivilforderung der E _________ AG in der Höhe von Fr. 12'308.00 (Fall 11) wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 25 Die darüberhinausgehenden Zivilforderungen werden abgewiesen.
E. 26 Die unter der Fall-Nr. 52'144 und der Objekt-Nr. 103'152 beschlagnahmten Schmuckstücke werden X _________ und Y _________ zu Handen ihrer minder- jährigen Kinder zurückgegeben.
E. 27 Das unter der Fall-Nr. 51'267 und der Objekt-Nr. 101'059 beschlagnahmte Farb- spritzgerät Tritech TS 1061300048 wird eingezogen und zu Gunsten des Kantons Wallis verwertet.
E. 28 Das auf dem Konto CHxx-xx-xx bei der I _________, lautend auf J _________, be- schlagnahmte Geld wird eingezogen und wie folgt verwendet:
a) Fr. 20'000.00 werden an die E _________ AG ausgehändigt. Die E _________ AG hat sich diesen Betrag an ihre Zivilforderung anrechnen zu lassen;
b) der Restbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten von X _________ und Y _________ eingezogen und mit den Kosten des Vorverfah- rens, des Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens verrechnet. Der ein- gezogene Betrag wird X _________ und Y _________ je hälftig angerechnet.
E. 29 Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'570.00 und des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht von Fr. 5'000.00 werden wie folgt verlegt:
a) Kanton Wallis: Fr. 547.50 (Vorverfahren) und Fr. 416.65 (Hauptverfahren);
b) W _________: Fr. 2’190.00 (Vorverfahren) und Fr. 1'666.70 (Hauptverfahren);
c) X _________: Fr. 2'190.00 (Vorverfahren) und Fr. 1'666.70 (Hauptverfahren);
- 65 -
d) Y _________: Fr. 1'095.00 (Vorverfahren) und Fr. 833.30 (Hauptverfahren);
e) Z _________: Fr. 547.50 (Vorverfahren) und Fr. 416.65 (Hauptverfahren).
E. 30 Die Kosten der Übersetzung von A _________ anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 301.35 trägt der Kanton Wallis.
E. 31 Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.00 werden wie folgt verlegt:
a) Kanton Wallis: Fr. 1'093.75;
b) W _________: Fr. 656.25;
c) X _________: Fr. 656.25;
d) Y _________: Fr. 656.25;
e) Z _________: Fr. 437.50.
E. 32 Der Kanton Wallis leistet für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten folgende Entschädigungen (je pauschal inkl. Auslagen und MWST):
a) an Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy Fr. 12'500.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren; Es wird überdies Akt davon genommen, dass Rechtsanwalt Fabian Troger als amtlicher Verteidiger von X _________ mit Fr. 1’006.35 entschädigt worden ist. X _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die beiden amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 13'506.35 für das erstinstanzli- che Verfahren und Fr. 4'500.00 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
b) an Rechtsanwalt Fabian Williner Fr. 8'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 5'200.00 für das Berufungsverfahren; Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 8'000.00 für das erstinstanzliche Ver- fahren und Fr. 3'900.00 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
c) an Rechtsanwalt Rafael Welschen Fr. 9'000.00 für das erstinstanzliche Verfah- ren und Fr. 5'200.00 für das Berufungsverfahren.
- 66 - Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 9'000.00 für das erstinstanzliche Ver- fahren und Fr. 2'600.00 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
d) Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter Fr. 10'300.00.
E. 33 Das Gesuch von W _________ um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Renato Kronig wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
E. 34 Der Kanton Wallis leistet für die amtliche Verteidigung von W _________ im Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) an Rechtsanwalt Renato Kronig. W _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 3'525.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 35 Der gemäss Dispositivziffer 28 lit. b eingezogene und X _________ sowie Y _________ hälftig anzurechnende Betrag wird mit den X _________ und Y _________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet, wobei primär die Verfah- renskosten gemäss Ziffer 29 lit. c und d und Ziffer 31 lit. c und d und sekundär die Kosten für die amtliche Verteidigung verrechnet werden.
E. 36 Der Kanton Wallis bezahlt A _________ Fr. 4'125.00 für den Erwerbsausfall wäh- rend der Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie Fr. 8'200.00 als Ge- nugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5. Juni bis 17. Juli 2020 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
E. 37 Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Sitten, 27. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 24 3
URTEIL VOM 27. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Ersatzrichter Dr. Lionel Seeberger und Ersatzrichter Jérôme Emonet; Gerichtsschreiberin Samira Schnyder
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Brig-Glis
und
diverse Privatkläger
gegen
W _________, Beschuldigter und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig, Brig-Glis
und X _________, Beschuldigter und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, Brig-Glis
- 2 -
und
Y _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp
sowie
Z _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin 4, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, Mörel
(qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG], gewerbsmässiger Betrug [Art. 146 Abs. 2 StGB], Brandstiftung [Art. 221 Abs. 1 StGB], unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe [Art. 148a Abs. 1 StGB], Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB], Hehlerei [Art. 160 Abs. 1 StGB], falsche Anschuldigung [Art. 303 Ziff. 1 StGB], Irreführung der Rechtspflege [Art. 304 Ziff. 1 StGB], Widerhandlungen gegen Art. 87 i.V.m. Art. 1a, 3 und 12 AHVG, Art. 112 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 1a, 66 und 91 UVG und Art. 76 i.V.m. Art. 2 und 7 BVG, Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 14. April 2023 [VIS S1 22 27]
- 3 - Verfahren A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp fällte am 14. April 2023 gegen die vier Berufungskläger und einen weiteren Beschuldigten folgendes Urteil: 1. Das Strafverfahren gegen W _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES, angeblich begangen vor dem 1. Oktober 2016, infolge Verjährung einge- stellt (Fall 21 der Anklageschrift). 2. W _________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB freigesprochen (Fall 4 und 16 der Anklageschrift). 3. W _________ wird schuldig erkannt:
a) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1 der Anklageschrift);
b) der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15 der Anklageschrift);
c) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und 31. Januar 2020 (Fall 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18 der Anklageschrift);
d) der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Dezember 2014 (Fall 7 der Anklageschrift);
e) der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2018 (Fall 13 der Anklage- schrift);
f) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21 der Anklageschrift). 4. W _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 80 Monaten verurteilt. Die ausgestandene Untersu- chungshaft vom 12. Mai 2020 bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. 5. Das Strafverfahren gegen X _________ in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird mangels Strafantrags eingestellt (Fall 15 der Anklageschrift). 6. X _________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 3 und 10), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 24 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB (Fall 4) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, angeblich begangen vor dem Jahr 2018, freigesprochen (Fall 19 der Anklageschrift). 7. X _________ wird schuldig erkannt: a) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1 und 2 der Anklageschrift);
- 4 - b) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und 30. November 2021 (Fall 3, 9, 10, 15, 17, 19 und 20 der Anklageschrift); c) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, begangen am 27. Juli 2020 (Fall 11 der Anklageschrift); d) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15 der Anklageschrift). 8. X _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 68 Monaten verurteilt. Die ausgestandene Untersu- chungshaft vom 12. Mai 2020 bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. 9. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit eingestellt (Fall 3 und 10 der Anklageschrift). 10. Y _________ wird schuldig erkannt: a) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und September 2019 (Fall 3, 9, 10, 12, 15 und 17 der Anklageschrift); b) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15 der Anklageschrift). 11. Y _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wobei 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren festgesetzt. 12. Y _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzich- tet. 13. Das Strafverfahren gegen Z _________ wird eingestellt: a) in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES, angeblich begangen vor dem 1. Oktober 2016, infolge Verjährung (Fall 21 der Anklageschrift); b) in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB mangels schwei- zerischer Gerichtsbarkeit (Fall 4 der Anklageschrift); c) in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 87 i.V.m. Art. 1a, 3 und 12 AHVG, Art. 112 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 1a, 66 und 91 UVG und Art. 76 i.V.m. Art. 2 und 7 BVG aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO (Fall 22 der Ankla- geschrift). 14. Z _________ wird schuldig erkannt: a) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. November 2011 (Fall 4 der Anklageschrift); b) der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15 der Anklageschrift);
- 5 - c) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21 der Anklageschrift).
15. Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
16. Z _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen.
17. A _________ wird von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG (Fall 1 der Anklage- schrift) und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Fall 13 der Anklageschrift) freigespro- chen.
18. Auf die Forderung der kantonalen IV-Stelle Wallis wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einge- treten.
19. W _________ bezahlt als Schadenersatz: a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ und Y _________ (Fall 3 der Anklageschrift); b) Fr. 10'000.00 an die C _________ AG, unter solidarischer Haftung von Z _________ (Fall 4 der Anklageschrift); c) Fr. 38'657.35 an die D _________ AG (Fall 5, 6, 7 und 8 der Anklageschrift); d) Fr. 30'369.05 an die E _________ AG, wobei X _________, Y _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.00 solidarisch haften (Fall 14, 15 und 16 der Anklageschrift); 20. X _________ bezahlt als Schadenersatz: e) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ und W _________ (Fall 3 der Anklageschrift); f) Fr. 8’857.45 an die D _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 9 der Anklageschrift); g) Fr. 4'842.15 an die F _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 9 der Anklageschrift); h) Fr. 36'033.35 an die E _________ AG, wobei Y _________ für den Gesamtbetrag und W _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.00 solidarisch haften (Fall 10 und 15 der Anklageschrift); i) Fr. 4'251.45 an die G _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 17 der Anklageschrift); j) Fr. 20'000.00 an die H _________ AG (Fall 20 der Anklageschrift).
- 6 - 21. Y _________ bezahlt als Schadenersatz: a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ und W _________ (Fall 3 der Anklageschrift); b) Fr. 8’857.45 an die D _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 9 der Anklageschrift); c) Fr. 4'842.15 an die F _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 9 der Anklageschrift); d) Fr. 36'183.35 an die E _________ AG, wobei X _________ im Umfang von Fr. 36'033.35 und W _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.00 solidarisch haften (Fall 10, 12 und 15 der Anklageschrift); e) Fr. 4'251.45 an die G _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 17 der Anklageschrift). 22. Z _________ bezahlt als Schadenersatz: a) Fr. 10'000.00 an die C _________ AG, unter solidarischer Haftung von W _________ (Fall 4 der Anklageschrift); b) Fr. 20'000.00 an die E _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________, Y _________ und W _________ (Fall 15 der Anklageschrift). 23. Die Zivilforderung der E _________ AG in der Höhe von Fr. 12'308.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Fall 11 der Anklageschrift). 24. Die darüberhinausgehenden Zivilforderungen werden abgewiesen. 25. Die unter der Fall-Nr. 52'144 und der Objekt-Nr. 103'152 beschlagnahmten Schmuckstücke werden X _________ und Y _________ zu Handen ihrer minderjährigen Kinder zurückgegeben. 26. Das unter der Fall-Nr. 51'267 und der Objekt-Nr. 101'059 beschlagnahmte Farbspritzgerät Tritech TS 1061300048 wird eingezogen und zu Gunsten des Kantons Wallis verwertet. 27. Das auf dem Konto CHxx-xx-xx bei der I _________, lautend auf J _________, beschlagnahmte Geld wird eingezogen und wie folgt verwendet: a) Fr. 20'000.00 werden an die E _________ AG ausgehändigt. Die E _________ AG hat sich diesen Betrag an ihre Zivilforderung anrechnen zu lassen; b) der Restbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten von X _________ und Y _________ eingezogen und mit den Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens ver- rechnet. Der eingezogene Betrag wird X _________ und Y _________ je hälftig angerechnet. 28. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'570.00 und des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht von Fr. 5'000.00 werden wie folgt verlegt: a) Kanton Wallis: Fr. 547.50 (Vorverfahren) und Fr. 416.65 (Hauptverfahren); b) W _________: Fr. 2’190.00 (Vorverfahren) und Fr. 1'666.70 (Hauptverfahren); c) X _________: Fr. 2'190.00 (Vorverfahren) und Fr. 1'666.70 (Hauptverfahren); d) Y _________: Fr. 1'095.00 (Vorverfahren) und Fr. 833.30 (Hauptverfahren);
- 7 - e) Z _________: Fr. 547.50 (Vorverfahren) und Fr. 416.65 (Hauptverfahren). 29. Die Kosten der Übersetzung von A _________ anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 301.35 trägt der Kanton Wallis. 30. Der Kanton Wallis leistet für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten folgende Entschädigungen (je pauschal inkl. Auslagen und MWST): a) Fr. 12'500.00 an Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy. Es wird überdies Akt davon genommen, dass Rechtsanwalt Fabian Troger als amtlicher Verteidi- ger von X _________ mit Fr. 1’006.35 entschädigt worden ist. X _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die beiden amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. b) Fr. 8'000.00 an Rechtsanwalt Fabian Williner. Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. c) Fr. 9'000.00 an Rechtsanwalt Rafael Welschen. Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. d) Fr. 10'300.00 an Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter. 31. Der gemäss Dispositivziffer 27 lit. b eingezogene und X _________ sowie Y _________ hälftig anzu- rechnende Betrag wird mit den X _________ und Y _________ auferlegten Verfahrenskosten verrech- net, wobei primär die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 28 lit. c und d und sekundär die Ent- schädigungen an die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 30 lit. a und b verrechnet werden. 32. Der Kanton Wallis bezahlt A _________ Fr. 4'125.00 für den Erwerbsausfall während der Untersu- chungshaft (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie Fr. 8'200.00 als Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5. Juni 2020 bis 17. Juli 2020 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 33. Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Gegen das den Parteien am 25. April 2023 im Dispositiv (S. 5096 ff.) eröffnete Urteil meldeten die Beschuldigten 1, 2, 3 und 4 am 26. bzw. 27. April 2023 (S. 5121 ff.) Beru- fung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde am 8. Januar 2024 (S. 5139 ff.) an die Parteien versandt. B.a Die Beschuldigten reichten am 22. bzw. 26. bzw. 29. Januar 2024 ihre Berufungs- erklärungen mit nachfolgenden Anträgen ein (S. 5295 ff., 5460 ff., 5465 ff., 5473 ff.):
- 8 - Der Beschuldigte 1 (S. 5471): 1. Herr W _________ ist vom Vorwurf im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. 2. Herr W _________ ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen. 3. Die Verurteilung des mehrfachen Betrugs wird nicht angefochten. 4. Die Freiheitsstrafe von 80 Monaten wird so reduziert, dass neben der ausgesprochenen Untersu- chungshaft eine bedingte Gefängnisstrafe festgelegt wird. 5. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens sind neu festzulegen. 6. Herrn W _________ sind für die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 19 d aGES sowie für die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Darüber hinaus werden die übrigen Verurteilungen nicht angefochten. 8. Herr Renato Kronig wird zum amtlichen Verteidiger von Herrn W _________ ernannt und für das Be- rufungsverfahren angemessen entschädigt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
10. Herrn W _________ wird für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu Las- ten des Kantons Wallis zugesprochen. Der Beschuldigte 2 (S. 5296 f.): 1. Die Ziffern 7 Bst. a, b, c und d, 8, 28, 31 und 33 (S. 146, 150 und 152) des Urteils S1 22 27 vom
14. April 2023 seien aufzuheben: a. X _________ sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, d, und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift), des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Fälle 3, 9, 10, 15, 17 und 19 der Anklageschrift), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Fall 11 der Anklageschrift) und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (Fall 15 der Anklageschrift) freizusprechen (Ziff. 7 Bst. a, b, c und d des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023); b. X _________ sei wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c (Fall 1 und 2 der Anklageschrift), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Fälle 3, 9, 10, 15 und 17 der Anklageschrift) sowie der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB (Fall 20 der Anklageschrift) zu verurteilen (Ziff. 7 Bst. a, b, c und d des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023); c. die Verurteilung von X _________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 68 Monaten sei auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu reduzieren, wobei die ausgestandene Untersu- chungshaft vom 12. Mai 2020 bis zum 5. August 2020 an die Strafe anzurechnen sei (Ziff. 8 des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023);
- 9 - d. die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien zu verteilen wie rechtens, insbesondere sei der von X _________ geschuldete Betrag angemessen zu reduzieren (Ziff. 28 des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023); e. Der gemäss Ziff. 27 Bst. b des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023 eingezogene und X _________ und Y _________ hälftig anzurechnende Betrag sei nicht mit der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu verrechnen (Ziff. 31 des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023); f. X _________ sei für die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. 5 (Fall 15 der Anklageschrift) und die Freisprüche gemäss Ziff. 6 (in den Fällen 3, 4, 10 und 19 der Anklageschrift) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 33 des Urteils S1 22 27 vom 14. April 2023). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und -entscheides habe der Kanton Wallis zu tragen. 3. X _________ sei für das Berufungsverfahren durch den Kantons Wallis eine angemessene Partei- entschädigung zu entrichten. 4. Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy sei für das Berufungsverfahren als notwendiger und amtlicher Verteidiger von X _________ zu ernennen und angemessen zu entschädigen. 5. Allfällige weitergehende Rechtsbegehren seien abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. Die Beschuldigte 3 (S. 5475 f.): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Ziffer 10 lit. a des angefochtenen Urteils sei dahingehend zu ändern, dass Y _________ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird. 3. Ziffer 10 lit. b des angefochtenen Urteils aufzuheben. 4. Ziffer 11 des angefochtenen Urteils sei dahingehend zu ändern, dass Y _________ mit Geldstrafe sanktioniert wird. 5. Ziffer 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Eventualiter: Ziff. 12 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass von einer Landesverweisung abgesehen wird. 6. Ziffer 28 lit. d) des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass Y _________ CHF 365.00 für das Vorverfahren und CHF 138.90 für das Hauptverfahren an Verfahrenskosten zu bezahlen hat. 7. Ziffer 30 lit. b) des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass Y _________ verpflichtet werde, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/3 zurück- zuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen. 9. Y _________ sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter:
- 10 - Rechtsanwalt Fabian Williner sie für die amtliche Verteidigung von Y _________ angemessen zu ent- schädigen. Die Beschuldigte 4 (S. 5462): A. Formell 1. Rechtsanwalt Rafael Welschen sei zum amtlichen (unentgeltlichen) Verteidiger von Z _________ zu ernennen bzw. in diesem Amt zu bestätigen. B. Materiell 2. Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen. 3. Ziffer 14 lit. a bis und mit c des angefochtenen Urteils seien aufzuheben bzw. dahingehend abzu- ändern, dass die Berufungsklägerin freigesprochen wird: a. vom Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. November 2011 (Fall 4 der Anklageschrift); b. von der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, be- gangen am 12. August 2019 (Fall 15 der Anklageschrift); c. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21 der Anklageschrift). 4. Ziffer 15 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; eventualiter sei die angesprochene Sanktion zu reduzieren. 5. Ziffer 16 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben bzw. sei von der obligatorischen Landesver- weisung abzusehen. 6. Ziffer 22 (lit. a bis und mit b) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 7. Ziffer 28 lit. e sei aufzuheben. 8. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Verfahrens vor Bezirksgericht sowie dem Berufungs- gericht trägt wer rechtens. 9. Z _________ sei zuhanden ihrer Verteidigung für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. B.b Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Februar 2024 auf eine Anschlussberufung und beantragte mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufun- gen (S. 5489). C. Das Kantonsgericht lud die Parteien am 11. April 2024 zur Berufungsverhandlung vom 14. November 2024 vor (S. 5492 f.). Anlässlich derselben zog die Beschuldigte 4 ihre Berufung bezüglich des Schuldspruches wegen unrechtmässigen Bezugs von So- zialversicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB (Fall 21) zu- rück. Der Beschuldigte 1 beantragte neu, dass der Freispruch gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.
- 11 - b BetmG ins Urteil aufzunehmen und ihm auch hierfür eine Parteientschädigung zuzu- sprechen sei. Im Übrigen hielten die Beschuldigten ihre Anträge aufrecht. Erwägungen
1. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp. Die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtshofs des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz ist gegeben (Art. 14 Abs. 3 EGStPO). Die Beschuldigten sind allesamt zur Berufung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese wurde jeweils innert der Frist von 10 Tagen ange- meldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 14. April 2023 (S1 22 27) ist betreffend die nicht angefochtenen Ziffern 1, 2, 3 lit. b, d, e und f, 5, 6, 9, 13, 14 lit. c, 17-21, 23-27, 29, 32 und 33 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen.
2. Beschuldigte 1 und 2 - Widerhandlung(en) gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1 Der eingeklagte Sachverhalt – illegale Einfuhr von 160 Gramm Kokain zum Verkauf durch die Beschuldigten 1 und 2 (Fall 1), Übergabe von 12 bis 13 Gramm Kokain an K _________ durch den Beschuldigten 2 (Fall 2), jeweils im November/Dezember 2019
– ergibt sich zusammengefasst aus dem angefochtenen Urteil (vgl. E. 3.1), worauf ver- wiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.1 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die erste Lieferung vom 21. November 2019, welche von den Beschuldigten 1 und 2 als Mittäter initiiert worden war, 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 77.1 Gramm reines Kokain umfasste (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 in fine, 3.3, 3.4.3 und 3.4.4). Sie berücksichtigte namentlich, dass sowohl L _________ als auch der Beschuldigte 1 unabhängig voneinander und mehrfach angegeben hatten, im Rahmen der ersten Lieferung seien insgesamt 100 Gramm Kokain beschafft worden und erachtete diese Angaben als glaubhaft, da sie sich damit selbst belastet und kein Interesse daran gehabt hätten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine zu hohe Menge anzugeben. Dies im Gegensatz zu der Aussage des Beschuldigten 2 anlässlich
- 12 - der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2020, wonach im Rahmen der ersten Lie- ferung lediglich 50 Gramm beschafft worden seien, welche sie als Schutzbehauptung qualifizierte (angefochtenes Urteil E. 3.1.1). In Bezug auf die Beteiligung des Beschul- digten 2 an der ersten Lieferung hielt die Vor-instanz insbesondere fest, dass dieser das ihm von L _________ für den Drogenkauf überlassene Geld an den Beschuldigten 1 weitergeleitet und dann dem Drogenlieferanten beim Grenzübertritt in die Schweiz als Vorfahrer gedient hatte (angefochtenes Urteil E. 3.3). 2.1.2 Zudem erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 an einer wei- teren Lieferung von 80 bis 90 Gramm Kokain – bzw. 61.68 bis 69.39 Gramm reines Kokain – beteiligt war; dies im Gegensatz zum Beschuldigten 2, der bei dieser Lieferung nicht mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil E. 3.3 in fine, 3.4.3 und 3.4.4). 2.1.3 Dementsprechend wurde der Beschuldigte 1 der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Beschuldigte 2 der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der erwähnten Bestimmungen schul- dig gesprochen (angefochtenes Urteil E. 3.5). 2.2 Der Beschuldigte 1 wendet ein, bei der ersten Lieferung seien tatsächlich nur 50 Gramm bestellt worden, wie der Beschuldigte 2 beteuert habe, und nicht, wie von ihm selber mitgeteilt, 100 Gramm. Weiter kritisiert er, es sei nicht erstellt, dass die eingeführte Menge später effektiv verkauft worden sei. Dementsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr gebracht worden sei. 2.2.1 Der Beschuldigte 1 gab nach anfänglichem Abstreiten wiederholt an, bei der ers- ten Lieferung seien 100 Gramm beschafft worden (S. 3022 A zu F7, S. 3023 A zu F9, S. 3060, S. 3066 f. A zu F25 - 27 und zu F35 38, S. 4014 A zu F1, S. 4015 A zu F3, S. 4021 A zu F19, S. 5008 f. A zu F12). Vor Kantonsgericht korrigierte er seine Aussage. Es seien 50 Gramm Kokain gewesen und zwar 25 Gramm für ihn und den Beschuldigten 2 und 25 Gramm für L _________ (S. 5541 f. A zu F16). Letzterer selbst gab indessen in diesem Zusammenhang stets an, es seien 100 Gramm Kokain beschafft worden. 50 Gramm für ihn, welche er auch bezahlt habe, und 50 Gramm für die Beschuldigten 1 und 2 (S. 2911 A zu F52 F54, S. 3092 A zu F122, S. 4017 A zu F6 und F7, S. 4021 A zu F19, S. 4015 A zu F3).
- 13 - 2.2.2 Der Beschuldigte 2 machte bezüglich der ersten Lieferung keine konstanten Aus- sagen. Zu Beginn der Einvernahme vom 28. Mai 2020 sprach er zunächst davon, es seien 50 Gramm gekauft worden und er und der Beschuldigte 1 hätten sich diese geteilt (S. 3033 A zu F1). Mit der Aussage von L _________ konfrontiert, wonach dieser bei der ersten Lieferung 50 Gramm und er und der Beschuldigte 1 weitere 50 Gramm erhalten hätten, erklärte er, das stimme, so habe er das auch gemeint (S. 3034 A zu F4 f.). Er bestätigte weiter die Aussage des Beschuldigten 1, dass 50 Gramm für L _________ und 50 Gramm für sie beide vorgesehen gewesen seien, wobei L _________ auch ihre 50 Gramm hätte verkaufen sollen (S. 3035 f. A zu F17). Erst anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 15. Juli 2020 gab er dann wiederum an, es seien lediglich 50 Gramm beschafft worden (S. 4014 A zu F1, S. 4021 A zu F19). 2.2.3 Mit der Vorinstanz ist die (finale) Aussage des Beschuldigten 2, die erste Lieferung habe lediglich 50 Gramm umfasst, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschul- digte 1 sowie L _________ haben im Vor- und Hauptverfahren unabhängig voneinander mehrfach angegeben, im Rahmen der ersten Lieferung seien insgesamt 100 Gramm beschafft worden. Sie belasten sich mit diesen Aussagen selbst und haben kein Inte- resse daran, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine zu hohe Menge anzugeben, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Dass der Beschuldigte 1 nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und im Rahmen dieses Verfahrens nun behauptet, es seien richtigerweise nur 50 Gramm Kokain bestellt worden, ist nicht glaubhaft. Nach dem Ge- sagten ist (auch) für das Kantonsgericht nicht zweifelhaft, dass im Rahmen der ersten Lieferung am 21. November 2019 100 Gramm Kokain bzw. Kokaingemisch beschafft worden sind. 2.3 Der Beschuldigte 2 rügt zudem, die Vorinstanz habe seinen Tatbeitrag falsch inter- pretiert. Er sei lediglich Geldgeber und Patrouillenfahrer und zu keinem Zeitpunkt im Be- sitz des Kokains gewesen. Auch mit diesem Einwand ist er nicht zu hören. Der Beschuldigte 2 fasste zusammen mit dem Beschuldigten 1 den Entschluss, Kokain in Italien zu beschaffen und in die Schweiz einzuführen. Er finanzierte einen Teil des Kokains sowie die Kosten für den Drogenlieferanten und holte diesen in Italien ab, um ihm nach Brig vorauszufahren und so vor allfälligen Polizeikontrollen warnen zu können. Schliesslich überliess er "seine" Menge von 25 Gramm Kokain seinem jüngeren Bruder L _________ zum Verkauf. Von dieser Menge erhielt er 11.2 Gramm Kokain zurück. Dementsprechend ist der diesbe- zügliche Schuldspruch zu bestätigen.
- 14 - 2.4 Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, im November/Dezember 2019 von seinem Bruder L _________ 12 bis 13 Gramm Kokain erhalten zu haben (Fall 2). Die Übergabe der Drogen habe an der M _________ bzw. an der N _________ in Brig stattgefunden. In der Folge habe er das Kokain seinem Halbbruder K _________ unentgeltlich überge- ben. 2.4.1 Der Beschuldigte 2 verlangt, in dubio pro reo freigesprochen zu werden, da ihm die Straftat nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden könne. Zudem werde weder in der Anklageschrift noch im Urteil die genaue Ausgestaltung der Tat festgehalten, was eine klare Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle. 2.4.2 Der Anklagegrundsatz wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO statuiert. Die Anklageschrift umschreibt demnach den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter diesem Ge- sichtspunkt aus der Anklage ersehen können, was gegen sie vorgebracht wird. Dies be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss genau wissen, wel- cher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Ausdrücklich sind insbesondere auch Ort, Datum und Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu nennen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Fehlen entsprechende Informationen, sind die Punkte zumindest ungefähr zu umschreiben (HEIMGARNTER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 20 zu Art. 325 StPO). 2.4.3 Die Anklageschrift führt Folgendes aus: "Im November/Dezember 2019 erhielt X _________ von seinem Bruder L _________ 12 bis 13 Gramm Kokain. Die Übergabe der Drogen erfolgte an der M _________ resp. an der N _________ in O _________. In der Folge hat er das Kokain jeweils seinem Halbbruder K _________ unentgeltlich über- geben." Die Anklageschrift nennt einen ungefähren Zeitraum und einen Übergabeort. Sie beziffert die Menge an Kokain sowie wer die Betäubungsmittel wem übergeben hat.
- 15 - Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen. Aus der Anklageschrift geht genügend klar hervor, was dem Beschuldigten 2 vorgeworfen wird und es ist ihm mög- lich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. 2.4.4 Für die Erstellung dieses Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten 2, seines Bruders L _________ sowie seines Halbbruders K _________ vor. Der Beschuldigte 2 anerkannte wiederholt, von L _________ 12 oder 13 Gramm Kokain zurückerhalten und diese unentgeltlich seinem Halbbruder K _________ über- geben zu haben (S. 2988 A zu F44, S. 3033, A zu F1, S. 3036 A zu F24 und F25; S. 4610 A zu F6, S. 5025 f. A zu F10). Auch K _________ bestätigte, vom Beschuldigten 2 ins- gesamt 12-13 Gramm Kokain erhalten zu haben (S. 3694 f. A zu F4 und F5 sowie F10 13). L _________ selber sagte aus, dass er dem Beschuldigten 2 14 Portionen zu jeweils 0.8 Gramm zurückgegeben habe (S. 2911 f. A zu F54), was ebenfalls annähernd die infrage stehende Menge ergibt. Es liegen mithin die Aussagen des Beschuldigten 2, seines Bruders L _________ sowie seines Halbbruders K _________ vor. Alle belasten sich mit den Aussagen auch selber, was auf deren Glaubhaftigkeit schliessen lässt. Der diesbezügliche Sachverhalt kann mithin als erstellt erachtet werden. 2.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); un- befugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Ver- kehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder wer den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (lit. e). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefähr- dung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1 je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qua- lifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesund- heitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4, 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3,
- 16 - je mit Hinweisen). Nach dem geltenden Recht und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hierzu liegt ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Ge- schehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäu- bungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbstständiger Widerhandlungen erreicht wird (BGE 150 IV 213 E. 1.6 in fine). Die Gerichte haben bei der Fixierung des Reinheitsgrads nicht von der denkbar schlech- testen Qualität auszugehen. Sie sollen vernünftigerweise annehmen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Chargen vorliegen. Wenn sie auf eine Orientierung an «allgemeinen Erfahrungssätzen» nicht verzichten können, weil keine objektivierbaren Hinweise auf die Qualität der nicht sichergestellten Betäubungsmittel vorliegen, haben sich Schätzungen auf Tatsachen ab- zustützen. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) führt Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen. Diese können über die Website der SGRM (www.sgrm.ch) heruntergeladen werden. Diese Statistiken widerspiegeln die jährliche Marktrealität in der Schweiz näherungsweise. Der so berechnete Medianwert liegt genau in der Mitte, wenn alle Messwerte aufgereiht werden. Die Wirkstoffgehalte schwanken teilweise auch zwischen den Sicherstellungen sehr stark. Der Wert, der exakt in der Mitte liegt, wenn alle Messwerte aufgereiht werden, gilt als Medianwert. Es ist daher laut Doktrin zugunsten des Beschuldigten bei Schätzungen höchstens von den Medianwerten und nicht von einem allfälligen höheren Durchschnittswert, der über alle Proben berechnet wird, auszugehen (SCHLEGER/JUCKER, BetmG Kommentar, Kommen- tar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit wei- teren Erlassen, 4. A., 2022, N. 187 ff. zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). 2.6 Der Beschuldigte 2 moniert, der Reinheitsgrad des Kokains sei nicht geklärt worden. Das trifft insoweit zu, als dass mangels sichergestellten Kokains keine entsprechende Analyse durchgeführt werden konnte. Gemäss Aussagen von L _________ und K _________ war das Kokain indessen zumindest okay resp. gut. Es ist mithin gemäss hiervor ausgeführter Rechtsprechung von einer mittleren Qualität des Kokains auszuge- hen und somit auf den Medianwert gemäss der SGRM-Statistik abzustellen. Der Medi- anwert für Kokain-Hydrochlorid betrug im Jahr 2019 im Mengenbereich von 10-100 Gramm 77.1%. Ausgehend von diesem Medianwert ergibt sich für die erste Lieferung (von 100 Gramm) ein Wert von 77.1 Gramm reinem Kokain und für die zweite Lieferung
- 17 - (von mindestens 80 Gramm) ein solcher von 61.68 Gramm. Der für die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Grenzwert von 18 Gramm wurde folglich bei der ersten Lieferung (77.1 Gramm), an der sowohl der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beteiligt waren, um mehr als das Vierfache und bei der zweiten Lie- ferung (61.68 Gramm), an welcher nur der Beschuldigte 1 beteiligt war, um mehr als das Dreifache überschritten. 2.7 Soweit beide Beschuldigten in diesem Zusammenhang kritisieren, es sei nicht er- stellt, dass Kokain in den Verkauf gelangt sei, lassen sie ausser Acht, dass bereits die Einfuhr bzw. der Erwerb und der Besitz einer qualifizierenden Drogenmenge eine (aus- reichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Bundesge- richtsurteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist im Üb- rigen nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 ver- schiedene Personen abgegeben worden wären (Bundesgerichtsurteil 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.5). Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Wei- tergabe an einen "unbestimmten Abnehmerkreis" genügen (Bundesgerichtsurteil 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; vgl. BGE 103 IV 280 E. 1). 2.8 Die Beschuldigten 1 und 2 entschlossen sich gemeinsam, das Kokain zu beschaffen, einzuführen und dieses von ihrem Bruder L _________ verkaufen zu lassen. Beide fi- nanzierten den Kauf sowie die Entschädigung des Drogenkuriers. Der Beschuldigte 2 kontaktierte L _________ und leitete dessen Bestellung samt Kaufpreisanteil an den Beschuldigten 1 weiter. Dieser stellte den Kontakt nach Italien her und regelte die Geld- sowie teilweise die Kokainübergabe. Der Beschuldigte 2 diente dem Kurier bei der Ein- fuhr in die Schweiz zudem als Vorfahrer, um ihn vor allfälligen Polizeikontrollen zu war- nen, und überliess schliesslich seinem Halbbruder K _________ 12 bis 13 Gramm des beschafften Kokains unentgeltlich. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten als Mittäter in Bezug auf die erste Lieferung, mit welcher 77.1 Gramm reines Kokain beschafft bzw. eingeführt wurden. Sie erfüllen damit den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschuldigte 1 war sodann an einer weiteren Einfuhr von mindestens 80 Gramm Kokaingemisch mittlerer Qualität bzw. 61.68 Gramm reinen Kokains beteiligt. 2.9 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil dargelegt, dass Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vorliegend nicht gegeben ist (E. 3.4.4). Dies wurde nicht an- gefochten. Der Beschuldigte 1 beantragt, dieser Freispruch sei in das Dispositiv aufzu- nehmen. Der Freispruch wird im Dispositiv hiernach genannt. Im Übrigen sind die
- 18 - Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss dem erstinstanzlichen Urteil zu bestätigen.
3. Beschuldigte 3: Fälle 3, 9, 10 und 12 3.1 Die Beschuldigte 3 bringt vor, die Befragungen vom 14. Juni sowie vom 3., 23. und
28. Juli 2020 seien nicht verwertbar, da diese ohne Anwesenheit einer notwendigen Ver- teidigung durchgeführt worden seien. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.1, wonach der Verteidiger anwesend gewesen sei und weder während der Ein- vernahme noch im Anschluss daran Einwände gegen die von der Staatsanwaltschaft erhobene Frage nach der Verwertbarkeit der bisherigen Einvernahmen erhoben habe, argumentiert der Verteidiger, er habe auf eine direkte Frage nicht opponieren können und eine nachträgliche Opposition erübrige sich. Es ist folglich zunächst zu prüfen, ob die genannten Einvernahmen verwertbar sind. 3.1.1 Ein Fall von notwendiger Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn der beschul- digten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Katalogtaten, die zum obligatorischen Landesverweis (Art. 66a Abs. 1 StGB) führen können, sind unter anderem der gewerbsmässige Betrug (lit. c), Betrug und unrechtmässiger Bezug von Leistungen im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (lit. e), Betrug im Bereich öffentlich-rechtlicher Abgaben (lit. f) und Brandstiftung (lit. i). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 3.1.2 Die Beschuldigte 3 wurde am 14. Juni sowie am 3., 23. und 28. Juli 2020 von der Polizei einvernommen, ohne dass sie anwaltlich vertreten gewesen wäre. Rechtsanwalt Fabian Williner wurde auf seine Anzeige der Interessenvertretung hin per 24. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger ernannt (S. 4520 f.). Anlässlich der Befragung vom
14. Juni 2020 wurde einzig der (fingierte) Einbruchdiebstahl vom August 2019 bespro- chen. Der Vorwurf einer Katalogtat wurde ihr mithin zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht. Es lag auch keine andere Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Damit ist die Einvernahme vom 14. Juni 2020 verwertbar. 3.1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2020 (S. 3444 ff.) waren die IV-Rente ihres Mannes sowie dessen Aufgabe bei der P _________ GmbH Thema, weitere Versiche-
- 19 - rungsbetrügereien und schliesslich Brandstiftung. Ob bereits zu diesem Zeitpunkt allen- falls gewerbsmässiger Betrug hätte angenommen werden müssen, ist fraglich, zumal die Beschuldigte 3 ihre Beteiligung an zwei Betrugsdelikten zugab. Bezüglich der IV-Rente ihres Mannes wurden ihr 3 keine Vorwürfe gemacht. Beim Vorwurf der Brandstiftung hingegen handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. i StGB, sodass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, zumal die Polizei nicht erst im Verlauf der Einvernahme von der Tat erfuhr, sondern die Beschuldigte 3 hauptsächlich mit den Aussagen ihres Ehemannes konfrontierte. Die Einvernahme darf mithin nur verwertet werden, wenn auf deren Wiederholung verzichtet wurde (Art. 131 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2022 wurde die Beschuldigte 3 von der Staats- anwaltschaft gefragt, ob sie mit der Verwertbarkeit aller bisherigen Einvernahmen ein- verstanden sei, was sie bejahte (S. 4603 A zu F3). Der Verteidiger rügt, die Beschuldigte 3 sei sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen und er habe nicht direkt gegen die Frage opponieren können. Eine nachträgliche Opposition erübrige sich. Der Anwalt war anlässlich dieser Einvernahme anwesend. Er hat weder vor noch nach der Beantwortung der Frage durch seine Mandantin interveniert. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte 3 erklärte sich mit der Ver- wertbarkeit aller Einvernahmen ausdrücklich einverstanden. Diese Erklärung kann dem Verzicht auf eine Wiederholung der Einvernahmen gleichgestellt werden. Die Einvernah- men sind mithin verwertbar. 3.2 Dem Fall 3 liegt zusammengefasst nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Die Be- schuldigten 2 und 3 kauften im Juli 2011 für Fr. 5‘000.00 den Personenwagen Mercedes E55 AMG. Nach der Immatrikulierung und dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung fuhren sie mit dem Fahrzeug nach Italien in die Ferien. Unterwegs musste das Fahrzeug wegen einer Panne abgeschleppt werden, wobei ein irreparabler Motorschaden festge- stellt wurde. Da für das Fahrzeug nur eine Haftpflichtversicherung bestand, baten sie den Beschuldigten 1, eine Teilkaskoversicherung abzuschliessen. In der Folge setzten die Beschuldigten 2 und 3 am 15. Juli 2011 das Fahrzeug in Brand und liessen der Ver- sicherung eine Schadenmeldung zukommen, wobei sie u.a. angaben, dass das Fahr- zeug von der Beschuldigten 3 geerbt worden sei. Zudem machten sie falsche Angaben zum Kilometerstand, weswegen der Fahrzeugwert seitens der Versicherung höher ein- geschätzt wurde. Für das ausgebrannte Fahrzeug erhielten sie von der Versicherung Fr. 40‘218.00. 3.2.1 Der angeklagte Sachverhalt wird von den Beschuldigten 2 und 3 an sich nicht bestritten und ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses ohne Weiteres als erstellt zu
- 20 - betrachten. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 f.). Zu ergänzen ist, dass zum fraglichen Vorfall insbesondere auch ein Bericht der italienischen Polizei (S. 2099) sowie Fotos des Fahr- zeugwracks vorliegen (S. 2116 f.). 3.2.2 Die Vorinstanz würdigte die falsche Schadenmeldung an die Versicherung als arg- listig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Sie erwog, da die Polizei den Vorfall untersucht habe, habe sich die Versicherung auf deren Ermittlungsergebnisse stützen können. Ihr Verhalten erscheine unter diesen Umständen nicht fahrlässig und die Schadenersatz- zahlung sei nicht leichtfertig erfolgt. Die Versicherung habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Abschluss der [Teilkasko-]Versicherung einzig dem Versicherungsbe- trug gedient habe (angefochtenes Urteil E. 4.3.2). 3.2.3 Die Beschuldigte 3 wendet dagegen sinngemäss ein, die Versicherung habe Über- prüfungsmassnahmen unterlassen, indem sie kein Gutachten habe erstellen lassen und nicht abgeklärt habe, ob das Fahrzeug vor oder nach dem Versicherungswechsel abge- brannt sei. Die Arglist entfalle daher und die Beschuldigte 3 sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 3.2.4 Soweit die Beschuldigte 3 das Vorliegen einer Arglist bestreitet, ist ihr nicht zu folgen. Ihr Täuschungsverhalten bzw. jenes ihres Ehemannes erschöpften sich nicht in einer falschen Schadenmeldung bzw. in einer einfachen Lüge gegenüber der Versiche- rung. Vielmehr sorgten die Beteiligten dafür, dass ein Polizeibericht erstellt wurde und sie sich bei der Beurteilung der Schadenmeldung zusätzlich darauf stützen konnten, in- dem sie den fingierten Brand durch die Polizei untersuchen liessen. Dadurch haben sie den durch ihre eigene Täuschung (falsche Schadenmeldung) hervorgerufenen Irrtum weiter verstärkt. Eine solche zusätzliche Täuschung ist im Rahmen der Tatvariante des "Vorspiegelns von Tatsachen" in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.3). Zudem machten sie sowohl über die vermeintlichen Gegenstände im Fahrzeug als auch den Kilometerstand des Fahrzeugs falsche Angaben, ohne dass es der Versicherung möglich gewesen wäre, dies zu überprüfen. Die Arglist ist daher zu bejahen. Die übrigen Elemente des Straftatbestands sind ebenfalls erfüllt, sodass sich die Beschuldigte 3 im Fall 3 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 3.3 Es wurde weiter folgender Sachverhalt zur Anklage gebracht (Fall 9): Am 19. Juni 2017 war der Beschuldigte 2 in O _________ in einen angeblichen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfall wurde jedoch vorgängig von diesem sowie von der Beschuldigten 3 und Q _________ fingiert.
- 21 - Der Beschuldigte 2 wollte den Personenwagen Renault Espace mit dem Kontrollschild VS xxx, welcher auf die P _________ GmbH eingelöst war, beschädigen, um dadurch von der Versicherung Geld zu erhalten. Hierfür fragte er seinen Freund Q _________ an, ob er bereit wäre, die Schuld des Unfalls auf sich zu nehmen und sich gegenüber der Versicherung als Unfallverursacher auszugeben. Q _________ willigte ein und X _________ beschädigte den Renault Espace mit einem nicht immatrikulierten Fahrzeug, welches ebenfalls der P _________ GmbH gehörte. In der Folge hat Y _________ ein europäisches Unfallformular ausgefüllt. Auf diesem wurde notiert, dass Y _________ mit dem Renault Espace auf der Industriestrasse von der Bielstrasse herkommend in Richtung McDonalds in Gamsen fuhr. Q _________ sei vom Parkplatz des Lidl in Gamsen hinaus auf die Industriestrasse gefahren und seitlich in den Renault Espace gefahren. Unterschrieben haben das Protokoll Q _________ und Y _________. Weiter gaben Y _________ und X _________ gegenüber der Versicherung an, dass Y _________ durch den Unfall verletzt worden sei, was nicht zutraf. In der Folge suchte sie den Hausarzt Dr. med. R _________ in S _________ auf, welcher eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Sie konnte bzw. wollte dadurch nicht arbeiten und bezog unberechtigterweise Unfalltaggeld von der F _________ AG. In Tat und Wahrheit hatte Y _________ seit längerer Zeit Rücken- probleme, welche jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Unfall standen. Der D _________ AG entstand durch den vorgetäuschten Unfall ein Schaden von Fr. 10‘473.75. Der F _________ AG entstand ein Scha- den von Fr. 8‘244.75. 3.3.1 Die Beschuldigte 3 bringt vor, sie hätte die Beträge von der Krankenkasse und in Form von Krankentaggeld ohnehin erhalten. Es liege zudem ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen vor. Bei einer Summe von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 gehe die Rechtsprechung von einem leichten Fall aus. Folglich sei der Fall im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids verjährt gewesen. 3.3.2 Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch un- wahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in ande- rer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zu- stehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann. Art. 148a StGB wird anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (Botschaft vom 26. Juni 2013; BBl 2013 S. 6036 f.; Bundesgerichtsur- teil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.1 f.). 3.3.3 Soweit die Beschuldigte 3 vorbringt, dass sie zwar kein Schleudertrauma erlitten, aber dennoch Beschwerden gehabt habe und mithin von der Krankenkasse die Beiträge ohnehin erhalten hätte, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zunächst ist un- klar, ob sie aufgrund ihrer Beschwerden dieselbe Behandlung erhalten hätte wie beim fingierten Schleudertrauma. Zudem sind die Leistungen der Kranken- und der Unfallver- sicherung nicht identisch. Schliesslich vermag all dies nichts daran zu ändern, dass die
- 22 - Beschuldigte 3 Geld und Leistungen von den Versicherungen erhalten hat, welches ihr gar nicht zustand. Die Beschuldigte 3 hat mithilfe ihres Mannes und dessen Kollegen einen Autounfall fingiert und gegenüber dem Arzt und den involvierten Versicherungs- trägern falsche Angaben gemacht. Es handelt sich nicht mehr um eine einfache Lüge oder Täuschung, sondern um Arglist. Mithin ist der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Art. 148a StGB findet daher keine Anwendung. 3.4 Fall 10 liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2017 kauften Y _________ und X _________ einen Audi S6 für Fr. 7‘000.00 bis Fr. 8‘000.00. Das Fahrzeug wurde auf die Firma P _________ GmbH, Y _________, eingelöst. X _________ hatte bereits vor dem Kauf die Absicht, das Fahrzeug nach dem Kauf in Italien in Brand zu stecken, um Versicherungs- leistungen zu beziehen. In der Folge weihte X _________ seine Frau Y _________ und seinen Freund Q _________ in sein Vorhaben ein. Alle drei fassten noch in der Schweiz den Entschluss, vorzutäuschen, dass man in die Ferien fährt, um gegenüber der Versicherung glaubhafter dazustehen. Am 12. Juli 2017 fuhren Y _________ und X _________ mit dem Audi S6 in Richtung Italien. Q _________, welcher die Kinder der Genannten bei sich hatte, folgte diesen in einem anderen Fahrzeug. Auf der Schnellstrasse SS33, zwischen Domodossola und Mailand, hielt X _________ das Fahrzeug auf einer SOS-Ausweichstelle an, entfachte mit dem zuvor gekauften Anzündwürfel ein Feuer im Handschuhfach des Fahrzeuges und wartete bis sich das Feuer ausbreitete. Das Fahrzeug wurde vollständig beschädigt. Alsdann reiste man mit dem Fahrzeug von Q _________ zurück in die Schweiz. Gegenüber der E _________ AG meldete er in täuschender Absicht, dass er das Fahrzeug für Fr. 16‘000.00 bis Fr. 17‘000.00 gekauft hatte. Weiter dekla- rierten die X _________ und Y _________, dass weitere Habseligkeiten wie Bekleidung usw. dem Brand zum Opfer fielen, obwohl sich diese Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden haben. Insgesamt hat die Versicherung Y _________ und X _________ Fr. 16‘033.35 als Schaden ausbezahlt. 3.4.1 Die Beschuldigte 3 macht geltend, die Anklageschrift sei ungenügend. Es müsse daraus hervorgehen, wem welches konkrete Verhalten angelastet werde und auch in welcher Funktion. In der Anklage werde ihr Kenntnis des Betrugs vorgeworfen, was in- des nicht strafbar sei. Ebenso wenig die gemeinsame Beschlussfassung, da dies keine strafbare Vorbereitungshandlung darstelle. Im angeklagten Sachverhalt werde ihr kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Die Anklageschrift differenziere nicht, wer gegenüber der Versicherung die Deklaration betreffend Kleider etc. vorgenommen habe. 3.4.2 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten 3 vor, in den Plan ihres Mannes einge- weiht gewesen zu sein und mit diesem und seinem Kollegen den Entschluss dazu ge- fasst und die Ferienfahrt vom 12. Juli 2017 vorgetäuscht zu haben. Bezüglich der falsch deklarierten Habseligkeiten spricht die Anklage allgemein von "den X _________ und Y _________". Aufgrund des angeklagten Sachverhalts ist indesssen klar, dass dieser Vorwurf gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 erhoben wurde. Dass sich der vorgewor- fene Sachverhalt so zugetragen hat, wird nicht bestritten. Indem die Beschuldigte 3 als
- 23 - Mitwisserin um den fingierten Fahrzeugbrand und als Einzelzeichnungsberechtigte der P _________ GmbH, auf welche das Fahrzeug zugelassen war, die Schadenmeldung an die Versicherung vornahm, war sie direkt in das Tatgeschehen involviert. Im Übrigen kann auf die korrekten Ausführungen in E. 4.10.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. 3.5 Dem Fall 12 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2018 liess die Tochter der Beschuldigten 3 ihr Mobiltelefon auf den Boden fallen, wobei das Display zerbrochen ist. Die Beschuldigte 3 gab gegenüber der Versicherung an, dass am 19. No- vember 2018 ihr sechsjähriger Sohn das Mobiltelefon einer Freundin habe fallen lassen. Die Versicherung bezahlte daraufhin am 21. November 2019 Fr. 199.00. 3.5.1 Die Beschuldigte 3 argumentiert, es handle sich lediglich um eine einfache Lüge, die seitens der Versicherung mit einem Telefonat an ihre Freundin hätte geklärt werden können. Es fehle an der Arglist und sie sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Zudem sei jedem Versicherungsnehmer bekannt, dass ein Selbstbehalt zu bezahlen sei und es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, die Beschuldigte 3 habe der Ver- sicherung die Fr. 200.00 Selbstbehalt aufbürden wollen resp. ihr Vorsatz sei darauf ge- richtet gewesen, dass die Versicherung den Gesamtbetrag von Fr. 350.00 übernehme. Es liege ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, welches im Zeitpunkt des erstinstanzli- chen Urteils verjährt gewesen sei. 3.5.2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird von der Beschuldigten 3 nicht bestritten. Sie bestätigte denn auch, falsche Angaben gemacht zu haben, damit sie nicht alles habe bezahlen müssen und die Versicherung einen Teil übernehme (S. 3604 A zu F51). 3.5.3 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Fr. 300.00 fest (BGE 123 IV 113 E. 3d mit Hinweisen; Bundesge- richtsurteil 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.2). Der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg ist für das Vorliegen der Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ent- scheidend. Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl, bei Raub und Erpres- sung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Art. 172ter Abs. 1 StGB findet für Delikte, die in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln stehen keine Anwendung (WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 11 und 45 zu Art. 172ter StGB). Aufgrund der
- 24 - Strafandrohung mit Busse handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), deren Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB drei Jahre beträgt. 3.5.4 Gestützt auf die Aussagen und das Eingeständnis der Beschuldigten 3 ist erstellt, dass sie die falschen Angaben mit dem Ziel machte, einen Teil des Schadens auf die Versicherung abzuwälzen. Dass ein Selbstbehalt anfällt, war der Beschuldigten 3 bereits aus einem früheren Schadensfall bekannt, bei welchem ihr die Versicherung wenige Wo- chen zuvor für ein beschädigtes Natel Fr. 150.00 ausbezahlte und ihr ein Selbstbehalt von Fr. 200.00 verblieb. Dass sich der Vorsatz auf die gesamte Schadenssumme er- streckt hätte, kann aus den genannten Umständen nicht geschlossen werden. Im Ge- genteil ist aufgrund des bekannten Selbstbehalts sowie der Bestätigung der Beschuldig- ten 3, sie habe erwirken wollen, dass die Versicherung einen Teil des Schadens über- nehme, erstellt, dass sich ihr Vorsatz gerade nicht auf die gesamte Schadenssumme erstreckte. Bei der von der Versicherung ausbezahlten Summe von Fr. 199.00 handelt es sich um einen geringen Schaden gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB. Der Betrag wurde im November 2019 von der Versicherung ausbezahlt, die Verjährung der Strafverfolgung ist daher grundsätzlich im November 2022 und mithin noch vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten. Da der Beschuldigten 3 indessen gewerbsmässiges Handeln vor- geworfen und sie dafür verurteilt wird (vgl. E. 8), bleibt es beim entsprechenden Schuld- spruch.
4. Beschuldigter 1: Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18 - Betrug 4.1 Der Beschuldigte 1 wendet sich im Schuldpunkt betreffend die Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18 einzig gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, ohne den Grundtatbestand (Betrug) infrage zu stellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3-4.8 und 4.14). Aufgrund der Zeitdauer der Straftaten (seit 2011) und dem erzielten Erlös, insge- samt Fr. 41'190.25, könne nicht von einer Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden. Die einzelnen Taten lägen zeitlich weit auseinander und mit dem Erlös habe er weder ein regelmässiges Einkommen erzielen noch seinen Lebensunterhalt sicherstellen kön- nen. 4.2 Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche delik- tische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefähr-
- 25 - lichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf ein- richtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbe- stand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz hat in E. 4.17.3 die Verurteilungen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Gehilfenschaft zum Betrug tabellarisch zusammengefasst. Da- rauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Aus der Tabelle ergeben sich neun Betrugs- fälle sowie ein Fall von Gehilfenschaft zum Betrug. Die Fälle ereigneten sich in den Jah- ren 2011 (Juni, Juli und November), 2014 (Juni und Dezember), 2017 (April), 2019 (Au- gust und September) und 2020 (Januar). Der Beschuldigte 1 war jeweils beteiligt, oft auch seine Ehefrau oder einer seiner Brüder. Die Deliktssumme aus den Versicherungs- betrügen beträgt insgesamt rund Fr. 119'000.00. Davon wurden knapp Fr. 17'000.00 di- rekt an den Beschuldigten 1 ausbezahlt. Rund Fr. 60'000.00 wurden den Beschuldigten 2 und 3 ausbezahlt. Die restanzlichen rund Fr. 42'000.00 gingen jeweils an Geschäfts- betriebe (Garagen, Karosserien etc.) der Genannten. Ein Fall blieb im Versuchsstadium und die Versicherung bezahlte die Summe nicht aus (Fall 18). Der Beschuldigte 1 delin- quierte über die genannten Jahre immer wieder und es liegen mehrere abgeschlossene Betrugsdelikte vor, die sich über einen Zeitraum von fast zehn Jahren erstrecken. In den Jahren 2011 sowie 2019/2020 delinquierte der Beschuldigte 1 mehrmals innert kurzer Zeit. Zwar verneinte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er mit den Betrügereien seinen Lebensunterhalt habe verdienen wollen (S. 4628 A zu F19). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte er hingegen, das von den Versicherungen erhaltene Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie verwendet zu haben (S. 5542 A zu F17). Es sind zusammengefasst neun Fälle in rund zehn Jahren ange- klagt. Der Beschuldigte 1 richtete sich dementsprechend darauf ein, durch sein delikti- sches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Nach dem Gesagten liegt ein ge- werbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vor.
5. Fall 15 - Betrug, Gehilfenschaft zum Betrug und Irreführung der Rechtspflege 5.1 Zusammengefasst wirft die Anklage den vier Beschuldigten vor, am 9. August 2019 einen Einbruchdiebstahl im Haus der Beschuldigten 2 und 3 vorgetäuscht zu haben. Die
- 26 - Beschuldigten 2 und 3 brachten am fraglichen Abend ihre Kinder zu den Beschuldigten 1 und 4, welche über das Vorhaben Bescheid wussten. Anschliessend begaben sie sich zurück zu ihrer Wohnung, wo der Beschuldigte 2 die Haupteingangstüre aufbrach, wobei seine Ehefrau ihm dabei behilflich war. In der Wohnung verursachten sie ein Durchei- nander. Einen Teil des vermeintlichen Deliktsguts brachten sie in der Garage des Be- schuldigten 1 unter. Den Schmuck versorgte die Beschuldigte 4 bei sich in einem Schrank. In der Folge verreisten die beiden Familien gemeinsam in die Ferien, aus wel- chen sie am 12. August 2019 zurückkehrten. Die Beschuldigten 2 und 3 informierten die Polizei und die Versicherung. In der Folge erstellte die Beschuldigte 3 eine Liste mit dem vermeintlichen Deliktsgut, wobei sie auch Gegenstände auflistete, die die Familie gar nicht besessen hatte. Die Versicherung bezahlte am 20. Dezember 2019 Fr. 20'000.00 an die Beschuldigten 2 und 3 aus. 5.2 Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Hand- lung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands ist die Anzeige einer Straftat und dass das angezeigte Delikt sich in Wirklichkeit nicht ereignet hat. Zwischen dem (Versicherungs-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und der Irrefüh- rung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB besteht echte Konkurrenz (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 27 zu Art. 304 StGB; WOHLER, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., 2020, N. 8 zu Art. 304 StGB). 5.3 Der Beschuldigte 2 argumentiert, die Irreführung der Rechtspflege entspreche der notwendigen Täuschung und sei daher bereits Bestandteil des angeklagten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Zwar sei es richtig, dass der Beschuldigte wider besse- res Wissen gehandelt habe, diese Handlung sei aber eben gerade notwendig gewesen, um die Voraussetzungen des Betrugs zu erfüllen. Damit sei die Irreführung Bestandteil des Betrugstatbestands und er sei nicht zusätzlich gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zu ver- urteilen. Er verlangt einen Freispruch. Gemäss der hiervor dargelegten Rechtsprechung und entgegen der Argumentation des Beschuldigten 2 konsumiert der Betrug die Irreführung der Rechtspflege nicht und es besteht echte Konkurrenz. Dass der durch die Beschuldigten 2 und 3 vorgetäuschte Ein- bruchdiebstahl der Polizei gemeldet wurde, ist erstellt. Zudem bestätigte der Beschul- digte 2 in seiner Berufungserklärung, dass sein Handeln wider besseren Wissen erfolgt ist, was sich im Übrigen bereits aus seinen Aussagen und jener seiner Frau sowie den
- 27 - Umständen des Betrugs ergibt. Damit ist der Straftatbestand erfüllt und sind die Beschul- digten 2 und 3 der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 5.4 Schliesslich beantragt die Beschuldigte 4 in diesem Zusammenhang (Fall 15) einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug. Sie sei durch die übrigen Be- schuldigten in die Situation gedrängt worden. Sie habe weder psychisch noch physisch den Betrug unterstützt, sondern sei instrumentalisiert worden. Sie habe zwar Bescheid gewusst, habe mit der Angelegenheit aber nichts zu tun haben wollen. 5.4.1 Die Beschuldigte 4 sagte im Wesentlichen aus, sie sei ein oder zwei Tage zuvor von der Beschuldigten 3 über den geplanten Versicherungsbetrug informiert worden. Sie habe dieser erklärt, sie solle machen, was sie wolle, sie helfe ihr aber nicht. Am Tattag habe die Beschuldigte 3 ihre vier Kinder gebracht und sei dann nach Hause gegangen. Der Beschuldigte 1 habe das vermeintliche Deliktsgut bei ihnen zuhause eingestellt. Sie wisse aber nicht genau. Ihr Mann habe ihr den Schmuck gegeben, welchen sie versteckt habe, und sie erinnere sich, dass die Ware im Dezember 2019 nicht mehr in ihrem Haus gewesen sei (S. 3412 und 3414 f.). Der Beschuldigte 1 bestätigte ebenfalls, dass seine Frau über den fingierten Einbruchdiebstahl Bescheid wusste. Das vermeintliche Delikts- gut sei bis zum Erhalt der Versicherungssumme im Dezember 2019 bei ihnen resp. im Depot seiner Unternehmung gelagert worden (S. 3380 ff.). Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass die Kinder bei der Beschuldigten 4 gewesen seien, während er und seine Frau in ihrer Wohnung den Diebstahl vorgetäuscht hätten (S. 3426 A zu F15) und dass die Be- schuldigte 4 und der Beschuldigte 1 das Deliktsgut versteckt hätten (S. 3427 A z u F15). Die Beschuldigte 3 erklärte, der Beschuldigten 4 kurz zuvor vom Plan erzählt zu haben. Sie habe das Gold nicht in der Garage lassen wollen und habe dieses daher direkt der Beschuldigten 4 übergeben, welche es dann versteckt habe (S. 3359 A zu F17 f.). 5.4.2 Es ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass die Beschuldigte 4 während des fin- gierten Einbruchdiebstahls die Kinder betreute und in der Folge den Goldschmuck per- sönlich versteckte. Sie wusste über das Vorhaben Bescheid und selbst wenn sie angab, nicht helfen zu wollen, so nahm sie zumindest in Kauf, die Straftat zu unterstützen, indem sie während des fingierten Einbruchs ihre vier Nichten und Neffen betreute und in der Folge einen Teil des vermeintlichen Deliktsgutes (Schmuck) versteckte. Damit hat sich die Beschuldigte 4 der Gehilfenschaft zum Versicherungsbetrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 28 -
6. Beschuldigter 2: Fälle 19 und 20 - Betrug 6.1 Dem angeklagten Fall 19 liegt nachfolgender, vom Beschuldigten 2 an sich nicht bestrittener Sachverhalt zugrunde: X _________ gab gegenüber der kantonalen IV-Stelle an, dass er seit dem Jahre 2008 oder 2009 in psy- chiatrischer Behandlung war, da er an Panikattacken und einer Angstneurose leidet. Dies soll es ihm ver- unmöglichen, einer Arbeit nachzugehen. Im Mai 2016 wurde X _________ von der kantonalen IV-Stelle Wallis eine Invalidität von 85 % anerkannt und eine regelmässige Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3‘398.00 zugesprochen. Diese setzte sich aus den Kinderzulagen im Betrag von Fr. 484.00 pro Kind und der eigentlichen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘462.00 zusammen. Zudem wurde X _________ einmalig Fr. 37‘000.00 ausbezahlt, da man seine Invalidität rückwirkend bis ins Jahre 2013 anerkannte. Der Beschuldigte deklarierte sich als nicht erwerbstätig. Auch anlässlich einer Revision im Jahre 2018 gab er nichts Gegenteiliges an. Gemäss der IV-Stelle wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, einer Arbeitstätigkeit von 15 % nachzugehen, insofern er dies gemeldet oder angezeigt hätte. Er täuschte dadurch die IV über seinen Gesundheitszustand und erwirkte dadurch Zahlungen von IV-Geldern. Mit dem Betrag der Fr. 37‘000.00 der IV-Stelle kauften sich X _________ und Y _________ zwei Fahrzeuge, welche man sodann als Einlage nutzte, um die P _________ GmbH zu gründen. In der Folge führte jedoch X _________ mehrheitlich die Geschäfte der genannten Firma und er pflegte auch die meisten Kundenkon- takte. Dies auch deshalb, weil seine Frau jeweils zwischen 50 und 80 % als Serviceangestellte arbeitete und sie sich somit gar nicht um das Geschäft kümmern konnte. Die Firmentelefonnummer war denn auch die eigentliche Telefonnummer von X _________. Die Tätigkeit meldete er der IV-Stelle nicht, dies auch des- halb, weil er wusste, dass ihm die IV ansonsten die Rente streicht. 6.1.1 6.1.1.1 Die Vorinstanz erwog nach eingehender Darlegung der entsprechenden Aussa- gen, die Beschuldigten 2 und 3 hätten übereinstimmend und unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 2 derjenige gewesen sei, welcher den Kon- takt zu den Kunden gepflegt habe und, abgesehen vom Ausfüllen der Verträge und der Vornahme von Reparaturen, sämtliche anfallenden Arbeiten erledigt habe. Zudem hielt sie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 sowie die vorliegenden Konto- auszüge fest, dass das Geschäft erst mit der Zusammenarbeit mit "T _________ " im Jahre 2018 zu florieren begann bzw. sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im an- gegebenen Umfang in die Unternehmensführung einbrachte. Gestützt darauf erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte 2 ab dem Jahre 2018 faktisch für die P _________ GmbH arbeitstätig war. Er habe direkt an den durch seine Arbeit generierten Einkünften, welche zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet worden seien, par- tizipiert. Angesichts der Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020, der Anzahl Kunden-
- 29 - kontakte sowie der vielen Aufgaben, welche der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Aus- sagen im Betrieb wahrgenommen habe, sei davon auszugehen, dass das von ihm be- wältigte Arbeitspensum ab dem Jahr 2018 weit mehr als 15% umfasst habe (angefoch- tenes Urteil E. 6.2). 6.1.1.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet, für die P _________ GmbH eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Soweit die Vorinstanz von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit aus- gehe, stelle sie den Sachverhalt falsch fest. Er sei vom Betrugsvorwurf freizusprechen. 6.1.2 6.1.2.1 Der Beschuldigte 2 erklärte der Polizei, wenn seine Frau arbeite, nehme er die Anrufe für sie entgegen (S. 3432 A zu F60). Bezüglich der Vermietung der Fahrzeuge kontrolliere er Ende Monat, wer bezahlt habe und wer nicht, und er leite diese Information an seine Frau weiter (S. 3432 A zu F61). Er nehme Anrufe entgegen und schaue nach den Zahlungen. Er spreche mit "T _________ " und habe dort auch Autos geholt. Er stelle manchmal Quittungen aus. Er fahre für die Firma Autos von A nach B (S. 3433 A zu F62). Seine Frau habe alles gemacht, wobei er schon auch dabei gewesen sei. Er habe sie begleitet und vor dem Haus Fahrzeuge umparkiert, mehr aber nicht (S. 3433 A zu F63). Er bezifferte seinen Einsatz auf 2 bis 3 Stunden pro Monat (S. 3434 A zu F70). In einer weiteren Einvernahme gab er zu, derjenige gewesen zu sein, der mit den Kun- den Kontakt gehabt habe (S. 3531 a zu F48). Er habe die Internetinserate gemacht und nachgeschaut, wer schon bezahlt habe (S. 3531 A zu F49). Sie hätten gemeinsam die Preisabsprachen gemacht und mit der Firma T _________ verhandelt, wobei er schon auch direkten Kontakt mit diesen gehabt habe. Er habe mehr Kontakt mit diesen gehabt als seine Frau (S. 3531 A zu F49 und F50). Er habe seinem Kollegen bei Reparaturen gelegentlich das Werkzeug gereicht. Er habe Autos umparkiert und Fahrzeuge in der Deutschschweiz abgeholt (S. 3532 A zu F52). Er habe auch ein, zwei Mal Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle vorgeführt (S. 3532 A zu F54). Er habe seiner Frau ge- holfen und sei immer dabei gewesen. Das Geschäft habe sie geführt, aber er sei derje- nige mit den Kontakten gewesen; erst recht nach den Verträgen mit T _________. Das sei alles über ihn gelaufen (S. 3532 A zu F57). Der Beschuldigte 2 gab an, er wisse schon, dass er der IV seine Hilfsdienste hätte melden müssen. Er relativierte, er habe gedacht, er müsse dies nicht machen, weil er kein Geld verdient habe und nicht auf der Lohnliste der GmbH gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er auf dem IV-Fragebogen seine Arbeit für die GmbH nicht angegeben habe, gab er an, er habe dies nicht melden wollen. Er habe Angst gehabt, dass man ihm die Rente kürze. Er verdiene sonst nichts. Er habe keine anderen Einkünfte und wenn er die Rente verloren hätte, so wäre er nicht
- 30 - über die Runden gekommen (S. 3533 A zu F64). Seine Frau habe sich um den Papier- kram gekümmert. Aber er sei es gewesen, der die Fahrzeuge inseriert, den Kontakt mit den Kunden gehabt und diesen die Fahrzeuge präsentiert habe. Er habe alles mit den Kunden gemacht, bis auf das Unterzeichnen der Verträge. Auch das Geld hätten die Kunden dann seiner Frau gegeben. Der Kontakt mit "T _________ " sei vorwiegend über ihn gelaufen. Das Geschäft sei nicht sonderlich gut gelaufen und das sei nie eine 100%- Stelle gewesen. 2019 hätten sie vielleicht vier Autos verkauft. Wenn er zu "T _________ " gegangen sei, seien es schon 7-8 Stunden gewesen (S. 3533 f. A zu F 65). Wenn man den Aufwand und die Zeit vergleiche, dann habe er schon mehr Anteil an der Firmentä- tigkeit gehabt als seine Frau (S. 3534 A zu F67). Das Wohlergehen der Firma hänge eigentlich alleine von ihm ab, da er derjenige sei, der sich um die Kunden kümmere und nach möglichen Autos Ausschau halte (S. 3534 A zu F68). Der Beschuldigte 2 konnte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sämtliche Fahrzeuge der GmbH nennen, de- ren Leasingpreis und die Mieteinnahmen beziffern (S. 3120 f. A zu F49). Zudem konnte er angeben, welche Person welches Fahrzeug mietet (S. 3124 f. A zu F81 ff., S. 3127 A zu F103 ff.). 6.1.2.2 Die Beschuldigte 3 sagte aus, sie habe für die Vermietungen alles vorbereitet. Wenn sie auf der Arbeit gewesen sei, habe ihr Mann den Rest erledigt (S. 3446 A zu F10). Ihr Mann sei oftmals mit einem Kollegen Autos holen gegangen. Er habe die Tele- fonate, Nachrichten und Sprachnachrichten entgegengenommen und beantwortet. Das Firmentelefon habe immer ihr Mann gehabt. Sie habe ja bei der Arbeit nicht telefonieren können. Sie habe grundsätzlich immer 50 bis 80% gearbeitet. Die Firma habe keine ei- gene Telefonnummer gehabt. Das Handy des Beschuldigten 2 sei eigentlich das Firmen- handy. Die Verträge habe immer sie abgeschlossen (S. 3552). Ihr Mann habe die Ver- handlungen geführt, zumindest diejenigen auf Französisch. Und auch jene auf Deutsch, wenn sie nicht da gewesen sei. Die Fahrzeugüberführungen hätten oft ihr Mann und dessen Kollege gemacht. Ihr Mann habe auch Quittungen ausgestellt (S. 3553). 6.1.3 6.1.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund des Untersuchungsergebnisses als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte 3 jeweils zu 50 bis 80% ausserhalb der P _________ GmbH gearbeitet hat und der Beschuldigte 2 hauptsächlich die operativen Aufgaben in der GmbH übernommen hat. Die private Handynummer des Beschuldigten 2 war zu- gleich die Firmennummer. Er war verantwortlich, Fahrzeuge zu suchen, holte diese beim Autohändler ab, war für den Kontakt mit den Kunden zuständig, kontrollierte die Zah- lungseingänge und vermittelte oder verkaufte Fahrzeuge. Gelegentlich half er seinem
- 31 - Kollegen bei Reparaturen. Als die GmbH die Garage von L _________ übernahm, war es der Beschuldigte 2, der sich hauptsächlich dort aufhielt und der diese dann geräumt hat (S. 3128 A zu F119 und F123). Er hat seine Tätigkeit für die GmbH gegenüber der IV bewusst verschwiegen resp. auf dem Revisions-Formular nicht angegeben, da er keine Rentenkürzung riskieren wollte. 6.1.3.2 Der Beschuldigte 2 war ab 2018 aktiv in die GmbH involviert und für diese haupt- sächlich tätig. Der Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder kein Lohn ausbezahlt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Nachweislich war die Tätigkeit des Beschuldigten 2 von beträchtlicher Bedeutung für die Geschäfte der GmbH. Aufgrund der vielen Aufgaben, die der Beschuldigte 2 wahrnahm, der Umsatzzahlen der Jahre 2019 in der Höhe von Fr. 65'741.25 und 2020 (Januar bis 5. Juni) in der Höhe von Fr. 25'694.70 (exkl. Zahlungen von Versicherungen, der Ausgleichskasse sowie Einzah- lungen am Geldautomaten unter Fr. 100.00, S. 3191 ff. und 3206 ff.) sowie der Anzahl Kundenkontakte ist davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten 2 bewältigte Ar- beitspensum 15% deutlich überstieg. Der Beschuldigte 2 erhielt von der GmbH formell zwar keinen Lohn. Jedoch kamen ihm die Einkünfte der GmbH ebenfalls zugute, zumal diese anerkanntermassen auch für den Lebensunterhalt seiner Familie verwendet wur- den (S. 3434 A zu F71). Seine Tätigkeit hat er der IV-Stelle nicht gemeldet, womit er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Zudem hat er auf dem von der IV zugestell- ten Formular im Wissen um seine Arbeit für die GmbH wahrheitswidrig angegeben, kei- ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er bestätigte, er habe dies nicht melden wollen, weil er Angst gehabt habe, dass man ihm die Rente kürze und er nicht über die Runden komme (S. 3533 A zu F64). Da die GmbH auf den Namen seiner Frau lief, er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag be- sass, ihm kein Lohn ausbezahlt und keine Sozialversicherungen einbezahlt wurden und in Berücksichtigung der Tatsache, dass ihn grundsätzlich eine Meldepflicht getroffen hat, war es der IV-Stelle nicht zumutbar, die auf dem Formular gemachten Angaben vertieft zu überprüfen. Es bestanden zudem keine klaren und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Revisions-Formular der IV-Stelle unvollständig oder wahrheitswidrig ausgefüllt worden wäre. Es liegt mithin eine arglistige Täuschung vor. Nach dem Dargelegten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und der Beschuldigte 2 hat sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6.2 Dem Fall 20 liegt zusammengefasst folgender, vom Beschuldigten 2 anerkannter Sachverhalt zugrunde:
- 32 - Am 27. bzw. 28. Mai 2017 täuschte L _________ einen Einbruchdiebstahl in die von ihm geführte U_________ GmbH in V_________ vor. Auf sein Geheiss drangen der Be- schuldigte 2 und Q _________ gewaltsam in die Geschäftsräumlichkeiten der U_________ GmbH ein, wo sie Material auf den Boden warfen und alsdann das Ge- bäude auf dem Einstiegsweg wieder verliessen. L _________ hatte das vermeintliche Deliktsgut zuvor beiseitegeschafft, wofür er in Italien eine Garagenbox angemietet hatte. Nach dem Einbruch informierte er die Polizei und liess der H_________ AG eine Scha- denmeldung zukommen. Letztere bezahlte der U_________ GmbH in der Folge und ge- stützt auf die Untersuchung des Vorfalls durch die Polizei und deren Ermittlungsergeb- nisse Fr. 20'000.00 aus. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 habe darin bestanden, gemeinsam mit Q _________ in die Lokalität einzubrechen und diese zu verwüsten. Zwar habe der Beschuldigte 2 dafür keine direkte Geldzahlung von der Versicherung erhalten, jedoch von seinem Bruder L _________ ein Motorrad günstiger beziehen können, was auch seine Motivation zum Mitmachen gewesen sei. Der Beschul- digte 2 habe sich damit dem Tatplan von L _________ angeschlossen. Sein Tatbeitrag sei entscheidend für die Tat gewesen. L _________ habe erst dann die Polizei und die Versicherung informieren können, als der Beschuldigte 2 und Q _________ den Laden verwüstet gehabt hätten. Der Beschuldigte 2 sei daher nicht nur blosser Gehilfe, sondern als Mittäter zu qualifizieren (angefochtenes Urteil E. 4.16.2). 6.2.2 Der Beschuldigte 2 wendet dagegen ein, er sei nur als Gehilfe zum Betrug zu verurteilen. Sein Tatbeitrag sei nicht entscheidend für die Tat gewesen und er habe kei- nen Einfluss auf den weiteren Tatvorgang nach dem fingierten Einbruch gehabt. 6.2.3 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Han- deln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusam- menwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter
- 33 - braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu ha- ben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollen- dung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitra- gen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erfor- derlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf vo- raussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Bundesgerichtsurteile 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 6.2.4 Indem er in der Lokalität einen Einbruchdiebstahl vortäuschte, gestaltete der Be- schuldigte 2 die Tat massgeblich mit. Dass er die Polizei nicht selbst über den Einbruch informierte bzw. später der Versicherung eine Schadenmeldung zukommen liess, ändert daran nichts. Die Mittäterschaft zeichnet oft aus, dass die Ausführung der Straftat in ar- beitsteiligem Zusammenwirken erfolgt. Es genügt, dass der Beschuldigte 2 im gesamten Kontext eine wesentliche Rolle gespielt hat und mit seiner Handlung massgeblich zum Gelingen des Vorhabens beigetragen hat. Er wusste genau, wozu er einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, nämlich einen Versicherungsbetrug, und unterstütze diesen auf seine Art aktiv. Er wurde von seinem Bruder mit einer Vergünstigung für ein Motorrad entschä- digt. Der Beschuldigte 2 handelte als Mittäter. Er ist daher im Fall 20 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 34 -
7. Beschuldigter 2: Fälle 3, 9, 10, 15, 17, 19 und 20 - gewerbsmässiger Betrug 7.1 Der Beschuldigte 2 bestreitet schliesslich die Gewerbsmässigkeit des Betrugs. Be- züglich der ihn betreffenden Verurteilungen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auf die tabellarische Zusammenstellung in E. 4.17.1 des vo- rinstanzlichen Urteils verwiesen werden, wobei diese um den Schuldspruch im Fall 19 zu ergänzen ist. Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit wird auf E. 4.2 hiervor verwiesen. 7.2 Der Beschuldigte 2 delinquierte zwischen Juli 2011 und September 2019 in sechs Fällen, wobei sich fünf der sechs Fälle zwischen dem 19. Juni 2017 und September 2019 und damit innert lediglich zweier Jahre ereigneten. Die gesamte Deliktssumme, die vom Beschuldigten 2 (mit)verursacht wurde, beträgt rund Fr. 114'000.00. Davon wurden min- destens rund Fr. 90'000.00 an den Beschuldigten 2 bzw. die Beschuldigte 3 oder die P _________ GmbH ausbezahlt und kamen so direkt oder indirekt dem Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 zugute. Die durch Versicherungsbetrug erlangten Beträge ver- wendete die Familie für ihren Lebensunterhalt. Die Beschuldigte 3 gab an, von den im Juli 2011 ausbezahlten rund Fr. 40'000.00 hätten sie lange leben können. Die Delikts- summe in den Jahren 2017 bis 2019 betrug insgesamt rund Fr. 50'000.00, was bei 27 Monaten Fr. 1'850.00 monatlich entspricht. Der Beschuldigte 2 gab sodann an, sie hät- ten aus Geldnot gehandelt. Da die Beschuldigten 2 und 3 in der fraglichen Zeit sodann zweitweise Sozialhilfe und/oder IV-Leistungen bezogen, stellen die Regelmässigkeit und die Höhe der erzielten Deliktsbeträge einen wesentlichen Beitrag an die Lebenshaltungs- kosten der sechsköpfigen Familie dar. Der Beschuldigte 2 richtete sich darauf ein, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Der Beschuldigte 2 ist daher des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
8. Beschuldigte 3: Fälle 3, 9, 10, 12, 15, 17 - gewerbsmässiger Betrug Schliesslich bestreitet auch die Beschuldigte 3 die Gewerbsmässigkeit des Betrugs. Sie wird in fünf Fällen des Betrugs verurteilt (Fälle 3, 9, 10, 15, 17), wobei der Fall 12 vorlie- gend ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ein Fall fand im Jahre 2011 statt und der Familie wurden etwas über Fr. 40'000.00 ausbezahlt, wovon diese gemäss eigenen Aussagen eine gewisse Zeit lang leben konnte. Die übrigen fünf Fälle fanden im Zeitraum zwischen dem 19. Juni 2017 und September 2019 und damit innert rund zweier Jahre statt. In diesen 27 Monaten wurden der Beschuldigten 3 resp. ihrem Unternehmen oder ihrem
- 35 - Mann rund Fr. 50'000.00 ausbezahlt. In allen sechs Fällen wurde eine Versicherung be- trogen. In Berücksichtigung der finanziellen Situation der sechsköpfigen Familie stellt dies einen bedeutenden Betrag an die Lebenshaltungskosten der Familie dar. Ange- sichts der Regelmässigkeit und der Höhe der erzielten Deliktsbeträge ist für das Gericht erstellt, dass (auch) die Beschuldigte 3 sich darauf eingerichtet hatte, durch die delikti- sche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag an die Lebenshaltungskoten der Familie zu leisten. Sie handelte somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.
9. Beschuldigter 2: Fall 11 - Falsche Anschuldigung 9.1 Der angeklagte und von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte 2 gegenüber der Polizei angegeben habe, AA_________ habe gemeinsam mit ihm einen Versicherungsbetrug begehen wollen, indem sie gemeinsam einen Unfall fingiert hätten (E. 4.11.3), wird vom Beschuldigten 2 anerkannt. Er führt indessen an, wer zu seiner Entlastung einen anderen falsch beschuldige, sei durch Notstand entschul- digt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Notstandsvariante zu prüfen. Zudem ver- kenne sie, dass seine Aussage in Untersuchungshaft und unter erheblichem Druck er- folgt sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er die Aussage von sich aus korrigiert und eine Verurteilung von AA_________ verhindert habe. 9.2 Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 76 IV 243; 136 IV 170 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_662/2022 vom
21. September 2022 E. 2.3.1). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnüt- zen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung auch die Persön- lichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Pri- vatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen). Einer falschen Anschuldigung bedient sich der Täter oftmals, um den Verdacht der eige- nen Täterschaft auf eine Drittperson zu lenken und sich der Strafverfolgung zu entzie- hen. Aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wird, lässt sich indes kein Rechtfertigungsgrund dafür ableiten, zu seiner Entlastung ei-
- 36 - nen anderen der Tat zu bezichtigen (BGE 132 IV 20 E. 4.4; DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, 4. A., 2019, N. 33 zu Art. 303 StGB; PIETH/SCHULTZE, Praxiskommentar, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, N. 10 zu Art. 303 StGB). 9.3 Der Beschuldigte 2 wusste um die Unwahrheit der Beschuldigung und nahm mit seiner Äusserung die Strafverfolgung von AA_________ zumindest in Kauf. Er hat damit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt gemäss der dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht vor. Soweit der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe den Fehler von sich aus korrigiert und eine Verurteilung verhindert, kann dieser Umstand im Rah- men der Strafzumessung berücksichtigt werden. Indes hat der Beschuldigte 2 den Fehler erst anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2022 und damit rund zwei Jahre nach sei- ner ursprünglichen Aussage bei der Polizei im (Juli 2020) korrigiert. AA_________ war zu diesem Zeitpunkt bereits von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl wegen Betrugs verurteilt worden (S. 4511 ff.), wobei er in der Folge Einsprache dagegen erho- ben hat (S. 4532). Ohnehin vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass sich der Beschuldigte 2 der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht hat.
10. Beschuldigte 4: Fall 4 - Betrug 10.1 Dem Fall 4 liegt im Wesentlichen folgender, von der Beschuldigten 4 anerkannter Sachverhalt zugrunde: Am 12. November 2011 reiste W _________ zusammen mit seiner Frau Z _________ und den gemeinsa- men Kindern nach BB_________ (I). Seine Frau wusste, dass anlässlich dieser Reise das Fahrzeug BMW M5 in Brand gesetzt und der Versicherung gemeldet werden sollte um Geld zu erhalten. Auf einer Ausweich- stelle hielt W _________ das Fahrzeug an und entfernte die Abdeckung bei der Gangschaltung. Dort steckt er Anzündwürfel hinein und entzündete diese. Die Anweisung dazu erhielt er von X _________. In der Folge kam die Feuerwehr hinzu und löschte den Brand. Die Versicherung bezahlte W _________ letztendlich Fr. 10‘000.00. Mit dem gelegten Brand wurde die Versicherung getäuscht, um Geld zu erhalten. Der Tatent- schluss wurde in der Schweiz gefasst. 10.2 Die Beschuldigte 4 verlangt einen Freispruch. Sie wendet ein, die Tat sei durch den Beschuldigten 1 beschlossen und von diesem ausgeführt worden. Sie sei einzig mitgegangen. Die Tat sei aber weder mit ihr gestanden noch gefallen. 10.3 Der Beschuldigte 1 sagte nach anfänglichem Leugnen aus, seine Frau sei eigent- lich nicht einverstanden gewesen. Er habe aber gesagt, dass sie alle mitkommen sollten, damit es glaubhafter sei (S. 3616 A zu F21; S. 3617 A zu F23). Gegenüber der Polizei
- 37 - erklärte die Beschuldigte 4, ihr Mann habe ihr einige Tage zuvor gesagt, dass er dies so machen wolle. Er habe die Idee gehabt. Sie sei eigentlich immer dagegen gewesen (S. 3650 A zu F4 und F7). 10.4 Die Anklageschrift führt aus, die Beschuldigte 4 sei mit ihrem Mann und den Kin- dern nach Italien gereist und habe gewusst, dass anlässlich dieser Reise das Fahrzeug in Brand gesetzt werden solle. Dieser Plan habe indessen von ihrem Mann gestammt und dieser habe den Plan auch ausgeführt, das Fahrzeug angezündet und den Schaden der Versicherung gemeldet. Gestützt auf diesen Anklagesachverhalt ist daher unklar, worin der wesentliche Tatbeitrag der Beschuldigten 4 bestand. Aufgrund der überein- stimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 4 ist nicht davon auszugehen, dass sich Letztere dem Tatentschluss ihres Ehemannes angeschlossen hat, indem sie diesen le- diglich begleitete. Eine Mittäterschaft liegt dementsprechend (noch) nicht vor. Bleibt zu prüfen, ob sie als Gehilfin an der Tat beteiligt war. Die Unterstützung des Ge- hilfen muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (sog. «Förderungskausalität»). Der Tä- ter muss aus dem Tatbeitrag einen konkreten Nutzen ziehen. Blosse Billigung der Straf- tat, ohne diese kausal zu fördern, ist keine Gehilfenschaft. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wusste die Beschuldigte 4 über den Plan ihres Mannes Bescheid und begleitete diesen am Tag des fingierten Fahrzeugbrandes. Eine über diese blosse Billigung der Tat hinausgehende, die Straftat fördernde Handlung wird der Beschuldigten 4 in der Ankla- geschrift aber nicht zur Last gelegt, zumal darin keine Rede davon ist, dass die spätere Schadenmeldung an die involvierte Versicherung durch ihre Präsenz anlässlich des fin- gierten Ereignisses glaubhafter erscheinen sollte. Es liegt folglich auch keine Gehilfen- schaft vor. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschuldigte 4 ist im Fall 4 vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Entsprechend haftet sie auch nicht soli- darisch für den von der Versicherung geleisteten und im vorliegenden Verfahren als Schaden zugesprochenen Betrag von Fr. 10'000.00 (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 22 lit a).
11. Strafzumessung 11.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
- 38 - weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Änderung des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 und das anzuwen- dende Recht kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in E. 9.2.4 verwiesen werden. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, gilt das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es besteht überdies keine Bindung an die Begrün- dung oder die Anträge der Parteien (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). 11.2 Der Beschuldigte 1 wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18), der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB (Fall 15), der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 7), der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB (Fall 13) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Fall 21) schuldig gesprochen. Sämtliche Vorstrafen wurden unbe- dingt ausgesprochen, sodass vorliegend kein Widerruf zu prüfen ist. Indes liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. 11.2.1 Der Beschuldigte 1 beantragt, die Strafe sei so zu reduzieren, dass neben der ausgesprochenen Untersuchungshaft eine bedingte Gefängnisstrafe festgelegt werden könne. Er kritisierte insbesondere die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug und die Erhöhung der Strafe wegen des Betäubungsmitteldelikts sowie der Brandstiftung als zu hoch. 11.2.2 Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich folgende Vorstrafen: Am 29. August 2013 wurde der Beschuldigte 1 wegen einer Übertretung gegen das Bundesgesetz ge- gen die Schwarzarbeit (Art. 18 BGSA), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 2 StGB), mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) sowie eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Am 4. Dezember 2014 wurde er wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00 verurteilt und am 24. Juli 2015 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagess- ätzen zu Fr. 35.00 verurteilt.
- 39 - Dem edierten Strafregisterauszug vom 1. Juli 2025 kann entnommen werden, dass seit Januar 2023 ein Verfahren wegen Betrugs und Veruntreuung, ein Verfahren wegen Ur- kundenfälschung, Betrug und Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten, ein Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Ab- erkennung des Ausweises und schliesslich ein Verfahren wegen Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises hängig sind. Sämtliche Vorstrafen wurden unbedingt ausgesprochen. Dennoch delinquierte der Be- schuldigte 1 erneut, sodass sich aus spezialpräventiver Sicht und aufgrund der Vielzahl und der Schwere der hier zu beurteilenden Straftaten sowie der unbedingten Vorstrafen die Auferlegung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt, soweit dies möglich ist. 11.2.3 Der Beschuldigte 1 ist Vater von drei minderjährigen Kindern. Seit dem 25. De- zember 2022 lebt er von seiner Ehefrau, der Beschuldigten 4, getrennt. Er lebt seit rund zwei Jahren mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter. Sein wöchentliches Besuchsrecht übt er nicht aus, zumal er vor Kantonsge- richt angab, seine Kinder vor Monaten das letzte Mal gesehen zu haben. Vor Kantons- gericht erklärte er, seit zwei Monaten als Maler/Gipser in Saas-Fee zu arbeiten. Am
20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 203'226.25 sowie 341 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 414'062.55 vor (S. 4963 ff.). Kindesunterhalt be- zahlt er keinen. In den letzten drei Jahren ist der Beschuldigte 1, soweit dem Gericht bekannt, drei Mal umgezogen. Der Beschuldigte 1 ist mehrfach und einschlägig vorbe- straft und es sind derweil mehrere weitere Strafverfahren hängig. Der Beschuldigte 1 verhielt sich im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig. Er zeigte jedoch keine echte Einsicht oder Reue. Der Beschuldigte hat seine Taten zwar teilweise eingestan- den, dies jedoch jeweils erst unter dem Druck der Ermittlungsergebnisse. Seine persön- lichen und insbesondere seine finanziellen Verhältnisse sind als eher instabil zu bewer- ten. Bei der Strafzumessung wird dies leicht negativ gewertet. 11.2.4 Der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (nach altem Recht) geahndet, womit es sich vorliegend um die schwerste Straftat handelt. Der Be- schuldigte 1 erfüllt in den Fällen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14 und 16 den Straftatbestand des Be- trugs, in Fall 15 denjenigen der Gehilfenschaft zum Betrug und in Fall 18 blieb es beim Versuch. Der Beschuldigte 1 handelte aus egoistischen, finanziellen Motiven. Bei allen zehn Fällen handelt es sich um Versicherungsbetrüge. Die Deliktssumme aus den durch den Beschuldigten 1 (mit)versursachten Versicherungsbetrügen, ohne Fall 15, beträgt
- 40 - insgesamt rund Fr. 119'000.00. Von diesem Betrag kamen mindestens rund Fr. 50'000.00 dem Beschuldigten 1, seiner Frau bzw. ihrer gemeinsamen Familie zugute. Er legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und ging systematisch vor, selbst wenn sein Vorgehen jeweils weder komplex noch sonderlich raffiniert war. Das Verschul- den des Beschuldigten 1 ist damit nicht mehr leicht und es erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nachstehend unter Einbezug der anderen Straftaten und in Anwendung des Asperationsprinzips zur Gesamtfreiheits- strafe zu erhöhen. 11.2.5 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1), wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass insgesamt mindes- tens 138.78 Gramm reines Kokain illegal in die Schweiz eingeführt wurden, womit der Grenzwert von 18 Gramm um nahezu das Achtfache und damit sehr deutlich überstiegen wurde. Die Lieferungen erfolgten innert einer kurzen Zeit und einzig aus finanziellen Motiven. Verglichen mit den Handlungen seiner Brüder erscheint sein diesbezüglicher Tatbeitrag am grössten: Er stellte den Kontakt zum Lieferanten her, organisierte die Transporte und kassierte die Finanzierungsbeiträge seiner Brüder ein. Die Einsatzstrafe ist dementsprechend um 16 Monate auf 40 Monate zu erhöhen. 11.2.6 Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Auch im Fall der Brandstiftung in Fall 7 handelte der Beschuldigte 1 aus finanziellen Motiven. Das Fahrzeug hat er nicht selber angezündet, sondern er hat seinen Schwager damit beauftragt und ihm hierzu genaue Instruktionen erteilt. Es entstand ein Schaden von über Fr. 25'000.00. Eine Gemeingefahr entstand jedoch nicht. Der Vorfall ereignete sich im Dezember 2014, mithin vor über bald zehn Jahren. Das Verschulden wiegt noch leicht und eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate auf 46 Monate ist angemessen. 11.2.7 Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte 1 bezog vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 und damit während zweier Jahre unrechtmässig Sozialhilfe. Er und seine Ehefrau waren von den Sozialversicherungsbehörden zuvor mehrfach sanktioniert worden. Dennoch hatten sie keine Hemmungen, Leistungen zu beziehen, obwohl der Beschuldigte 1 in dieser Zeit
- 41 - mit seiner Unternehmung bedeutende Einnahmen erzielte. Er handelte vorsätzlich und wollte das System bewusst zu seinen Gunsten manipulieren. Er handelte aus egoisti- schen und finanziellen Motiven und zeigte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem herr- schenden Solidaritätssystem. Es ging dem Beschuldigten 1 zudem nicht darum, die nö- tigen Mittel zum Überleben der Familie zu sichern. Er und seine Ehegattin leisteten sich diverse Luxusgüter wie zum Beispiel einen Maserati Ghibli S Q4. Der Beschuldigte 1 wusste, dass er das Einkommen und den Erwerb von Fahrzeugen den Behörden hätte melden müssen. Das Verschulden wiegt nach dem Gesagten mittelschwer und die Ein- satzstrafe ist um sechs Monate auf 52 Monate zu erhöhen. 11.2.8 Der Strafrahmen für Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB sieht eine Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte wusste, dass die Farbspritzmaschine gestohlen war. Er kaufte diese seinem Arbeitnehmer für Fr. 1'000.00 ab, wobei eine solche Maschine zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 2'500.00 kostet. Die Deliktssumme ist nicht besonders hoch. Er han- delte vorsätzlich und wiederum aus finanziellen Gründen. Es rechtfertigt sich, das Ver- schulden als leicht einzustufen und die Einsatzstrafe um einen Monat auf 53 Monate zu erhöhen. 11.2.9 Schliesslich ist die Strafe für die vom Beschuldigten 1 am 12. August 2019 be- gangene Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art 146 Abs. 1 StGB festzusetzen.
Der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 beschränkte sich darin, seinem Bruder die Räum- lichkeiten zum Verstecken der vermeintlich gestohlenen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Er erhielt für seine Dienste kein Geld. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist als leicht einzustufen, sodass eine Erhöhung der Strafe um einen Monat auf eine Ge- samtstrafe von insgesamt 54 angemessen erscheint. 11.2.10 Zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Zustellung des be- gründeten Urteils lagen acht Monate. Zweitinstanzlich war das Verfahren rund 1.5 Jahre hängig und zwischen der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung liegen mehr als sieben Monate. Es rechtfertigt sich aufgrund der Dauer des Strafverfahrens, die Strafe um einen Zehntel bzw. (aufgerundet) sechs Monate auf 48 Monate zu reduzieren. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. Aufgrund der Höhe der Strafe ist ein bedingter bzw. teilbedingter
- 42 - Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich und die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. 11.3 Der Beschuldigte 2 wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 2 beantragte, die Strafe sei auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu reduzieren. 11.3.1 Der Beschuldigte 2 ist Vater von vier Kindern, die alle zu Hause wohnen und deren zwei bereits volljährig sind. Seine Frau und seine Kinder unterstützen ihn finanzi- ell. Einer Arbeit geht er gemäss seiner Aussage vor Kantonsgericht nicht nach und er verfügt über kein Einkommen. Seine IV-Rente ist sistiert worden. Am 20. März 2022 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 34'710.20 sowie 189 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 272'172.21 vor (S. 4970 ff.). Der Beschuldigte 2 ist einschlägig vorbestraft. Er wurde gemäss ediertem Strafregisterauszug vom 1. Juli 2025 am 29. Au- gust 2013 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehr- fachen gewerbsmässigen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 2 StGB), mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) sowie wegen Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Ein Widerruf dieser Strafe ist nicht zu prüfen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliegt. Der Beschuldigte 2 hat seine Taten teilweise eingestanden, aber meistens erst unter dem Druck der Ermittlungs- ergebnisse. Er verhielt sich im laufenden Strafverfahren anständig und korrekt, zeigte indes keine Reue oder Einsicht. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind nach dem Dargelegten eher als instabil zu bewerten, was bei der Strafzumessung leicht ne- gativ gewertet wird. 11.3.2 Der Beschuldigte 2 wird in den Fällen 3, 9, 10, 15, 17, 19 und 20 des gewerbs- mässigen Betrugs schuldig gesprochen, welcher nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet wird. Damit handelt es sich vorliegend um die schwerste Straftat und ist hierfür eine Ein- satzstrafe festzusetzten. Der Beschuldigte 2 handelte aus egoistischen, finanziellen Mo- tiven. Betrogen wurde in alle sieben Fällen eine Versicherung. Die gesamte Delikts- summe (ohne die zu Unrecht ausbezahlten IV-Renten), die vom Beschuldigten 2 (mit)verursacht wurde, beträgt rund Fr. 114'000.00. Davon kamen ihm rund Fr. 90'000.00
- 43 - direkt oder indirekt zugute. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe wird nach dem Gesagten auf 30 Monate festgelegt. 11.3.3 Der Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Beschuldigte 2 war an der ersten Lieferung beteiligt. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass eine Reinmenge von 77.1 Gramm Kokain in die Schweiz gebracht wurde und damit der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das Vierfache und damit deutlich überstiegen wurde. Er finanzierte einen Teil des Kokains und übermittelte dem Beschul- digten 1 die Bestellung und das Geld von L _________. Schliesslich diente er dem Ko- kainlieferanten als Vorfahrer. Einen Teil des Kokains gab er an seinen Halbbruder weiter (12-13 Gramm). Die Tat war rein finanziell motiviert, wobei es indes aufgrund der Um- stände zu keinem Geldverdienst kam. Der Beschuldigte 2 konsumiert selber kein Kokain. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten um zwölf Monate auf 42 Monate zu erhöhen. 11.3.4 Weiter ist die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung in Fall 11 zu erhöhen. Der Strafrahmen beträgt nach Art. 303 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Soweit der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe den Fehler von sich aus korrigiert, so kann dies vorliegend nicht zu seinen Gunsten berücksichtigte werden, zu- mal er mit der Korrektur rund zwei Jahre zuwartete. Er handelte aus rein egoistischen Gründen und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich zu verteidigen, ohne eine Drittper- son zu beschuldigen. Es war ihm egal, was seine Aussage für eine Auswirkung hatte und ob der von ihm Beschuldigte Schwierigkeiten bekam. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er den Dritten eines Versicherungsbetrugs und mithin eines Verbrechens beschul- digte. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 44 Monate zu erhöhen. 11.3.5 Schliesslich ist noch die Strafe für die Irreführung der Rechtspflege in Fall 15 festzulegen. Art. 304 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Der Beschuldigte 2 meldete zusammen mit seiner Frau einen fingierten Ein- bruchdiebstahl, mit dem Ziel, diesen echt wirken zu lassen. Er handelte aus egoistischen und finanziellen Motiven. Erst unter dem Druck belastender Beweismittel gab er gegen- über der Polizei zu, den Einbruch vorgetäuscht zu haben. Es rechtfertig sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe um zwei weitere Monate auf eine Gesamtstrafe von insge- samt 46 Monate zu erhöhen.
- 44 - 11.3.6 Aufgrund der Dauer des Verfahrens (vgl. E.11.2.10 hiervor) ist die Strafe um rund einen Zehntel bzw. (aufgerundet) fünf Monate auf 41 Monate zu reduzieren. Die ausge- standene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. Aufgrund der Höhe der Strafe ist ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich und die Freiheits- strafe ist unbedingt zu vollziehen. 11.4 Die Beschuldigte 3 wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in den Fällen 3, 9, 10, 12, 15 und 17 sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB (Fall 15) schuldig gesprochen. Der Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, die Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 11.4.1 Die Beschuldigte 3 beantragt eine Sanktion mit einer Geldstrafe. Sie argumen- tiert, die Geldstrafe sei der Regelfall. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit der Be- gründung, die Geldstrafe könnte nicht durchgesetzt werden, sei ungerechtfertigt, zumal die Möglichkeit bestehe, eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzusehen. Das Gericht kann nach Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist dabei näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 11.4.2 Der Strafregisterauszug der Beschuldigten 3 weist zwei Vorstrafe aus. Sie wurde am 29. August 2013 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfachen gewerbsmässigen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 2 StGB), mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs und versuchten Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und am
18. Februar 2025 wegen Fahrenlassen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrgesetzes (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG) zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ein Widerruf der Strafe aus dem Jahre 2013 ist nicht zu prüfen, zumal diese unbedingt ausgesprochen wurde. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliegt.
- 45 - 11.4.3 Die Beschuldigte 3 ist Mutter von fünf Kindern, wobei der älteste, bereits volljäh- rige Sohn aus einer früheren Beziehung stammt und nicht bei ihr lebt. Zwei weitere Kin- der sind ebenfalls bereits volljährig. Gemäss eigenen Angaben arbeitet sie im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in einem Teilzeitpensum von 40-50%, teilweise 80%, für die P _________ GmbH und für die CC_________ GmbH, wobei sie dort insbesondere im Winter bei der Reinigung von Ferienwohnungen tätig ist. Die Beschuldigte 3 wurde im Jahr 2008 von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration aufgrund in den Jahren 2006 und 2007 ergangener Strafbefehle verwarnt und zu einem ordnungsgemässen Ver- halten aufgefordert. Im Jahre 2021 wurde sie erneut verwarnt, da sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Am 20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 54‘860.95 sowie 246 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 406‘016.31 vor (S. 4559 ff.). Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Sie verhielt sich im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig, zeigte jedoch weder Einsicht noch Reue. Die Beschuldigte gestand ihre Taten jeweils nur unter dem Druck der Ermittlungs- ergebnisse ein. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind als eher instabil zu bewerten und sind bei der Strafzumessung leicht negativ zu gewichten. 11.4.4 Zunächst ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerste Straftat festzulegen. Die Beschuldigte 3 wird in den Fällen 3, 9, 10, 12, 15 und 17 des Betrugs schuldig gesprochen. In allen sechs Fällen ist eine Versicherung betrogen worden. Rund Fr. 90'000.00 des von ihr (mit)verursachten Deliktsbetrags kamen direkt ihr oder ihrer Familie zugute. Die Beschuldigte 3 handelte aus egoistischen und rein finanziellen Motiven. Ihr Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 18 Monate festzulegen. 11.4.5 Schliesslich wird die Beschuldigte 3 in Fall 15 der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Sie meldete zusammen mit ihrem Mann einen fingierten Einbruch- diebstahl, mit dem Ziel, diesen echt wirken zu lassen. Sie handelte aus egoistischen und finanziellen Mitteln. Sie gestand die Tat erst ein, nachdem anlässlich einer Hausdurch- suchung das Deliktsgut gefunden wurde. Es rechtfertig sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 11.4.7 Aufgrund der Dauer des Verfahrens (Vgl. E.11.2.9 hiervor), ist die Strafe um einen Zehntel bzw. zwei Monate auf 18 Monate zu reduzieren. Aufgrund der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist grundsätzlich ein bedingter Vollzug der Strafe anzuordnen (Art. 42 f. StGB). Vorliegend ist es angesichts der familiären Situation und dem Umstand, dass grundsätzlich keine negative Legalprognose vorliegt, gerade noch gerechtfertigt, die Freiheitsstrafe vollumfänglich bedingt auszusprechen. Es wird unter
- 46 - Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Probezeit von vier Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 11.5 Die Beschuldigte 4 wird vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. November 2011 (Fall 4) freigesprochen. Sie wird der Gehilfen- schaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 11.5.1 Der edierte Strafregisterauszug weist diverse Vorstrafen aus. So wurde die Be- schuldigte 4 am 29. August 2013 wegen Check- oder Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) und mehrfachen versuchten Check- oder Kreditkartenmissbrauchs zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Am 24. Juli 2015 wurde sie wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt, wobei auf einen Widerruf der am
29. August 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet wurde. Weiter wurde sie am 8. Februar 2023 des betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 46 ArG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 und 91 UVG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 76 Abs. 1 BVG) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Schliesslich wurde sie am 9. August 2023 der Erschleichung einer Leistung im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (Art. 87 Abs. 1 AHVG), der Verletzung der Versicherungs- oder Prämienpflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. a UVG), des Erwirkens einer unberechtigten Leistung (Art. 76 Abs. 1 lit. a BVG) und der Beschäftigung von Ausländerinnen oder Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 2 Satz 1 AIG) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Auch hier liegt ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.
- 47 - Die Beschuldigte liess sich weder von der ihr gegenüber bedingt noch der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe davon abhalten, weitere schwere Delikte zu begehen. An- gesichts der gesamten Umstände und insbesondere in Berücksichtigung des Deliktszeit- raums, der Deliktssumme sowie aus spezialpräventiven Überlegungen ist eine Freiheits- strafe angezeigt. 11.5.2 Die Beschuldigte 4 ist Mutter von drei minderjährigen Kindern. Seit dem 25. De- zember 2022 lebt sie von ihrem Ehemann, dem Beschuldigten 1, getrennt, wobei die Kinder unter ihrer Obhut stehen und sie deren Hauptbetreuung leistet. Sie arbeitet zu 70% im DD_________ sowie drei Nächte in der Woche im Schnellimbiss EE_________ (S. 5550 A zu F4). Sie lebt mit ihren Kindern und ihrem Lebenspartner zusammen. Ge- mäss Betreibungsregisterauszug vom 20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 20'810.65 sowie 134 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155'201.65 vor (S. 4951 ff.). Die Beschuldigte 4 ist wie hiervor dargelegt mehrfach und einschlägig vorbestraft. Sie verhielt sich im laufenden Strafverfahren anständig und korrekt. Bis heute zeigte sie indes keine Einsicht oder Reue. Sie schob die Schuld hauptsächlich ihrem (Noch-)Ehemann zu und versuchte, ihren eigenen Tatbeitrag zu schmälern. Zwar gestand sie ihre Taten teilweise ein, tat dies indes erst, nachdem sie mit den entspre- chenden Beweisen konfrontiert wurde. 11.5.3 Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB handelt es sich um die schwerste Straftat, sodass hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Der Deliktszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 über zwei Jahre und ist damit relativ lang. Die Beschuldigte 4 wusste um die Einnahmen der GmbH ihres Mannes und sie wusste, dass sie diese gegenüber den Sozialversiche- rungsbehörden hätte angeben müssen. Sie verzichtete bewusst darauf, um so an zu- sätzliches Geld zu gelangen. Sie handelte aus finanziellen Motiven. Soweit die Verteidi- gung argumentiert, die Meldung an die Sozialhilfe sei nicht erfolgt, damit sich die Familie trotz der sich anhäufenden Schulden habe ernähren können, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Familie in dieser Zeit mit einem Maserati ein Luxusfahrzeug gönnte, sodass es wohl kaum darum ging, das Überleben der Familie zu sichern. Die Beschuldigte 4 zeigte völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem in der Schweiz geltenden Sozialversiche- rungssystem. Das Verschulden der Beschuldigten 4 ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von zehn Monaten erscheint angemessen.
- 48 - 11.5.4 Die Einsatzstrafe ist für die Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB vom 12. August 2019 (Fall 15) angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte 4 hütete die Kinder der Beschuldigten 2 und 3, während diese in ihrer eigenen Wohnung einen Einbruchdiebstahl fingierten. Das Deliktsgut wurde danach in den Räumlichkeiten der Beschuldigten 1 und 4 versteckt. Für ihre Hilfe erhielt die Be- schuldigte 4 keine finanzielle Entschädigung. Ihr Verschulden ist als leicht einzustufen und die Strafe um einen Monat auf elf Monate zu erhöhen. 11.5.5 Die Beschuldigte 4 macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, welches bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen sei. Das Judikatum des erstinstanzlichen Entscheids wurde den Parteien am 25. April 2023 zugestellt und der schriftlich begründete Entscheid am 8. Januar 2024. Das Verfahren vor Kantonsge- richt dauerte rund 1.5 Jahre und zwischen der Berufungsverhandlung und der Urteilser- öffnung liegen mehr als sieben Monate. Es rechtfertig sich aufgrund der Dauer des Ver- fahrens, die Strafe um einen Zehntel bzw. einen Monat auf zehn Monate zu reduzieren. 11.5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte 4 ist seit drei Jahren von ihrem Mann getrennt und hat nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu dessen Familie. Sie übernimmt die Hauptbetreuung der drei minderjährigen Kinder. Zudem geht sie einer 70%igen Arbeitstätigkeit nach und arbeitet noch drei Nächte pro Woche zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber. Wäh- rend des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte 4 zwei weitere Male zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Die darin gebüssten Taten betreffen Delikte im Zeitraum August 2016 bis Januar 2021 resp. von Januar 2021 bis Februar 2023. Die Vorinstanz ging angesichts der Umstände und insbesondere der familiären Situation nicht von einer eigentlichen negativen Legalprognose aus und erachtete es als gerade noch vertretbar, die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, wobei sie die Probezeit auf vier Jahre festlegte. Mit zwei weiteren Verurteilungen während des laufenden Strafver- fahrens ist fraglich, ob nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen wäre. Auf- grund des Verschlechterungsverbots ist jedoch die Freiheitsstrafe vorliegend bedingt auszusprechen.
- 49 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte 4 zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgelegt.
12. Landesverweise 12.1 Die Beschuldigten 3 und 4 wenden sich gegen die angeordnete Landesverweisung. Sie machen einen Härtefall geltend. Weiter wird angeführt, die Vorinstanz habe es un- terlassen zu prüfen, ob das Freizügigkeitsabkommen einer Ausweisung entgegenstehe. 12.2 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Landesverweis kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen in E. 10.1-10.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen wer- den. Ergänzend ist darzulegen, dass eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht kommt (Bun- desgerichtsurteil 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 97). Im Zusammenhang mit dem FZA muss im Einzelfall überprüft werden, ob die Landes- verweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung dürfen «die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte (…) nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden». Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird hier als die Stö- rung der sozialen Ordnung und Sicherheit verstanden, wie sie jede Straftat darstellt. Vo- rausgesetzt ist eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung. Bei einer straf- rechtlichen Verurteilung muss diese auf ein persönliches Verhalten des fehlbaren Aus- länders zurückzuführen sein, denn aus rein generalpräventiven Gründen ist die Landes- verweisung nicht mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar. Vergangenes Verhalten zählt ebenso wie die Legalprognose. Bei geringen Rechtsgüterverletzungen ist in der Regel ein höheres Rückfallrisiko notwendig, während bei schweren Verletzungen gewichtiger Rechtsgütern wie z.B. der körperlichen Unversehrtheit bereits ein geringes, tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügt (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefähr- dung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (Bundesgerichtsurteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr-
- 50 - scheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Allerdings sind Begrenzun- gen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den Ordre public verwiesen werden, ungeachtet einer Stö- rung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 12.3 Die Beschuldigte 3 wird vorliegend des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt, wobei der Betrug in Fall 9 zum Nachteil der obligatori- schen Unfallversicherung nach Art. 68 UVG verübt wurde. Sowohl beim gewerbsmässi- gen Betrug, als auch beim Betrug im Bereich der Sozialhilfe resp. der Sozialversicherun- gen handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB. Sie ist bosnische Staatsangehörige und demnach grundsätzlich des Landes zu verwei- sen. 12.3.1 Es ist mithin zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Bezüglich der Umstände der Kindheit/Jugend, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Landesabwesenheit in den Jahren 2008/2009, des Familienlebens sowie ihrer Integration in der Schweiz kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz unter E. 10.4 verwiesen werden. Das Kantonsgericht geht mit dem Kreisgericht einig, dass die Beschuldigte in der Schweiz sowohl sprachlich als auch sozial relativ gut integriert ist. Sie arbeitete in der Schweiz im Service und im Verkauf und hat sich mit zwei Unternehmen (Autohandel und Reinigung) selbstständig gemacht. Sie spricht Bosnisch, Deutsch und Italienisch. Sie ist in Bosnien aufgewachsen und hat in den Jahren 2008/2009 während einiger Monate wieder in Bosnien gelebt. Eine Rein- tegration in Bosnien ist ihr durchaus möglich. Gegen eine Ausweisung spricht grundsätzlich ihre familiäre Situation. Vier ihrer fünf Kin- der wohnen bei ihr, wobei deren zwei noch minderjährig (14 und 12 Jahre alt) sind. Eine Ausweisung würde insbesondere den Interessen der Kinder entgegenstehen und erheb- liche Konsequenzen für diese haben. Die minderjährigen Kinder besuchen die obligato- rische Schule und sprechen Deutsch und Italienisch. Sofern sie gemeinsam mit der Mut- ter die Schweiz verlassen müssten, hätten sie die Schule zu wechseln und würden ihr gewohntes soziales Umfeld verlieren. Andernfalls würden sie ohne ihre Mutter in der Schweiz verbleiben. In Bosnien pflegen die Beschuldigte 3 und ihre Kinder keine Kon- takte. In Italien pflegt die Familie demgegenüber regelmässigen Kontakt mit Familienan- gehörigen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der familiären Beziehungen der Beschul- digten 3 insgesamt von einem grossen privaten Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
- 51 - 12.3.2 Neben der unter E. 11.3 genannten Vorstrafe sind diverse weitere Straftaten aktenkundig, wobei auf E. 11.4.3 der Vorinstanz verwiesen werden kann. Es handelt sich zusammengefasst um Vermögensdelikte, Urkundenfälschung sowie Verkehrsdelikte. Aufgrund der diversen Straftaten ergibt sich, dass die Beschuldigte 3 seit 2007 regel- mässig straffällig geworden ist. Insbesondere die mehreren Verurteilungen wegen Be- trugs resp. gewerbsmässigen Betrugs fallen dabei ins Gewicht. Weder die bedingten oder unbedingten Strafen noch die mehrfachen Verwarnungen der Dienststelle für Be- völkerung und Migration hielten die Beschuldigte 3 von weiteren Straftaten ab. Sie hat vorliegend zwar keine schwerwiegenden Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt, dafür wiederholt Vermögensdelikte begangen. Sie und ihr Mann generierten mit ihren Betrü- gereien immer wieder Einnahmen, wobei sie davon teilweise lange leben konnten und ihr Vorgehen im Laufe der Jahre immer dreister wurde. Die Beschuldigte 3 hat sich in der Vergangenheit rücksichtslos und gleichgültig verhalten, was sich in ihrem Betrei- bungs- und Strafregisterauszug niederschlägt. Angesichts der diversen einschlägigen Vorstrafen, der jahrelangen Delinquenz, der finanziellen Situation der Beschuldigten 3 und ihres Ehemannes ist damit zu rechnen, dass sich an ihrem Verhalten auch in naher Zukunft nichts ändern wird. Ein Indiz hierfür ist unter anderem auch der Umstand, dass seit Beginn des vorliegenden Strafverfahrens einer weitere Verurteilung erfolgte. Es be- steht nach dem Gesagten hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie die öffentliche Si- cherheit und Ordnung erneut stören wird. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einem Landesverweis gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten 3. Ein Härtefall ist zu verneinen. Das FZA steht einem Landesverweis nicht entgegen. In Berücksichtigung der Umstände der Straftaten sowie aufgrund des Verschuldens und der persönlichen Umstände der Beschuldigten 3 wird die Dauer des Landesverweises auf fünf Jahre festgelegt. Der familiären Situation der Beschuldigten 3 wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als dass auf eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wird. So wäre es der Beschuldigten 3 möglich, sich im grenznahen und der Familie bekannten Italien nieder- zulassen. Dies würde auch, sollten die minderjährigen Kinder das Land mit der Mutter verlassen, eine schulische und soziale Integration der Kinder sicherstellen, welche Itali- enisch sprechen und in Italien weitere Verwandte haben. Zudem wäre es ihr und ihren Kindern dadurch relativ leicht möglich, ihren Kontakt mit der in der Schweiz verbleiben- den Familie oder den Verwandten aufrecht zu erhalten. 12.4 Die Beschuldigte 4 wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB
- 52 - schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Sie ist italienische Staatsangehörige und demnach grundsätzlich des Landes zu verweisen. 12.4.1 Es ist mithin zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Bezüglich der Umstände der Kindheit/Jugend, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, des Familienlebens sowie ihrer Integra- tion in der Schweiz kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. 10.5.2 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte 4 vor Kantonsgericht angab, zu 70% im DD_________ sowie an drei Abenden die Woche jeweils 5-7 Stunden im Imbiss "EE_________" zu arbeiten. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeiten ging die Beschuldigte 4 seit 2007 in der Schweiz hingegen keiner Arbeitstätigkeit nach und die Familie bezog seit 2007 praktisch durchgehend Sozialhilfe. Am 20. März 2023 lagen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'810.65 sowie 134 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 155'201.65 vor (S. 4951 ff.). Das Kantonsgericht geht mit dem Kreisgericht einig, dass die Beschuldigte 4 zwar gut Deutsch spricht, indes nicht wirklich sozial integriert ist. Das familiäre und soziale Umfeld, welches sie pflegt, ist hauptsächlich in Italien. Neben der Kernfamilie hat sie in der Schweiz eine Schwester und eine Kollegin. Zur Familie des getrennt von ihr lebenden Ehemannes hat sie keinen Kontakt mehr. Die Beschuldigte 4 ist mehrfach vorbestraft, wobei auf die Aufzählung der Vorstrafen in E. 11.5.1 hiervor verwiesen werden kann. Die Beschuldigte 4 ist seit 2014 durchgehend straffällig gewor- den. Sie hat sich in der Vergangenheit gleichgültig verhalten, was sich in ihrem Betrei- bungs- und Strafregisterauszug niederschlägt. 12.4.2 Gegen einen Landesverweis spricht einzig der Umstand, dass die Beschuldigte 4 drei minderjährige Kinder (Jahrgänge 2008, 2011 und 2016) hat und deren Hauptbe- treuungsperson ist. Die älteste Tochter wird im nächsten Jahr volljährig. Der Kindsvater übt das ihm zustehende Besuchsrecht nicht aus. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass diesem eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Indes sprechen die Kinder alle Italienisch und es wäre ihnen eine rasche soziale und schulische Integration in Italien möglich. Es wäre der Beschuldigten 4 und ihren Kindern zudem problemlos möglich, die sozialen und familiären Kontakte mit ihren Verwandten in der Schweiz auch im grenznahen Italien zu pflegen. 12.4.3 Die Beschuldigte 4 hat vorliegend keine schwerwiegenden Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt, dafür diverse Vermögensdelikte begangen. Angesichts der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, der jahrelangen Delinquenz, der finanziellen Situation der Beschuldigten 4, insbesondere der hohen Schulden, der erst kürzlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass der Kindsvater derzeit keinen Unterhalt zahlt,
- 53 - ist damit zu rechnen, dass sich an ihrem Verhalten auch in naher Zukunft nichts ändern wird. Ein Indiz hierfür ist unter anderem auch der Umstand, dass die Beschuldigte 4 während des laufenden Verfahrens mittels zweier weiterer Strafbefehle verurteilt wurde. Es besteht nach dem Gesagten hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören wird. Das Interesse an der Landesverweisung ist insgesamt höher zu gewichten, als ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Das FZA steht einem Landesverweis nicht entgegen. In Berücksichtigung der Umstände der Straftaten sowie aufgrund des Verschuldens und der persönlichen Umstände der Be- schuldigten 4 wird die Dauer des Landesverweises auf fünf Jahre festgelegt.
13. Gerichtsgebühren 13.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. b und d GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenz- werte im Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar).
- 54 - 13.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 11'570.00, bestehend aus Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'570.00 sowie Kosten des Kreisgerichts von Fr. 5'000.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich angesichts der Anzahl Beschul- digter, der Vielzahl der zu beurteilenden Delikte sowie des Umfangs des Dossiers (über 5'600 Seiten) im Rahmen des Tarifs im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GTar, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Par- teien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Beschuldigten 1, 2, 3 und 4 werden mehrheitlich im Sinne des angefochtenen Urteils verurteilt. Einzig die Beschuldigte 4 wird in einem Nebenpunkt freigesprochen, wobei eine Kostenausscheidung infolge Geringfügigkeit nicht angezeigt ist. Mithin ist die erst- instanzliche Kostenverteilung zu bestätigen. 13.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangreiches Dossier mit vier Beschuldigten zu behandeln. Die Mehrheit der Schuldsprüche blieb unangefochten und es stellten sich vorwiegend rechtliche Fragen. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr inkl. der Auslagen für den Weibeldienst auf Fr. 3'500.00 festzulegen. Die Berufung des Beschuldigten 1 wird mehrheitlich abgewiesen. Es bleibt bei der Ver- urteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Einzig das Strafmass wird reduziert, wobei es deutlich über dem vom Beschuldigten 1 in seiner Berufung beantragten liegt. Die Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten 1 werden zu 1/16, entsprechend Fr. 218.75 dem Staat, und zu 3/16, entsprechend Fr. 656.25, dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die Berufung des Beschuldigten 2 wird ebenfalls grösstenteils abgewiesen. Einzig das Strafmass wurde reduziert. Entgegen seinen Anträgen wird er jedoch des gewerbsmäs- sigen Betrugs sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig gespro- chen. Zudem wird seine Beteiligung im Fall 20 als Mittäterschaft und nicht als Gehilfen- schaft qualifiziert. Es rechtfertig sich daher, dem Beschuldigten 2 3/16 der Verfahrens- kosten, entsprechend Fr. 656.25, und dem Staat Wallis 1/16 der Kosten, entsprechend Fr. 218.75, aufzuerlegen. Die Beschuldigte 3 unterliegt mit ihren Anträgen ebenfalls grossmehrheitlich. Die Strafe sowie die Dauer des Landesverweises werden reduziert. Sie wird indes des gewerbs- mässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Die
- 55 - Kosten werden nach dem Gesagten zu 1/16, entsprechend Fr. 218.75, dem Staat und zu 3/16, entsprechend Fr. 656.25, der Beschuldigten 3 auferlegt. Die Berufung der Beschuldigten 4 wird teilweise gutheissen. Sie wird im Fall 4 vom Vor- wurf des Betrugs freigesprochen, was sich auf das Strafmass auswirkt. In Fall 15 wird sie der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen. Auch zweitinstanzlich wird die Landesverweisung angeordnet, indessen wird deren Dauer geringfügig reduziert. Es rechtfertig sich, je 1/8 der Verfahrenskosten, entsprechend Fr. 437.50, dem Staat Wallis und der Beschuldigten 4 aufzuerlegen. 13.2.3 Der Einzug und die Verwendung des beschlagnahmten Geldes gemäss Dispo- sitivziffer 27 des erstinstanzlichen Urteils wurde nicht angefochten. Der Beschuldigte 2 stellte in seiner Berufung indes den Antrag, das eingezogene Vermögen sei nicht mit den Kosten der amtlichen Verteidigung zu verrechnen. Das Gericht würde diesfalls näm- lich behaupten, dass der Beschuldigte 2 zu neuem Vermögen gekommen sei, was ge- rade eben nicht der Fall sei, da das Geld Dritten gehöre. In der Erwägung 11.3.2 und in Ziffer 27 lit. b des vorinstanzlichen Dispositivs ordnet das Gericht den Einzug zur De- ckung der Verfahrenskosten an. In Ziffer 31 des Dispositivs präzisiert das Kreisgericht, primär sei der Betrag mit den auferlegten Verfahrenskosten und sekundär mit den Ent- schädigungen an die amtliche Verteidigung zu verrechnen. 13.2.3.1 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich zur Deckung der Ver- fahrenskosten und Entschädigungen nötig ist. Falls die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rück- gabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Deckungsbe- schlagnahme unterworfen sind nebst den "Verfahrenskosten" auch alle vor-aussichtlich geschuldeten "Entschädigungen", darunter grundsätzlich auch diejenigen an die amtli- che Verteidigung (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Bundesge- richtsurteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.7). Dabei ist jedoch zu unterscheiden, aus welchem Grund eine notwendige Verteidigung bestellt wurde. Wurde die amtliche Verteidigung angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Ver- teidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rücker- stattung der Kosten der amtlichen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom
- 56 -
20. Juni 2022 E. 23.5.1 mit Hinweisen). Im Fall, da die amtliche Verteidigung aufgrund der Bedürftigkeit der beschuldigten Person angeordnet wurde, verhält es sich indes an- ders. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen und besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Selbst bei veränder- ten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur Deckung der bereits an- gefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1). 13.2.3.2 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen werden indes ausdrücklich die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Absatz 4 StPO vorbehalten bleibt. Nach dieser Bestimmung ist die beschuldigte Person verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der amtlichen Entschädigung gehen im Entscheid zu Lasten des Staats Wal- lis und nicht zu Lasten der Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung wurde vorliegend zudem auch aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldigten 2 und 3, welche der- zeit grundsätzlich keine Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung zulässt, angeordnet. Indes ist es den Beschuldigten 2 und 3 im Umfang der beschlagnahmten Gelder möglich, einen Teil der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen. Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, die Gelder würden Dritten gehören, konnte im Rahmen des Strafverfahrens, abgesehen von den genannten Fr. 20'000.00, die klar ei- nem Betrugsfall zugeordnet werden konnten, nicht eruiert werden, ob das Geld aus Straftaten stammte (vgl. E. 11.3.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Es ist jedoch er- stellt, dass die Gelder nicht dem Sohn, sondern der P _________ GmbH gehörten (E. 11.3.2 des vorinstanzlichen Urteils), wobei die Beschuldigten 2 und 3 für diese tätig sind und über diese teilweise ihre Lebenshaltungskosten deckten. Die beschlagnahmten Gel- der sind primär mit den Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen und anschliessend mit den Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei den beiden Beschuldigte das Geld je hälftig zugeordnet wird. 14. 14.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini-
- 57 - mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Kreisgericht und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht jeweils Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). 14.2 Betreffend die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren kann auf die korrekten Ausführungen in E. 12.4.2 und 12.4.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Diese bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Demnach werden für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy mit Fr. 12‘500. (für den Beschuldigten 2), Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter mit Fr. 10‘300.00 (für A_________), Rechtsanwalt Fabian Williner mit Fr. 8‘000.00 (für die Beschuldigte 3) und Rechtsanwalt Rafael Welschen mit Fr. 9‘000.00 (für die Beschul- digte 4) entschädigt. Die Beschuldigten sind verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte 1 wird der mehrfachen Brandstiftung (Fall 4 und Fall 16) sowie vom Vorwurf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Fall 1) freigesprochen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Die Aufwendungen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen waren indes geringfügig, zumal er in allen drei Fällen (1, 4 und 16) betreffend anderer Straftatbestände schuldig gesprochen wurde. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO wird dem Beschuldigten 1 daher keine Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren zugesprochen. 14.3 Der Beschuldigte 1 beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung seines bisherigen Wahlverteidigers Renato Kronig zum amtlichen Verteidiger. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt kumulativ voraus, dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten sein musste, hat die Vorinstanz ihn doch zu einer langen Freiheitsstrafe von 80 Monaten verurteilt
- 58 - (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO) und war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, an der Beru- fungsverhandlung teilzunehmen (Art. 130 Abs. 1 lit. d StPO). Zu klären ist mithin, ob der Beschuldigte 1 bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist. Die Bedürftigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu bean- spruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3 je mit Hinweis). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei dazu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse zählen und auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen mitzuberücksichtigen sind (BGE 124 I 1 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3). Es obliegt dabei grundsätzlich dem Gesuch- steller, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Bundes- gerichtsurteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Der Beschuldigte 1 hat für sein Gesuch um amtliche Verteidigung keine aktuellen Unter- lagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Vor Bezirksgericht führte er aus, Tag- gelder der SUVA zu erhalten, wobei sich der Unfall bereits am 12. April 2021 ereignet habe und er erneut operiert werden müsse. Gemäss Protokoll der Sitzung betreffend Eheschutzmassnahmen vom 4. April 2023 belief sich das Taggeld des Beschuldigten 1 zu dieser Zeit auf rund Fr. 4'000.00 monatlich (S. 4992 ff.). Der Kindesunterhalt ab 1. Juli 2023 wurde auf insgesamt Fr. 2'283.00 festgelegt und es wurde ein Manko festgestellt. Einen Ehegattenunterhalt würden die finanziellen Mittel nicht erlauben (S. 4994 f.). Er sei selbstständig, wobei in seiner Unternehmung derzeit nichts laufe und er keine Auf- träge habe. Aktenkundig ist ein Betreibungsregisterauszug vom 20. März 2023, wobei Betreibungen in der Höhe von Fr. 203'226.25 angemerkt waren sowie 341 Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 414'062.55 (S. 4963 ff.). Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde am 26. April 2023 im Rahmen der Berufungsanmeldung und am 26. Januar 2024 im Rahmen der Berufungserklärung ge- stellt. Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte 1 an, seine AG sei nicht mehr aktiv. Seit rund zwei Monaten arbeite er zu 100% als Maler/Gipser und verdiene monatlich Fr. 4'200.00 netto. Er lebe seit bald zwei Jahren mit seiner Freundin zusammen und es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, Kindesunterhalt für seine drei minderjährigen Kin- der zu bezahlen. Im Übrigen habe sich seine Vermögenssituation nicht verändert. Auf- grund der vor dem Bezirksgericht dargelegten Situation und dem Umstand, dass sich
- 59 - das Einkommen nur leicht erhöht hat, ist der Beschuldigte 1 bedürftig. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Berufungsverfah- ren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Renato Kronig hierfür als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 14.4 Rechtsanwalt Renato Kronig macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 21.5 Stunden und Auslagen von Fr. 252.30 geltend (S. 5588 f.). Rechtsanwalt Phi- lipp Matthias Bregy entstanden gemäss Kostenliste ein Aufwand von 31.9 Stunden und Auslagen von Fr. 329.20. Rechtsanwalt Fabian Williner weist in seiner Honorarnote ein Aufwand von 27.35 Stunden und Auslagen von Fr. 20.00 aus. Und Rechtsanwalt Rafael Welschen seinerseits macht einen Aufwand von 25.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.10 geltend. Alle vier Rechtsanwälte reichten eine Berufungserklärung ein, wobei die Beschuldigten 1 und 2 diese jeweils kurz begründeten. Die Kosten bis und mit Kenntnisgabe des erst- instanzlichen Urteils gegenüber dem Mandanten sind grundsätzlich bereits mit der Ent- schädigung des erstinstanzlichen Verfahrens abgegolten worden. Die Verteidiger nah- men an der Berufungsverhandlung teil, für welche sie nach Sitten reisten und welche rund vier Stunden dauerte. Aufgrund der drohenden Strafen und der zum Teil drohenden Landesverweisung handelte es sich für die vier Beschuldigten um einen bedeutenden Fall. Das Dossier war mit über 5600 Seiten umfangreich, indes profitierten alle Verteidi- ger von ihrem Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Schliesslich werden die An- wälte das begründete Urteil ihrer Mandantschaft zur Kenntnis bringen müssen. Betref- fend die Auslagen ist anzumerken, dass Fotokopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 erstattet werden. Es rechtfertigt sich in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, dem Umfang der je- weiligen Berufungen und dem geltend gemachten Aufwand Rechtsanwalt Renato Kronig mit Fr. 4'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Um- fang von Fr. 3'525.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy wird mit Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt, wobei der Beschuldigte 2 verpflichtet ist, dem Kanton Wallis die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 4'500.00 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Rechtsanwälte Fabian Williner und Rafael Welschen werden mit je Fr. 5'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Beschuldigte 3 ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigungen
- 60 - der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3'900.00 und die Beschuldigte 4 im Um- fang von Fr. 2'625.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.
Das Kantonsgericht erkennt
- in mehrheitlicher Abweisung und teilweiser Gutheissung der Berufungen - 1. Das Strafverfahren gegen W _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES, angeblich begangen vor dem
1. Oktober 2016, infolge Verjährung eingestellt (Fall 21 der Anklageschrift). 2. W _________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 4 und 16) und vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (bandenmässige Tatbegehung, Fall 1 und 2) freigesprochen. 3. W _________ wird schuldig erkannt:
a) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1);
b) der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15);
c) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und 31. Januar 2020 (Fall 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16 und 18);
d) der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Dezem- ber 2014 (Fall 7);
e) der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2018 (Fall 13);
f) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21). 4. W _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Die ausge- standene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet.
- 61 - 5. Das Strafverfahren gegen X _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Fall 15) mangels Strafantrags ein- gestellt. 6. X _________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 3 und 10), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 24 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB (Fall 4) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, angeblich begangen vor dem Jahr 2018 (Fall 19), freigesprochen. 7. X _________ wird schuldig erkannt:
a) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im November und Dezember 2019 (Fall 1 und 2);
b) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und 30. November 2021 (Fall 3, 9, 10, 15, 17, 19 und 20);
c) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, begangen am
27. Juli 2020 (Fall 11);
d) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15). 8. X _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft vom 12. Mai bis zum 5. August 2020 wird an die Strafe angerechnet. 9. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfa- chen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 3 und 10) mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit eingestellt.
10. Y _________ wird schuldig erkannt:
a) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen zwischen 15. Juli 2011 und September 2019 (Fall 3, 9, 10, 12, 15 und 17);
b) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15).
- 62 -
11. Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
12. Y _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.
13. Das Strafverfahren gegen Z _________ wird eingestellt:
a) in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 19d aGES, angeblich begangen vor dem 1. Oktober 2016 (Fall 21), infolge Verjäh- rung;
b) in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Fall 4) mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit;
c) in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 87 i.V.m. Art. 1a, 3 und 12 AHVG, Art. 112 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 1a, 66 und 91 UVG und Art. 76 i.V.m. Art. 2 und 7 BVG (Fall 22) aufgrund des Verbots der doppelten Straf- verfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO.
14. Z _________ wird vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 12. November 2011 (Fall 4), freigesprochen.
15. Z _________ wird schuldig erkannt:
a) der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 12. August 2019 (Fall 15);
b) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Oktober 2016 und 30. September 2018 (Fall 21).
16. Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
17. Z _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
18. A _________ wird von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und e i.V.m. Art. 19
- 63 - Abs. 2 BetmG (Fall 1) und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Fall
13) freigesprochen.
19. Auf die Forderung der kantonalen IV-Stelle Wallis wird mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht eingetreten.
20. W _________ bezahlt als Schadenersatz:
a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ und Y _________ (Fall 3);
b) Fr. 10'000.00 an die C _________ AG (Fall 4);
c) Fr. 38'657.35 an die D _________ AG (Fall 5, 6, 7 und 8);
d) Fr. 30'369.05 an die E _________ AG, wobei X _________, Y _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.-- solidarisch haften (Fall 14, 15 und 16);
21. X _________ bezahlt als Schadenersatz:
a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ und W _________ (Fall 3);
b) Fr. 8’857.45 an die D _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 9);
c) Fr. 4'842.15 an die F _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 9);
d) Fr. 36'033.35 an die E _________ AG, wobei Y _________ für den Gesamtbe- trag und W _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.-- solida- risch haften (Fall 10 und 15);
e) Fr. 4'251.45 an die G _________ AG, unter solidarischer Haftung von Y _________ (Fall 17);
f) Fr. 20'000.00 an die H _________ AG (Fall 20).
22. Y _________ bezahlt als Schadenersatz:
a) Fr. 40'218.00 an die B _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ und W _________ (Fall 3);
b) Fr. 8’857.45 an die D _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 9);
- 64 -
c) Fr. 4'842.15 an die F _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 9);
d) Fr. 36'183.35 an die E _________ AG, wobei X _________ im Umfang von Fr. 36'033.35 und W _________ und Z _________ im Umfang von Fr. 20'000.00 solidarisch haften (Fall 10, 12 und 15);
e) Fr. 4'251.45 an die G _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________ (Fall 17).
23. Z _________ bezahlt als Schadenersatz Fr. 20'000.00 an die E _________ AG, unter solidarischer Haftung von X _________, Y _________ und W _________ (Fall 15).
24. Die Zivilforderung der E _________ AG in der Höhe von Fr. 12'308.00 (Fall 11) wird auf den Zivilweg verwiesen.
25. Die darüberhinausgehenden Zivilforderungen werden abgewiesen.
26. Die unter der Fall-Nr. 52'144 und der Objekt-Nr. 103'152 beschlagnahmten Schmuckstücke werden X _________ und Y _________ zu Handen ihrer minder- jährigen Kinder zurückgegeben.
27. Das unter der Fall-Nr. 51'267 und der Objekt-Nr. 101'059 beschlagnahmte Farb- spritzgerät Tritech TS 1061300048 wird eingezogen und zu Gunsten des Kantons Wallis verwertet.
28. Das auf dem Konto CHxx-xx-xx bei der I _________, lautend auf J _________, be- schlagnahmte Geld wird eingezogen und wie folgt verwendet:
a) Fr. 20'000.00 werden an die E _________ AG ausgehändigt. Die E _________ AG hat sich diesen Betrag an ihre Zivilforderung anrechnen zu lassen;
b) der Restbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten von X _________ und Y _________ eingezogen und mit den Kosten des Vorverfah- rens, des Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens verrechnet. Der ein- gezogene Betrag wird X _________ und Y _________ je hälftig angerechnet.
29. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'570.00 und des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht von Fr. 5'000.00 werden wie folgt verlegt:
a) Kanton Wallis: Fr. 547.50 (Vorverfahren) und Fr. 416.65 (Hauptverfahren);
b) W _________: Fr. 2’190.00 (Vorverfahren) und Fr. 1'666.70 (Hauptverfahren);
c) X _________: Fr. 2'190.00 (Vorverfahren) und Fr. 1'666.70 (Hauptverfahren);
- 65 -
d) Y _________: Fr. 1'095.00 (Vorverfahren) und Fr. 833.30 (Hauptverfahren);
e) Z _________: Fr. 547.50 (Vorverfahren) und Fr. 416.65 (Hauptverfahren).
30. Die Kosten der Übersetzung von A _________ anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 301.35 trägt der Kanton Wallis.
31. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.00 werden wie folgt verlegt:
a) Kanton Wallis: Fr. 1'093.75;
b) W _________: Fr. 656.25;
c) X _________: Fr. 656.25;
d) Y _________: Fr. 656.25;
e) Z _________: Fr. 437.50.
32. Der Kanton Wallis leistet für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten folgende Entschädigungen (je pauschal inkl. Auslagen und MWST):
a) an Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy Fr. 12'500.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren; Es wird überdies Akt davon genommen, dass Rechtsanwalt Fabian Troger als amtlicher Verteidiger von X _________ mit Fr. 1’006.35 entschädigt worden ist. X _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die beiden amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 13'506.35 für das erstinstanzli- che Verfahren und Fr. 4'500.00 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
b) an Rechtsanwalt Fabian Williner Fr. 8'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 5'200.00 für das Berufungsverfahren; Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 8'000.00 für das erstinstanzliche Ver- fahren und Fr. 3'900.00 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
c) an Rechtsanwalt Rafael Welschen Fr. 9'000.00 für das erstinstanzliche Verfah- ren und Fr. 5'200.00 für das Berufungsverfahren.
- 66 - Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 9'000.00 für das erstinstanzliche Ver- fahren und Fr. 2'600.00 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
d) Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter Fr. 10'300.00.
33. Das Gesuch von W _________ um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Renato Kronig wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
34. Der Kanton Wallis leistet für die amtliche Verteidigung von W _________ im Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) an Rechtsanwalt Renato Kronig. W _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtli- che Verteidigung im Umfang von Fr. 3'525.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
35. Der gemäss Dispositivziffer 28 lit. b eingezogene und X _________ sowie Y _________ hälftig anzurechnende Betrag wird mit den X _________ und Y _________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet, wobei primär die Verfah- renskosten gemäss Ziffer 29 lit. c und d und Ziffer 31 lit. c und d und sekundär die Kosten für die amtliche Verteidigung verrechnet werden.
36. Der Kanton Wallis bezahlt A _________ Fr. 4'125.00 für den Erwerbsausfall wäh- rend der Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie Fr. 8'200.00 als Ge- nugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5. Juni bis 17. Juli 2020 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
37. Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Sitten, 27. Juni 2025